Le service universel est financé par les recettes de la Poste et des sociétés du groupe Poste.
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Die Erträge aus dem reservierten Dienst/Briefmonopol tragen wesentlich bzw. massgeblich zur eigenwirtschaftlichen Finanzierung der Grundversorgung und tragen regelmässig den Löwenanteil; Quersubventionen ausserhalb sind verboten.
“Sie kann sowohl mit Dritten zusammenarbeiten als auch Teile ihres Auftrags auf Tochterunternehmen übertragen (Botschaft vom 20. Mai 2009 zum Postgesetz [PG], Bundesblatt [BBl] 2009 5181, 5218 [nachfolgend: Botschaft Postgesetz]). Hinsichtlich der Grundversorgung mit Postdiensten unterscheidet das Postgesetz zwischen reservierten und nicht reservierten Diensten. Im Bereich der reservierten Dienste verfügt die Post über ein Monopol zur Beförderung von Briefen bis 50 Gramm (Art. 18 Abs. 1 PG). Die nicht reservierten Dienste sind die weiteren Dienstleistungen der Grundversorgung, welche die Post in Konkurrenz mit anderen Anbietern zu erbringen hat (Art. 13 ff. PG). Da im Monopolbereich der Wettbewerb als Mittel zur Preisbildung fehlt, enthält das Gesetz in Art. 18 Abs. 3 PG Vorgaben zur Preisgestaltung im Bereich der reservierten Dienste. Der Bundesrat legt zudem Preisobergrenzen fest (Botschaft Postgesetz, BBl 2009 5181, 5224). Die Finanzierung der Grundversorgung ist mit den Umsatzerlösen der Schweizerischen Post und der Postkonzerngesellschaften zu gewährleisten (Art. 46 VPG), wobei hierbei den Erträgen aus dem reservierten Dienst eine tragende Rolle zukommt (Art. 18 f. PG). Damit ist gesetzlich festgelegt, dass die Grundversorgung eigenwirtschaftlich zu finanzieren ist. Die Post darf zudem die Erträge aus dem reservierten Dienst nur zur Deckung der Kosten aus der Grundversorgung verwenden, nicht hingegen zur Verbilligung von Dienstleistungen ausserhalb der Grundversorgungsaufträge (Quersubventionierungsverbot; Art. 19 Abs. 1 PG). Das Quersubventionierungsverbot stützt sich auf den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 94 Abs. 1 BV und soll verhindern, dass mit Einkünften aus dem Monopolbereich der Wettbewerb verzerrt wird (Botschaft Postgesetz, BBl 2009 5181, 5225). Die Schweizerische Post hat die Einhaltung des Quersubventionierungsverbots jährlich nachzuweisen (Art. 19 Abs. 3 Satz 1 PG).”
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