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Bei Beleuchtungsanforderungen entscheidet das BAZL; kommunale Beschränkungen sind insoweit ausgeschlossen.
“Für die Lichteinwirkungen, einschliesslich dem sich bewegenden Schattenwurf der Rotoren, sind Immissionsgrenzwerte aus den oben genannten Gründen ebenfalls ausgeschlossen. Vorsorgliche Emissionsbegrenzungen der Kantone oder Gemeinden wären dagegen aus Sicht des Umweltrechts grundsätzlich zulässig, soweit sie technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sind (Art. 11 Abs. 2 USG). Allerdings dient die Beleuchtung von Windkraftanlagen dem Schutz der Luftfahrt vor Flughindernissen. Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 23. November 1994 über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL, SR 748.131.1) ist eine Bewilligung des Bundesamts für Zivilluftfahrt (BAZL) erforderlich. Dieses entscheidet auch über die zu treffenden Sicherheitsmassnahmen, namentlich die Befeuerung (Art. 65a VIL i.V.m. Anh. 2 VIL). Insoweit besteht kein Spielraum für vorsorgliche kommunale Beleuchtungsbeschränkungen.”
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