Nouvelle teneur selon le ch. I de l’O du 18 sept. 2020, en vigueur depuis le 1er janv. 2021 (RO 2020 4125). ↩
Introduite par le ch. I de l’O du 19 déc. 2025, en vigueur depuis le 1eravr. 2026 (RO 2026 3). ↩
Nouvelle teneur selon le ch. I de l’O du 18 sept. 2020, en vigueur depuis le 1erjanv. 2021 (RO 2020 4125). ↩
Introduit par le ch. I de l’O du 18 sept. 2020, en vigueur depuis le 1erjanv. 2021 (RO 2020 4125). ↩
Nouvelle teneur selon le ch. I de l’O du 18 sept. 2020, en vigueur depuis le 1erjanv. 2021 (RO 2020 4125). ↩
Introduit par le ch. I de l’O du 18 sept. 2020, en vigueur depuis le 1erjanv. 2021 (RO 2020 4125). ↩
Nouvelle teneur selon le ch. I de l’O du 18 sept. 2020, en vigueur depuis le 1erjanv. 2021 (RO 2020 4125). ↩
Introduit par le ch. I de l’O du 18 sept. 2020, en vigueur depuis le 1erjanv. 2021 (RO 2020 4125). ↩
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Art. 29 Abs. 8 VPG erwähnt Express- und Kurierpostsendungen/Express- und Kurierdienste ausdrücklich auf Verordnungsstufe, obwohl entsprechende Begriffe im Gesetz fehlen.
“Der Wortlaut von Art. 4 Abs. 1 PG ist insofern nicht eindeutig, als er keine Aussage zum Inhalt einer Postsendung sowie zur Abgrenzung zwischen den vom Postgesetz erfassten Kurier- und Expressdiensten sowie den nicht dem Postgesetz unterstellten Stückgut- und Warentransporten macht. Die Begriffe des Stückguts sowie der Kurier- und Expresssendungen werden in der Botschaft sodann erwähnt, sind jedoch im Postgesetz nicht definiert (vgl. auf Verordnungsstufe die Erwähnung von " Express- und Kurierpostsendungen " in Art. 29 Abs. 8 VPG).”
“Der Wortlaut von Art. 4 Abs. 1 PG ist insofern nicht eindeutig, als er keine Aussage zum Inhalt einer Postsendung sowie zur Abgrenzung zwischen den vom Postgesetz erfassten Kurier- und Expressdiensten sowie den nicht dem Postgesetz unterstellten Stückgut- und Warentransporten macht. Die Begriffe des Stückguts sowie der Kurier- und Expresssendungen werden in der Botschaft sodann erwähnt, sind jedoch im Postgesetz nicht definiert (vgl. auf Verordnungsstufe die Erwähnung von "Express- und Kurierpostsendungen" in Art. 29 Abs. 8 VPG).”
Express- und Kurierdienste/Express-/Kuriersendungen haben nach der Rechtsprechung keinen relevanten/ starken Gemeinwohlbezug zu Postdiensten; daher sind sie eng auszulegen und gehören nicht zum Postregal, zur Grundversorgung oder zu reservierten Postdiensten.
“Vorliegend ist gemäss den im Privatgutachten erwähnten, nicht publizierten Protokollen der vorberatenden Kommissionen und mangels einer Definition im Postgesetz für die Express- und Kuriersendungen auf das alte Recht in Art. 3 Abs. 2 Bst. a aPG und somit auf den Begriff der " Schnellpostsendungen " abzustellen. Es gibt keine Hinweise, dass der Begriff " Express- und Kuriersendungen " weiter hätte verstanden werden sollen als unter dem alten Recht. Dazu passt, dass die beiden Begriffe im schweizerischen Recht synonym benutzt werden (vgl. Privatgutachten, Rz. 33 m.H.). Das Postregal (Art. 3 Abs. 1 aPG) umfasste nur Dienste, die die Post auch tatsächlich anbot (Tuason/Romanens, Das Recht der schweizerischen PTT-Betriebe, 3. Aufl. 1980, S. 27; vgl. bereits Art. 3 Abs. 2 Bst. a aPG). Vergleichbare Essenslieferdienste beziehungsweise deren Vermittlung bietet die Post jedoch nicht an (vgl. ausführlich E. 7.8.1 hiernach). Express- und Kurierpostsendungen gehören im Übrigen auch heute weder zu den reservierten Diensten noch zum Grundversorgungsangebot (Art. 18 Abs. 1 PG; Art. 29 Abs. 8 VPG). Daraus folgt, dass bei diesen Dienstleistungen ein (starker) Gemeinwohlbezug im Sinne von Art. 92 Abs. 2 BV fehlt (vgl. ferner Art. 1 Abs. 2 PG). Die Postgesetzgebung bezweckt indessen nicht die Regelung beliebiger Wirtschaftsbereiche im Sinne einer umfassenden Marktordnung, sondern nur solcher, die einen Bezug zu den Dienstleistungen der Post haben (Botschaft PG 2010, BBl 2009 5181, 5205). Dafür spricht auch der Ingress des Postgesetzes, der sich einzig auf Art. 92 BV (Post- und Fernmeldewesen) und nicht auf Art. 95 BV (Privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit) stützt. Entsprechend ist der Begriff eng auszulegen.”
“Vorliegend ist gemäss den im Privatgutachten erwähnten, nicht publizierten Protokolle der vorberatenden Kommissionen und mangels einer Definition im Postgesetz für die Definition von Express- und Kuriersendungen auf das alte Recht in Art. 3 Abs. 2 Bst. a aPG und somit auf den Begriff der "Schnellpostsendungen" abzustellen. Es gibt keine Hinweise, dass der Begriff "Express- und Kuriersendungen" weiter hätte verstanden werden sollen als unter dem alten Recht. Dazu passt, dass die beiden Begriffe im schweizerischen Recht synonym benutzt werden (vgl. Privatgutachten, Beschwerdebeilage 13, Rz. 33 m.H.). Das Postregal (Art. 3 Abs. 1 aPG 1997) umfasste nur Dienste, die die Post auch tatsächlich anbot (Vicente Tuason/Meinrad Romanens, Das Recht der schweizerischen PTT-Betriebe, 3. Aufl., Bern 1980, S. 27; vgl. bereits Art. 3 Abs. 2 Bst. a aPG). Vergleichbare Essenslieferdienste bzw. deren Vermittlung bietet die Post jedoch nicht an (vgl. ausführlich E. 7.9.1 hiernach). Express- und Kurierpostsendungen gehören im Übrigen auch heute weder zu den reservierten Diensten noch zum Grundversorgungsangebot (Art. 18 Abs. 1 PG; Art. 29 Abs. 8 VPG). Daraus folgt, dass bei diesen Dienstleistungen ein (starker) Gemeinwohlbezug im Sinne von Art. 92 Abs. 2 BV fehlt (vgl. ferner Art. 1 Abs. 2 PG). Die Postgesetzgebung bezweckt indessen nicht die Regelung beliebiger Wirtschaftsbereiche im Sinne einer umfassenden Marktordnung, sondern nur solcher, die einen Bezug zu den Dienstleistungen der Post haben (Botschaft PG 2010, 5205). Dafür spricht auch der Ingress des Postgesetzes, der sich einzig auf Art. 92 BV (Post- und Fernmeldewesen) und nicht auf Art. 95 BV (Privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit) stützt. Entsprechend ist der Begriff eng auszulegen.”
“Vorliegend ist gemäss den im Privatgutachten erwähnten, nicht publizierten Protokolle der vorberatenden Kommissionen und mangels einer Definition im Postgesetz für die Definition von Express- und Kuriersendungen auf das alte Recht in Art. 3 Abs. 2 Bst. a aPG und somit auf den Begriff der "Schnellpostsendungen" abzustellen. Es gibt keine Hinweise, dass der Begriff "Express- und Kuriersendungen" weiter hätte verstanden werden sollen als unter dem alten Recht. Dazu passt, dass die beiden Begriffe im schweizerischen Recht synonym benutzt werden (vgl. Privatgutachten, Rz. 33 m.H.). Das Postregal (Art. 3 Abs. 1 aPG 1997) umfasste nur Dienste, die die Post auch tatsächlich anbot (Vicente Tuason/Meinrad Romanens, Das Recht der schweizerischen PTT-Betriebe, 3. Aufl., Bern 1980, S. 27; vgl. bereits Art. 3 Abs. 2 Bst. a aPG). Vergleichbare Essenslieferdienste bzw. deren Vermittlung bietet die Post jedoch nicht an (vgl. ausführlich E. 7.8.1 hiernach). Express- und Kurierpostsendungen gehören im Übrigen auch heute weder zu den reservierten Diensten noch zum Grundversorgungsangebot (Art. 18 Abs. 1 PG; Art. 29 Abs. 8 VPG). Daraus folgt, dass bei diesen Dienstleistungen ein (starker) Gemeinwohlbezug im Sinne von Art. 92 Abs. 2 BV fehlt (vgl. ferner Art. 1 Abs. 2 PG). Die Postgesetzgebung bezweckt indessen nicht die Regelung beliebiger Wirtschaftsbereiche im Sinne einer umfassenden Marktordnung, sondern nur solcher, die einen Bezug zu den Dienstleistungen der Post haben (Botschaft PG 2010, 5205). Dafür spricht auch der Ingress des Postgesetzes, der sich einzig auf Art. 92 BV (Post- und Fernmeldewesen) und nicht auf Art. 95 BV (Privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit) stützt. Entsprechend ist der Begriff eng auszulegen.”
Es fehlt eine gesetzliche Begriffsdefinition und parlamentarische Diskussion zur Aufnahme des Begriffs; die Abgrenzung zu anderen Transportformen (z.B. Stückgut- und Warentransporten) bleibt auf Gesetzesstufe unbestimmt und erfordert Auslegung.
“Gemäss Botschaft sollen die Express- und Kurierdienste vom Postgesetz erfasst werden (BBI 2009 5181, 5205). Allerdings findet sich darin weder eine Begründung noch fand darüber eine Diskussion im Parlament statt. Der Begriff wird im heutigen Postgesetz sodann nicht erwähnt (vgl. Art. 18 Abs. 2 Bst. a PG; vgl. dagegen Art. 29 Abs. 8 VPG, wo der Begriff erstmals verwendet wird). Im alten Recht fand sich der mit den Express- und Kurierdiensten vergleichbare Begriff der " Schnellpostsendungen " (vgl. Art. 3 Abs. 2 Bst. a aPG; vgl. ferner Botschaft PG 1996, BBl 1996 III 1249, 1280 f.). Eine Definition erfolgte im Verordnungsrecht (vgl. Art. 2 der Postverordnung vom 29. Oktober 1997 [aVPG, AS 1997 2461]).”
“Der Wortlaut von Art. 4 Abs. 1 PG ist insofern nicht eindeutig, als er keine Aussage zum Inhalt einer Postsendung sowie zur Abgrenzung zwischen den vom Postgesetz erfassten Kurier- und Expressdiensten sowie den nicht dem Postgesetz unterstellten Stückgut- und Warentransporten macht. Die Begriffe des Stückguts sowie der Kurier- und Expresssendungen werden in der Botschaft sodann erwähnt, sind jedoch im Postgesetz nicht definiert (vgl. auf Verordnungsstufe die Erwähnung von "Express- und Kurierpostsendungen" in Art. 29 Abs. 8 VPG).”
“Gemäss Botschaft sollen die Express- und Kurierdienste vom Postgesetz erfasst werden (BBI 2009 5205). Allerdings findet sich darin weder eine Begründung noch fand darüber eine Diskussion im Parlament statt. Der Begriff wird im heutigen Postgesetz sodann nicht erwähnt (vgl. Art. 18 Abs. 2 Bst. a PG; vgl. dagegen Art. 29 Abs. 8 VPG, wo der Begriff erstmals verwendet wird). Im alten Recht fand sich der mit den Express- und Kurierdiensten vergleichbare Begriff der "Schnellpostsendungen" (vgl. Art. 3 Abs. 2 Bst. a aPG; vgl. ferner Botschaft PG 1996, 1280 f.). Eine Definition erfolgte im Verordnungsrecht (vgl. Art. 2 der Postverordnung vom 29. Oktober 1997, aVPG; AS 1997 2461).”
Die Bezeichnung «Express- und Kurierdienste»/«Express- und Kurierpostsendungen» wurde erstmals auf Verordnungsstufe (Art. 29 Abs. 8 VPG) eingeführt bzw. verwendet und ist historisch/regulatorisch nicht im Gesetz verankert.
“Gemäss Botschaft sollen die Express- und Kurierdienste vom Postgesetz erfasst werden (BBI 2009 5181, 5205). Allerdings findet sich darin weder eine Begründung noch fand darüber eine Diskussion im Parlament statt. Der Begriff wird im heutigen Postgesetz sodann nicht erwähnt (vgl. Art. 18 Abs. 2 Bst. a PG; vgl. dagegen Art. 29 Abs. 8 VPG, wo der Begriff erstmals verwendet wird). Im alten Recht fand sich der mit den Express- und Kurierdiensten vergleichbare Begriff der " Schnellpostsendungen " (vgl. Art. 3 Abs. 2 Bst. a aPG; vgl. ferner Botschaft PG 1996, BBl 1996 III 1249, 1280 f.). Eine Definition erfolgte im Verordnungsrecht (vgl. Art. 2 der Postverordnung vom 29. Oktober 1997 [aVPG, AS 1997 2461]).”
“Gemäss Botschaft sollen die Express- und Kurierdienste vom Postgesetz erfasst werden (BBI 2009 5205). Allerdings findet sich darin weder eine Begründung noch fand darüber eine Diskussion im Parlament statt. Der Begriff wird im heutigen Postgesetz sodann nicht erwähnt (vgl. Art. 18 Abs. 2 Bst. a PG; vgl. dagegen Art. 29 Abs. 8 VPG, wo der Begriff erstmals verwendet wird). Im alten Recht fand sich der mit den Express- und Kurierdiensten vergleichbare Begriff der "Schnellpostsendungen" (vgl. Art. 3 Abs. 2 Bst. a aPG; vgl. ferner Botschaft PG 1996, 1280 f.). Eine Definition erfolgte im Verordnungsrecht (vgl. Art. 2 der Postverordnung vom 29. Oktober 1997, aVPG; AS 1997 2461).”