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Nach Art. 11 Abs. 2 POG richtet sich die Haftung nach dem Privatrecht. Der Bundesverwaltungsgerichtsentscheid stellt zudem klar, dass die Rechtsbeziehung zwischen C._______ und den Verlegerinnen dem Privatrecht unterliegt und die Zustellungspreise Teil des Verlegervertrags sind. Diese Preise werden nach dem Entscheid grundsätzlich einseitig von C._______ festgesetzt und in standardisierten Tarifen angewendet.
“Gemäss Art. 11 Abs. 1 POG richten sich die Rechtsbeziehungen der Post nach dem Privatrecht. Auch die Haftung der Post, ihrer Organe und ihres Personals richtet sich nach den Vorschriften des Privatrechts, und das Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958 (VG, SR 221.301) findet keine Anwendung (Art. 11 Abs. 2 POG). Die Post ist für die Besteuerung privaten Kapitalgesellschaften gleichgestellt (Art. 10 POG). Daraus folgt, dass auch das Verhältnis zwischen den Beschwerdeführerinnen und C._______ grundsätzlich dem Privatrecht unterliegt. Dies gilt folglich auch für die Rechtsbeziehung zwischen C._______ und den Beschwerdeführerinnen über die Zustellung von abonnierten Zeitungen und Zeitschriften (gemäss Website von C._______ als sog. Verlegervertrag bezeichnet). Die zivilrechtliche Qualifikation des Verlegervertrages kann einstweilen offenbleiben. Die Preise für die Zustellung sind Bestandteil des Verlegervertrages. Sie werden jedoch grundsätzlich von C._______ einseitig festgesetzt und sind standardisiert (sog. Tarif). Nähere Bestimmungen zur Preisbemessung bzw. Höhe der Preise finden sich weder im Frachtrecht (vgl. Art. 440 ff. OR) noch im Auftragsrecht (Art. 394 ff. OR). Solche finden sich jedoch ausdrücklich in Art. 16 Abs. 3 - 7 PG. Gemäss Art. 16 Abs. 3 PG sind die Preise für die Zustellung abonnierter Zeitungen und Zeitschriften distanzunabhängig und entsprechen den in den grösseren Agglomerationen üblichen Preisen.”
“Gemäss Art. 11 Abs. 1 POG richten sich die Rechtsbeziehungen der Post nach dem Privatrecht. Auch die Haftung der Post, ihrer Organe und ihres Personals richtet sich nach den Vorschriften des Privatrechts, und das Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958 (VG, SR 221.301) findet keine Anwendung (Art. 11 Abs. 2 POG). Die Post ist für die Besteuerung privaten Kapitalgesellschaften gleichgestellt (Art. 10 POG). Daraus folgt, dass auch das Verhältnis zwischen den Beschwerdeführerinnen und C._______ grundsätzlich dem Privatrecht unterliegt. Dies gilt folglich auch für die Rechtsbeziehung zwischen C._______ und den Beschwerdeführerinnen über die Zustellung von abonnierten Zeitungen und Zeitschriften (gemäss Website von C._______ als sog. Verlegervertrag bezeichnet). Die zivilrechtliche Qualifikation des Verlegervertrages kann einstweilen offenbleiben. Die Preise für die Zustellung sind Bestandteil des Verlegervertrages. Sie werden jedoch grundsätzlich von C._______ einseitig festgesetzt und sind standardisiert (sog. Tarif). Nähere Bestimmungen zur Preisbemessung bzw. Höhe der Preise finden sich weder im Frachtrecht (vgl. Art. 440 ff. OR) noch im Auftragsrecht (Art. 394 ff. OR). Solche finden sich jedoch ausdrücklich in Art. 16 Abs. 3 - 7 PG. Gemäss Art. 16 Abs. 3 PG sind die Preise für die Zustellung abonnierter Zeitungen und Zeitschriften distanzunabhängig und entsprechen den in den grösseren Agglomerationen üblichen Preisen.”
Die Rechtsbeziehungen der Post richten sich nach dem Privatrecht. Entsprechend unterliegt auch das Verhältnis zwischen C._______ und den Beschwerdeführerinnen über die Zustellung abonnierten Pressetiteln dem Privatrecht (sog. Verlegervertrag). Die Preise für die Zustellung gehören zum Verlegervertrag; nach den Gerichtsakten werden sie von C._______ im vorliegenden Fall grundsätzlich einseitig festgesetzt und sind standardisiert.
“Gemäss Art. 11 Abs. 1 POG richten sich die Rechtsbeziehungen der Post nach dem Privatrecht. Auch die Haftung der Post, ihrer Organe und ihres Personals richtet sich nach den Vorschriften des Privatrechts, und das Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958 (VG, SR 221.301) findet keine Anwendung (Art. 11 Abs. 2 POG). Die Post ist für die Besteuerung privaten Kapitalgesellschaften gleichgestellt (Art. 10 POG). Daraus folgt, dass auch das Verhältnis zwischen den Beschwerdeführerinnen und C._______ grundsätzlich dem Privatrecht unterliegt. Dies gilt folglich auch für die Rechtsbeziehung zwischen C._______ und den Beschwerdeführerinnen über die Zustellung von abonnierten Zeitungen und Zeitschriften (gemäss Website von C._______ als sog. Verlegervertrag bezeichnet). Die zivilrechtliche Qualifikation des Verlegervertrages kann einstweilen offenbleiben. Die Preise für die Zustellung sind Bestandteil des Verlegervertrages. Sie werden jedoch grundsätzlich von C._______ einseitig festgesetzt und sind standardisiert (sog.”
“Gemäss Art. 11 Abs. 1 POG richten sich die Rechtsbeziehungen der Post nach dem Privatrecht. Auch die Haftung der Post, ihrer Organe und ihres Personals richtet sich nach den Vorschriften des Privatrechts, und das Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958 (VG, SR 221.301) findet keine Anwendung (Art. 11 Abs. 2 POG). Die Post ist für die Besteuerung privaten Kapitalgesellschaften gleichgestellt (Art. 10 POG). Daraus folgt, dass auch das Verhältnis zwischen den Beschwerdeführerinnen und C._______ grundsätzlich dem Privatrecht unterliegt. Dies gilt folglich auch für die Rechtsbeziehung zwischen C._______ und den Beschwerdeführerinnen über die Zustellung von abonnierten Zeitungen und Zeitschriften (gemäss Website von C._______ als sog. Verlegervertrag bezeichnet). Die zivilrechtliche Qualifikation des Verlegervertrages kann einstweilen offenbleiben. Die Preise für die Zustellung sind Bestandteil des Verlegervertrages. Sie werden jedoch grundsätzlich von C._______ einseitig festgesetzt und sind standardisiert (sog.”
Das EJPD hat Art. 11 Abs. 2 POG in einer Verfügung vom 27. Januar 2016 extensiv ausgelegt und vertreten, die dort geregelte Nichtanwendung des Verantwortlichkeitsgesetzes betreffe auch die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Postpersonals. Auf dieser Praxis beruhend wird für Postangestellte demnach nach der genannten Rechtsauffassung keine Ermächtigung nach Art. 15 VG eingeholt.
“Es genügt, wenn ihr Arbeitgeber oder Vorgesetzter mit einer öffentlichrechtlichen Aufgabe des Bundes betraut worden ist und dieser Auftrag den Beizug von entsprechenden Mitarbeitern in sich schliesst (BGE 106 Ib 273 E. 2a). Die Verantwortlichkeit der mit öffentlichrechtlichen Aufgaben des Bundes betrauten besonderen Organisationen und ihres Personals richtet sich nach Art. 19 VG. Gemäss Art. 19 Abs. 2 Satz 1 VG finden auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Personals solcher Organisationen grundsätzlich die Artikel 13 ff. und damit auch Art. 15 VG entsprechend Anwendung. Hiervon ausgenommen sind lediglich Angestellte und Beauftragte konzessionierter Transportunternehmen, z.B. der SBB AG (Art. 19 Abs. 2 Satz 2 VG; Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG über die Bahnreform 2 vom 20. März 2009, in Kraft seit 1. Januar 2010 [AS 2009 5597]). 1.2.3 Vorliegend hat die Bundesanwaltschaft keine Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen den Beschuldigten eingeholt. Dieses Vorgehen stützt sich auf eine Praxisänderung des EJPD, wonach für Postangestellte keine Ermächtigung mehr erforderlich ist. Das EJPD begründete in einer Verfügung vom 27. Januar 2016, dass Art. 11 Abs. 2 POG extensiv auszulegen sei und die dort vorgesehene Nichtanwendung des Verantwortlichkeitsgesetzes auf die Frage der (zivilrechtlichen) Haftung der Post, ihrer Organe und ihres Personals auch die strafrechtliche Verantwortlichkeit betreffe und daher keine Ermächtigungsverfügung mehr erteilt zu werden brauche (vgl. dazu Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2017.36 vom 27. Oktober 2017 E. 1.2, nicht publiziert in TPF 2018 20). 1.2.4 Das EJPD ist die zuständige Behörde für die Erteilung der Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen Bundesangestellte nach Art. 15 VG. Nachdem gemäss seiner Praxis bei Postangestellten nach neuem Recht keine solche Ermächtigung mehr erforderlich, ist die Prozessvoraussetzung zur Strafverfolgung nach Art. 19 Abs. 2 i.V.m. Art. 15 Abs. 1 VG gegeben (Art. 329 Abs. 1 lit. b StPO). 1.3 Verfahrenseröffnung 1.3.1 Die Verteidigung rügt zunächst eine verspätete Eröffnung der Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft. Nachdem auf einem sichergestellten Briefumschlag eine daktyloskopische Übereinstimmung mit dem Beschuldigten habe festgestellt werden können, habe die Kantonspolizei Zürich am 14.”
“Es genügt, wenn ihr Arbeitgeber oder Vorgesetzter mit einer öffentlichrechtlichen Aufgabe des Bundes betraut worden ist und dieser Auftrag den Beizug von entsprechenden Mitarbeitern in sich schliesst (BGE 106 Ib 273 E. 2a). Die Verantwortlichkeit der mit öffentlichrechtlichen Aufgaben des Bundes betrauten besonderen Organisationen und ihres Personals richtet sich nach Art. 19 VG. Gemäss Art. 19 Abs. 2 Satz 1 VG finden auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Personals solcher Organisationen grundsätzlich die Artikel 13 ff. und damit auch Art. 15 VG entsprechend Anwendung. Hiervon ausgenommen sind lediglich Angestellte und Beauftragte konzessionierter Transportunternehmen, z.B. der SBB AG (Art. 19 Abs. 2 Satz 2 VG; Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG über die Bahnreform 2 vom 20. März 2009, in Kraft seit 1. Januar 2010 [AS 2009 5597]). 1.2.3 Vorliegend hat die Bundesanwaltschaft keine Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen den Beschuldigten eingeholt. Dieses Vorgehen stützt sich auf eine Praxisänderung des EJPD, wonach für Postangestellte keine Ermächtigung mehr erforderlich ist. Das EJPD begründete in einer Verfügung vom 27. Januar 2016, dass Art. 11 Abs. 2 POG extensiv auszulegen sei und die dort vorgesehene Nichtanwendung des Verantwortlichkeitsgesetzes auf die Frage der (zivilrechtlichen) Haftung der Post, ihrer Organe und ihres Personals auch die strafrechtliche Verantwortlichkeit betreffe und daher keine Ermächtigungsverfügung mehr erteilt zu werden brauche (vgl. dazu Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2017.36 vom 27. Oktober 2017 E. 1.2, nicht publiziert in TPF 2018 20). 1.2.4 Das EJPD ist die zuständige Behörde für die Erteilung der Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen Bundesangestellte nach Art. 15 VG. Nachdem gemäss seiner Praxis bei Postangestellten nach neuem Recht keine solche Ermächtigung mehr erforderlich, ist die Prozessvoraussetzung zur Strafverfolgung nach Art. 19 Abs. 2 i.V.m. Art. 15 Abs. 1 VG gegeben (Art. 329 Abs. 1 lit. b StPO). 1.3 Verfahrenseröffnung 1.3.1 Die Verteidigung rügt zunächst eine verspätete Eröffnung der Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft. Nachdem auf einem sichergestellten Briefumschlag eine daktyloskopische Übereinstimmung mit dem Beschuldigten habe festgestellt werden können, habe die Kantonspolizei Zürich am 14.”
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