Le propriétaire doit solliciter l’autorisation de l’OFAC avant de construire ou de modifier les types d’objets suivants:
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Die Bewilligungspflicht nach Art. 63 VIL kann dadurch erfüllt werden, dass das BAZL angehört wird und dessen Stellungnahme in die Plangenehmigung aufgenommen wird; die vom BAZL enthaltenen Auflagen sind in der Plangenehmigung zu übernehmen.
“Nach dem oben Gesagten brauchte die Vorinstanz von vorneherein keine eigentliche Bewilligung vom BAZL für die Genehmigung der Masterhöhungen. Es hatte das BAZL lediglich in dieser Sache anzuhören. Das BAZL gab mit Schreiben vom 25. Mai 2016 seine Stellungnahme zum Projekt ab. Wie gesetzlich vorgesehen, sprach es darin selber keine Bewilligung aus, sondern beantragte die Bewilligung des Projekts unter Vorbehalt diverser Auflagen. Letztere betrafen die Markierungen der Masten und Weitspannleitungen. Die Vorinstanz erachtete die beantragten Auflagen als gesetzeskonform und nahm diese ins Dispositiv der Plangenehmigung auf. Verfahrensrechtlich wurde korrekt vorgegangen. Eine Verletzung von Art. 63 VIL liegt nicht vor.”
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