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Für die Berechnung wird die Subvention wirtschaftlich mit dem Dienstleistungsentgelt verrechnet.
“Die Vorinstanz hält den Ausführungen der Beschwerdeführerin entgegen, dass im Anwendungsbereich des geltenden Rechts nicht mehr von einer Abgeltung von ungedeckten Kosten der Post gesprochen werden könne. In Art. 16 Abs 7 PG werde nunmehr lediglich festgehalten, dass der Bund die entsprechenden Mittel für die Gewährung der Zustellermässigung zur Verfügung stelle. Betreffend Sinn und Zweck der Zustellermässigungen habe das Bundesverwaltungsgericht in seiner jüngeren Rechtsprechung festgehalten, dass das mittels Gewährung von Zustellermässigungen verfolgte öffentliche Interesse in der Förderung einer Presse, die möglichst unabhängig von Inserenten ist, liege. Eine unabhängige Presse garantiere die Meinungsvielfalt. Dem Bund als finanzierendes Gemeinwesen gehe es folglich darum, die anspruchsberechtigten Herausgeberschaften von Presseerzeugnissen, welche die in Art. 36 VPG definierten Anforderungen erfüllen, bzw. die von diesen erbrachten Leistungen, finanziell zu unterstützen, um damit das übergeordnete öffentlich-rechtliche Ziel der Erhaltung einer vielfältigen Presselandschaft und damit der Meinungsvielfalt zu erreichen. Sodann würden die an die Beschwerdeführerin gewährten Presseförderungsbeiträge korrekt (ohne Mehrwertsteuer) und einzeln ausgewiesen. Von einer Vermischung mit dem Leistungsentgelt könne nicht gesprochen werden. Genauso wenig nehme die Post eine direkte Verknüpfung der Presseförderungsbeiträge mit dem Dienstleistungsentgelt im Sinne einer Preisreduktion oder einer Preisauffüllung vor, namentlich da sie nicht Adressatin der Presseförderung sei. Aus diesem Grund könne auch keine «Kette von Preisauffüllungen» vorliegen. Da die Post (im Auftrag des Bundes) lediglich ermittle, in welcher Höhe die Beschwerdeführerin von Zustellermässigungen profitieren könne, und die gewährte Zustellermächtigung vom Dienstleistungsentgelt abgezogen werde, erfolge wirtschaftlich betrachtet eine Verrechnung der der Beschwerdeführerin zustehenden Subvention mit dem gesamthaft resultierenden Dienstleistungsentgelt der Post.”
Zustellermässigungen dienen der finanziellen Förderung/subventionierung anspruchsberechtigter Herausgebenden/Herausgeberschaften zur Wahrung bzw. Förderung der Pressen- bzw. Meinungsvielfalt.
“Die Vorinstanz hält den Ausführungen der Beschwerdeführerin entgegen, dass im Anwendungsbereich des geltenden Rechts nicht mehr von einer Abgeltung von ungedeckten Kosten der Post gesprochen werden könne. In Art. 16 Abs. 7 PG werde nunmehr lediglich festgehalten, dass der Bund die entsprechenden Mittel für die Gewährung der Zustellermässigung zur Verfügung stelle. Betreffend Sinn und Zweck der Zustellermässigungen habe das Bundesverwaltungsgericht in seiner jüngeren Rechtsprechung festgehalten, dass das mittels Gewährung von Zustellermässigungen verfolgte öffentliche Interesse in der Förderung einer Presse, die möglichst unabhängig von Inserenten ist, liege. Eine unabhängige Presse garantiere die Meinungsvielfalt. Dem Bund als finanzierendes Gemeinwesen gehe es folglich darum, die anspruchsberechtigten Herausgeberschaften von Presseerzeugnissen, welche die in Art. 36 VPG definierten Anforderungen erfüllen, bzw. die von diesen erbrachten Leistungen, finanziell zu unterstützen, um damit das übergeordnete öffentlich-rechtliche Ziel der Erhaltung einer vielfältigen Presselandschaft und damit der Meinungsvielfalt zu erreichen. Sodann würden die an die Beschwerdeführerin gewährten Presseförderungsbeiträge korrekt (ohne Mehrwertsteuer) und einzeln ausgewiesen. Von einer Vermischung mit dem Leistungsentgelt könne nicht gesprochen werden. Genauso wenig nehme die Post eine direkte Verknüpfung der Presseförderungsbeiträge mit dem Dienstleistungsentgelt im Sinne einer Preisreduktion oder einer Preisauffüllung vor, namentlich da sie nicht Adressatin der Presseförderung sei. Aus diesem Grund könne auch keine «Kette von Preisauffüllungen» vorliegen. Da die Post (im Auftrag des Bundes) lediglich ermittle, in welcher Höhe die Beschwerdeführerin von Zustellermässigungen profitieren könne, und die gewährte Zustellermächtigung vom Dienstleistungsentgelt abgezogen werde, erfolge wirtschaftlich betrachtet eine Verrechnung der der Beschwerdeführerin zustehenden Subvention mit dem gesamthaft resultierenden Dienstleistungsentgelt der Post.”
“Die Vorinstanz hält den Ausführungen der Beschwerdeführerin entgegen, dass im Anwendungsbereich des geltenden Rechts nicht mehr von einer Abgeltung von ungedeckten Kosten der Post gesprochen werden könne. In Art. 16 Abs 7 PG werde nunmehr lediglich festgehalten, dass der Bund die entsprechenden Mittel für die Gewährung der Zustellermässigung zur Verfügung stelle. Betreffend Sinn und Zweck der Zustellermässigungen habe das Bundesverwaltungsgericht in seiner jüngeren Rechtsprechung festgehalten, dass das mittels Gewährung von Zustellermässigungen verfolgte öffentliche Interesse in der Förderung einer Presse, die möglichst unabhängig von Inserenten ist, liege. Eine unabhängige Presse garantiere die Meinungsvielfalt. Dem Bund als finanzierendes Gemeinwesen gehe es folglich darum, die anspruchsberechtigten Herausgeberschaften von Presseerzeugnissen, welche die in Art. 36 VPG definierten Anforderungen erfüllen, bzw. die von diesen erbrachten Leistungen, finanziell zu unterstützen, um damit das übergeordnete öffentlich-rechtliche Ziel der Erhaltung einer vielfältigen Presselandschaft und damit der Meinungsvielfalt zu erreichen. Sodann würden die an die Beschwerdeführerin gewährten Presseförderungsbeiträge korrekt (ohne Mehrwertsteuer) und einzeln ausgewiesen. Von einer Vermischung mit dem Leistungsentgelt könne nicht gesprochen werden. Genauso wenig nehme die Post eine direkte Verknüpfung der Presseförderungsbeiträge mit dem Dienstleistungsentgelt im Sinne einer Preisreduktion oder einer Preisauffüllung vor, namentlich da sie nicht Adressatin der Presseförderung sei. Aus diesem Grund könne auch keine «Kette von Preisauffüllungen» vorliegen. Da die Post (im Auftrag des Bundes) lediglich ermittle, in welcher Höhe die Beschwerdeführerin von Zustellermässigungen profitieren könne, und die gewährte Zustellermächtigung vom Dienstleistungsentgelt abgezogen werde, erfolge wirtschaftlich betrachtet eine Verrechnung der der Beschwerdeführerin zustehenden Subvention mit dem gesamthaft resultierenden Dienstleistungsentgelt der Post.”