11 commentaries
Das POG bestätigt, dass die Post in Konkurrenz zu Privaten mit dem jeweiligen Grundversorgungsauftrag zusammenhängende Dienstleistungen erbringen darf. Das Gesetz enthält dagegen keine Regelung dazu, welcher Behörde die Aufsicht über die Einhaltung der verfassungs‑ und gesetzesrechtlichen Schranken für diese privatwirtschaftliche Tätigkeit obliegt (Art. 3 POG in Verbindung mit den Ausführungen zu Art. 12 POG).
“Die privatwirtschaftliche Tätigkeit der Beschwerdegegnerin ist im Postorganisationsgesetz im Rahmen des Zweckartikels (Art. 3 POG) geregelt. Demnach ist es der Beschwerdegegnerin erlaubt, in Konkurrenz zu Privaten mit dem jeweiligen Grundversorgungsauftrag zusammenhängende Dienstleistungen zu erbringen. Mit diesem Erfordernis wird die gesetzmässige Anbindung der Tätigkeit der Beschwerdeführerin sichergestellt (vgl. vorstehend E. 3.3). Das Postorganisationsgesetz regelt im Weiteren nicht, welcher Behörde die Aufsicht über die Einhaltung der verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Schranken für die privatwirtschaftliche Tätigkeit der Beschwerdegegnerin gemäss Art. 3 POG zukommt. So ist zwar innerhalb der Schlussbestimmungen in Art. 12 POG festgehalten, dass der Bundesrat das Postorganisationsgesetz vollzieht. Damit ist jedoch der Erlass von Ausführungsbestimmungen gemeint ist (Botschaft Postorganisationsgesetz, BBl 2009 5265, 5295). Letztere enthalten keine Regelung zu der hier interessierenden Frage. Unter dem alten, bis zum 30. September 2011 für die Schweizerische Post geltenden Recht war die privatwirtschaftliche Tätigkeit der Beschwerdegegnerin unter der Überschrift «Wettbewerbsdienste der Post» in der Postgesetzgebung geregelt (vgl.”
Nach Art. 3 POG kann die Post ihre bisherigen Tätigkeiten unter Berücksichtigung der bisherigen Entwicklung und mit Blick auf die vollständige Marktöffnung sinnvoll und angemessen erweitern. Dabei hat sie die verfassungsrechtlichen Grenzen zu beachten; sämtliche von ihr erbrachten Dienstleistungen müssen in Zusammenhang mit ihrem Kerngeschäft stehen.
“94 BV als grundlegendes Ordnungsprinzip einer auf marktwirtschaftlichen Prinzipien beruhenden Wirtschaftsordnung die systembezogene oder institutionelle Dimension der Wirtschaftsfreiheit, wobei diese beiden Aspekte freilich eng aufeinander bezogen sind und nicht isoliert betrachtet werden können (BGE 138 I 378 E. 6.1). Nach der herrschenden Lehre ergibt sich aus Art. 27 und Art. 94 BV ein ordnungspolitischer Grundentscheid für eine marktwirtschaftlich organisierte Privatwirtschaft (hierzu Fritz Gygi, Die schweizerische Wirtschaftsverfassung, Zeitschrift für Schweizerisches Recht [ZSR] 1970 II S. 314-321; vgl. zudem, auch das Schrifttum zusammenfassend, Vallender/Hettich, a.a.O., Art. 27 Rz. 91 ff.; Rhinow/Schmid/Biaggini/Uhlmann, a.a.O., § 4 Rz. 81 ff.; Klaus A. Vallender, Grundzüge der «neuen» Wirtschaftsverfassung, AJP 1999 S. 681-684). Die Verfassungsbestimmung von Art. 94 BV richtet sich in diesem Sinne in (in erster Linie) an den Gesetzgeber und hält diesen an, besagtem Ordnungsprinzip Rechnung zu tragen. Den Materialien zum Postorganisationsgesetz lässt sich in diesem Zusammenhang zum Zweckartikel (Art. 3 POG) entnehmen was folgt (Botschaft Postorganisationsgesetz, BBl 2009 5265, 5289; vgl. auch vorstehend E. 3.3; im Parlament gab die Bestimmung, soweit hier von Interesse, zu keinen Diskussionen Anlass): [...] Mit diesem Zweckartikel soll der Post ermöglicht werden, unter Berücksichtigung der bisherigen Entwicklung und mit Blick auf die vollständige Marktöffnung, ihre bisherigen Aktivitäten sinnvoll und angemessen zu erweitern. Dabei muss sie sich an die verfassungsrechtlichen Grenzen halten. Sie kann ihre Dienstleistungen im In- und Ausland erbringen. Die Bedingung, dass alle Dienstleistungen der Post im Zusammenhang mit ihrem Kerngeschäft stehen müssen, stellt die gesetzmässige Anbindung ihrer Tätigkeit sicher. [...] Gemäss dem Entscheid des Bundesgerichts zur «Glarnersach» setzt die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten keine Beeinträchtigung in einer (individuellen) Rechtsposition voraus. Es kann mit ihr mithin die Verletzung objektiv-rechtlicher Normen gerügt werden.”
“94 BV als grundlegendes Ordnungsprinzip einer auf marktwirtschaftlichen Prinzipien beruhenden Wirtschaftsordnung die systembezogene oder institutionelle Dimension der Wirtschaftsfreiheit, wobei diese beiden Aspekte freilich eng aufeinander bezogen sind und nicht isoliert betrachtet werden können (BGE 138 I 378 E. 6.1). Nach der herrschenden Lehre ergibt sich aus Art. 27 und Art. 94 BV ein ordnungspolitischer Grundentscheid für eine marktwirtschaftlich organisierte Privatwirtschaft (hierzu Fritz Gygi, Die schweizerische Wirtschaftsverfassung, Zeitschrift für Schweizerisches Recht [ZSR] 1970 II S. 314-321; vgl. zudem, auch das Schrifttum zusammenfassend, Vallender/Hettich, a.a.O., Art. 27 Rz. 91 ff.; Rhinow/Schmid/Biaggini/Uhlmann, a.a.O., § 4 Rz. 81 ff.; Klaus A. Vallender, Grundzüge der «neuen» Wirtschaftsverfassung, AJP 1999 S. 681-684). Die Verfassungsbestimmung von Art. 94 BV richtet sich in diesem Sinne in (in erster Linie) an den Gesetzgeber und hält diesen an, besagtem Ordnungsprinzip Rechnung zu tragen. Den Materialien zum Postorganisationsgesetz lässt sich in diesem Zusammenhang zum Zweckartikel (Art. 3 POG) entnehmen was folgt (Botschaft Postorganisationsgesetz, BBl 2009 5265, 5289; vgl. auch vorstehend E. 3.3; im Parlament gab die Bestimmung, soweit hier von Interesse, zu keinen Diskussionen Anlass): [...] Mit diesem Zweckartikel soll der Post ermöglicht werden, unter Berücksichtigung der bisherigen Entwicklung und mit Blick auf die vollständige Marktöffnung, ihre bisherigen Aktivitäten sinnvoll und angemessen zu erweitern. Dabei muss sie sich an die verfassungsrechtlichen Grenzen halten. Sie kann ihre Dienstleistungen im In- und Ausland erbringen. Die Bedingung, dass alle Dienstleistungen der Post im Zusammenhang mit ihrem Kerngeschäft stehen müssen, stellt die gesetzmässige Anbindung ihrer Tätigkeit sicher. [...] Gemäss dem Entscheid des Bundesgerichts zur «Glarnersach» setzt die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten keine Beeinträchtigung in einer (individuellen) Rechtsposition voraus. Es kann mit ihr mithin die Verletzung objektiv-rechtlicher Normen gerügt werden.”
“94 BV als grundlegendes Ordnungsprinzip einer auf marktwirtschaftlichen Prinzipien beruhenden Wirtschaftsordnung die systembezogene oder institutionelle Dimension der Wirtschaftsfreiheit, wobei diese beiden Aspekte freilich eng aufeinander bezogen sind und nicht isoliert betrachtet werden können (BGE 138 I 378 E. 6.1). Nach der herrschenden Lehre ergibt sich aus Art. 27 und Art. 94 BV ein ordnungspolitischer Grundentscheid für eine marktwirtschaftlich organisierte Privatwirtschaft (hierzu Fritz Gygi, Die schweizerische Wirtschaftsverfassung, Zeitschrift für Schweizerisches Recht [ZSR] 1970 II S. 314-321; vgl. zudem, auch das Schrifttum zusammenfassend, Vallender/Hettich, a.a.O., Art. 27 Rz. 91 ff.; Rhinow/Schmid/Biaggini/Uhlmann, a.a.O., § 4 Rz. 81 ff.; Klaus A. Vallender, Grundzüge der «neuen» Wirtschaftsverfassung, AJP 1999 S. 681-684). Die Verfassungsbestimmung von Art. 94 BV richtet sich in diesem Sinne in (in erster Linie) an den Gesetzgeber und hält diesen an, besagtem Ordnungsprinzip Rechnung zu tragen. Den Materialien zum Postorganisationsgesetz lässt sich in diesem Zusammenhang zum Zweckartikel (Art. 3 POG) entnehmen was folgt (Botschaft Postorganisationsgesetz, BBl 2009 5265, 5289; vgl. auch vorstehend E. 3.3; im Parlament gab die Bestimmung, soweit hier von Interesse, zu keinen Diskussionen Anlass): [...] Mit diesem Zweckartikel soll der Post ermöglicht werden, unter Berücksichtigung der bisherigen Entwicklung und mit Blick auf die vollständige Marktöffnung, ihre bisherigen Aktivitäten sinnvoll und angemessen zu erweitern. Dabei muss sie sich an die verfassungsrechtlichen Grenzen halten. Sie kann ihre Dienstleistungen im In- und Ausland erbringen. Die Bedingung, dass alle Dienstleistungen der Post im Zusammenhang mit ihrem Kerngeschäft stehen müssen, stellt die gesetzmässige Anbindung ihrer Tätigkeit sicher. [...] Gemäss dem Entscheid des Bundesgerichts zur «Glarnersach» setzt die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten keine Beeinträchtigung in einer (individuellen) Rechtsposition voraus. Es kann mit ihr mithin die Verletzung objektiv-rechtlicher Normen gerügt werden.”
Aufgrund des in Art. 3 Abs. 3 POG verankerten Kreditverbots besteht die Aktivseite der Beschwerdeführerin überwiegend aus liquiden Finanzanlagen und einem umfangreichen Liquiditätspolster; der Anteil nicht‑verfallender Kundengelder (NMD) an den Passiven ist gemäss den Parteien gegenüber anderen Banken überdurchschnittlich hoch.
“Der Beschwerdeführerin ist es durch das Postorganisationsgesetz vom 17. Dezember 2010 (POG, SR 783.1) untersagt, Kredite oder Hypotheken an Dritte zu vergeben (Art. 3 Abs. 3 POG). Ihr ist der gesetzliche Auftrag übertragen, eine landesweite Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs sicherzustellen (Art. 3 Abs. 1 Bst. b und Art. 14 Abs. 1 POG i.V.m. Art. 32 Abs. 1 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [PG, SR 783]). Diese gesetzlich vorgegebenen Restriktionen und Besonderheiten würden gemäss Ausführungen der Parteien dazu führen, dass sich die Aktivseite der Bilanz der Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus liquiden Finanzanlagen sowie einem umfangreichen Liquiditätspolster zusammensetzt. Der Anteil der nicht-verfallenden Kundengelder (sog. "non-maturity deposits" [NMDs] wie Sicht- und Spargelder) an der Gesamtsumme der Passiven sei bei der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Geschäftsmodells im Vergleich zu anderen Banken überdurchschnittlich hoch, wobei insbesondere die Produkte "Postkonto Privatkunden" und "Postkonto Geschäftskunden" von Bedeutung sind. Aufgrund dieser Bilanzstruktur stellen Erträge aus dem Zinsdifferenzgeschäft die wichtigste Ertragsquelle der Beschwerdeführerin dar.”
Art. 3 POG regelt die privatwirtschaftliche Tätigkeit der Post. Die zitierten Entscheide zeigen, dass das Postorganisationsgesetz nicht ausdrücklich festlegt, welcher Behörde die Aufsicht über die Einhaltung der verfassungs‑ und gesetzlichen Schranken dieser privatwirtschaftlichen Tätigkeit gemäss Art. 3 POG zukommt; Art. 12 POG betraut den Bundesrat lediglich mit der Vollziehung im Sinne von Ausführungsbestimmungen, die diese Frage nicht regeln.
“Die privatwirtschaftliche Tätigkeit der Beschwerdegegnerin ist im Postorganisationsgesetz im Rahmen des Zweckartikels (Art. 3 POG) geregelt. Demnach ist es der Beschwerdegegnerin erlaubt, in Konkurrenz zu Privaten mit dem jeweiligen Grundversorgungsauftrag zusammenhängende Dienstleistungen zu erbringen. Mit diesem Erfordernis wird die gesetzmässige Anbindung der Tätigkeit der Beschwerdeführerin sichergestellt (vgl. vorstehend E. 3.3). Das Postorganisationsgesetz regelt im Weiteren nicht, welcher Behörde die Aufsicht über die Einhaltung der verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Schranken für die privatwirtschaftliche Tätigkeit der Beschwerdegegnerin gemäss Art. 3 POG zukommt. So ist zwar innerhalb der Schlussbestimmungen in Art. 12 POG festgehalten, dass der Bundesrat das Postorganisationsgesetz vollzieht. Damit ist jedoch der Erlass von Ausführungsbestimmungen gemeint ist (Botschaft Postorganisationsgesetz, BBl 2009 5265, 5295). Letztere enthalten keine Regelung zu der hier interessierenden Frage. Unter dem alten, bis zum 30. September 2011 für die Schweizerische Post geltenden Recht war die privatwirtschaftliche Tätigkeit der Beschwerdegegnerin unter der Überschrift «Wettbewerbsdienste der Post» in der Postgesetzgebung geregelt (vgl. vorstehend E. 3.3). Es ist daher in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob die Postgesetzgebung die Aufsicht über die Einhaltung der Voraussetzungen für die privatwirtschaftliche Tätigkeit der Beschwerdegegnerin regelt(e).”
“Die privatwirtschaftliche Tätigkeit der Beschwerdegegnerin ist im Postorganisationsgesetz im Rahmen des Zweckartikels (Art. 3 POG) geregelt. Demnach ist es der Beschwerdegegnerin erlaubt, in Konkurrenz zu Privaten mit dem jeweiligen Grundversorgungsauftrag zusammenhängende Dienstleistungen zu erbringen. Mit diesem Erfordernis wird die gesetzmässige Anbindung der Tätigkeit der Beschwerdeführerin sichergestellt (vgl. vorstehend E. 3.3). Das Postorganisationsgesetz regelt im Weiteren nicht, welcher Behörde die Aufsicht über die Einhaltung der verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Schranken für die privatwirtschaftliche Tätigkeit der Beschwerdegegnerin gemäss Art. 3 POG zukommt. So ist zwar innerhalb der Schlussbestimmungen in Art. 12 POG festgehalten, dass der Bundesrat das Postorganisationsgesetz vollzieht. Damit ist jedoch der Erlass von Ausführungsbestimmungen gemeint ist (Botschaft Postorganisationsgesetz, BBl 2009 5265, 5295). Letztere enthalten keine Regelung zu der hier interessierenden Frage. Unter dem alten, bis zum 30. September 2011 für die Schweizerische Post geltenden Recht war die privatwirtschaftliche Tätigkeit der Beschwerdegegnerin unter der Überschrift «Wettbewerbsdienste der Post» in der Postgesetzgebung geregelt (vgl. vorstehend E. 3.3). Es ist daher in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob die Postgesetzgebung die Aufsicht über die Einhaltung der Voraussetzungen für die privatwirtschaftliche Tätigkeit der Beschwerdegegnerin regelt(e).”
“Die privatwirtschaftliche Tätigkeit der Beschwerdegegnerin ist im Postorganisationsgesetz im Rahmen des Zweckartikels (Art. 3 POG) geregelt. Demnach ist es der Beschwerdegegnerin erlaubt, in Konkurrenz zu Privaten mit dem jeweiligen Grundversorgungsauftrag zusammenhängende Dienstleistungen zu erbringen. Mit diesem Erfordernis wird die gesetzmässige Anbindung der Tätigkeit der Beschwerdeführerin sichergestellt (vgl. vorstehend E. 3.3). Das Postorganisationsgesetz regelt im Weiteren nicht, welcher Behörde die Aufsicht über die Einhaltung der verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Schranken für die privatwirtschaftliche Tätigkeit der Beschwerdegegnerin gemäss Art. 3 POG zukommt. So ist zwar innerhalb der Schlussbestimmungen in Art. 12 POG festgehalten, dass der Bundesrat das Postorganisationsgesetz vollzieht. Damit ist jedoch der Erlass von Ausführungsbestimmungen gemeint ist (Botschaft Postorganisationsgesetz, BBl 2009 5265, 5295). Letztere enthalten keine Regelung zu der hier interessierenden Frage. Unter dem alten, bis zum 30. September 2011 für die Schweizerische Post geltenden Recht war die privatwirtschaftliche Tätigkeit der Beschwerdegegnerin unter der Überschrift «Wettbewerbsdienste der Post» in der Postgesetzgebung geregelt (vgl. vorstehend E. 3.3). Es ist daher in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob die Postgesetzgebung die Aufsicht über die Einhaltung der Voraussetzungen für die privatwirtschaftliche Tätigkeit der Beschwerdegegnerin regelt(e).”
“Die privatwirtschaftliche Tätigkeit der Beschwerdegegnerin ist im Postorganisationsgesetz im Rahmen des Zweckartikels (Art. 3 POG) geregelt. Demnach ist es der Beschwerdegegnerin erlaubt, in Konkurrenz zu Privaten mit dem jeweiligen Grundversorgungsauftrag zusammenhängende Dienstleistungen zu erbringen. Mit diesem Erfordernis wird die gesetzmässige Anbindung der Tätigkeit der Beschwerdeführerin sichergestellt (vgl. vorstehend E. 3.3). Das Postorganisationsgesetz regelt im Weiteren nicht, welcher Behörde die Aufsicht über die Einhaltung der verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Schranken für die privatwirtschaftliche Tätigkeit der Beschwerdegegnerin gemäss Art. 3 POG zukommt. So ist zwar innerhalb der Schlussbestimmungen in Art. 12 POG festgehalten, dass der Bundesrat das Postorganisationsgesetz vollzieht. Damit ist jedoch der Erlass von Ausführungsbestimmungen gemeint ist (Botschaft Postorganisationsgesetz, BBl 2009 5265, 5295). Letztere enthalten keine Regelung zu der hier interessierenden Frage. Unter dem alten, bis zum 30. September 2011 für die Schweizerische Post geltenden Recht war die privatwirtschaftliche Tätigkeit der Beschwerdegegnerin unter der Überschrift «Wettbewerbsdienste der Post» in der Postgesetzgebung geregelt (vgl. vorstehend E. 3.3). Es ist daher in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob die Postgesetzgebung die Aufsicht über die Einhaltung der Voraussetzungen für die privatwirtschaftliche Tätigkeit der Beschwerdegegnerin regelt(e).”
Die Post darf privatwirtschaftliche Dienstleistungen in Konkurrenz zu Privaten nur erbringen, soweit diese mit dem jeweiligen Grundversorgungsauftrag zusammenhängen.
“Die privatwirtschaftliche Tätigkeit der Beschwerdegegnerin ist im Postorganisationsgesetz im Rahmen des Zweckartikels (Art. 3 POG) geregelt. Demnach ist es der Beschwerdegegnerin erlaubt, in Konkurrenz zu Privaten mit dem jeweiligen Grundversorgungsauftrag zusammenhängende Dienstleistungen zu erbringen. Mit diesem Erfordernis wird die gesetzmässige Anbindung der Tätigkeit der Beschwerdeführerin sichergestellt (vgl. vorstehend E. 3.3). Das Postorganisationsgesetz regelt im Weiteren nicht, welcher Behörde die Aufsicht über die Einhaltung der verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Schranken für die privatwirtschaftliche Tätigkeit der Beschwerdegegnerin gemäss Art. 3 POG zukommt. So ist zwar innerhalb der Schlussbestimmungen in Art. 12 POG festgehalten, dass der Bundesrat das Postorganisationsgesetz vollzieht. Damit ist jedoch der Erlass von Ausführungsbestimmungen gemeint ist (Botschaft Postorganisationsgesetz, BBl 2009 5265, 5295). Letztere enthalten keine Regelung zu der hier interessierenden Frage. Unter dem alten, bis zum 30. September 2011 für die Schweizerische Post geltenden Recht war die privatwirtschaftliche Tätigkeit der Beschwerdegegnerin unter der Überschrift «Wettbewerbsdienste der Post» in der Postgesetzgebung geregelt (vgl.”
Die Post (bzw. die PostFinance AG) erbringt Dienstleistungen im Zahlungsverkehr und setzt damit den gesetzlichen Auftrag um, eine landesweite Grundversorgung mit Zahlungsverkehrsdienstleistungen sicherzustellen. Ihr ist im Grundsatz die Vergabe von Krediten oder Hypotheken an Dritte untersagt.
“Der Beschwerdeführerin ist es im Grundsatz untersagt, Kredite oder Hypotheken an Dritte zu vergeben (vgl. Art. 3 Abs. 3 Satz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 2010 über die Organisation der Schweizerischen Post [Postorganisationsgesetz, POG; SR 783.1]). Sie erbringt jedoch Dienstleistungen im Zahlungsverkehr (vgl. Art. 14 Abs. 1 POG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. b POG). Damit setzt die Beschwerdeführerin den gesetzlichen Auftrag der Schweizerischen Post AG um, eine landesweite Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs sicherzustellen (vgl. Art. 32 Abs. 1 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [PG; SR 783]).”
“Sachverhalt: A. Die PostFinance AG ist eine privatrechtlich organisierte Tochtergesellschaft der Post AG. Ihr wurde von der Schweizerischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) am 6. Dezember 2012 eine Bewilligung als Bank und Effektenhändlerin erteilt. Mit Verfügung der Schweizerischen Nationalbank (SNB) vom 29. Juni 2015 wurde die PostFinance AG als systemrelevant im Sinne von Art. 7 ff. des Bundesgesetzes vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG; SR 952.0) eingestuft. Der PostFinance AG ist es im Grundsatz untersagt, Kredite oder Hypotheken an Dritte zu vergeben (vgl. Art. 3 Abs. 3 Satz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 2010 über die Organisation der Schweizerischen Post [Postorganisationsgesetz, POG; SR 783.1]). Sie erbringt jedoch Dienstleistungen im Zahlungsverkehr (vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. b POG; Art. 14 Abs. 1 POG). Die gesetzlich vorgegebenen Restriktionen führen dazu, dass sich die Aktivseite der Bilanz der PostFinance AG im Wesentlichen aus liquiden Finanzanlagen sowie einem umfangreichen Liquiditätspolster zusammensetzt. Die Passiven bestehen nahezu ausschliesslich aus Kundeneinlagen, wobei die Bestände auf den Postkonten den grössten Anteil ausmachen. Aufgrund dieser Bilanzstruktur stellt der Zinserfolg eine zentrale Ertragsquelle der PostFinance AG dar. B. Zwischen der FINMA und der PostFinance AG bestehen langjährige Meinungsverschiedenheiten zur methodisch korrekten Messung von Zinsrisiken und deren Unterlegung mit Eigenmitteln. Dabei spielt die sogenannte Duration, die Zinsbindungsfrist, eine wichtige Rolle. Bei gewissen Bilanzpositionen auf der Passivseite ohne bestimmte Endfälligkeit - wie bei den nicht-verfallenden Kundeneinlagen - muss die Zinsbindung mittels empirischer Methoden ermittelt werden. B.a. Mit Urteil 2C_387/2018 vom 18. Dezember 2018 hob das Bundesgericht das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.”
Kann bei Verletzung von Art. 3 POG auch eine Konkurrentin Beschwerde in öffentlich‑rechtlichen Angelegenheiten erheben, ist damit die Rüge objektiv‑rechtlicher Normverletzungen zulässig. Nach der zitierten Rechtsprechung setzt die Beschwerde keine individuelle Rechtsverletzung voraus; eine besondere Beziehungsnähe zur privatwirtschaftlichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin kann im vorliegenden Zusammenhang nicht von vornherein verneint werden. Soweit die Beschwerde zulässig ist, leistet der individuelle Rechtsschutz zugleich einen Beitrag zur Verwirklichung der ordnungspolitischen Zielsetzungen des Zweckartikels (Art. 3 POG).
“Die Bedingung, dass alle Dienstleistungen der Post im Zusammenhang mit ihrem Kerngeschäft stehen müssen, stellt die gesetzmässige Anbindung ihrer Tätigkeit sicher. [...] Gemäss dem Entscheid des Bundesgerichts zur «Glarnersach» setzt die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten keine Beeinträchtigung in einer (individuellen) Rechtsposition voraus. Es kann mit ihr mithin die Verletzung objektiv-rechtlicher Normen gerügt werden. Dies gilt auch für die Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht, soweit - wie hier - gegen ein Urteil des Bundesverwaltungsgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vor Bundesgericht geführt werden kann; gemäss dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens darf die Rechtsmittelbefugnis im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht nicht enger gefasst werden, als dies für die Beschwerde an das Bundesgericht vorgesehen ist. Soweit also wie hier die Beschwerdeführerin einwendet, die Beschwerdegegnerin verfügte als ihre Konkurrentin nicht über eine hinreichende Marktzugangsberechtigung und es sei Art. 3 POG verletzt, kann eine besondere Beziehungsnähe der Beschwerdeführerin zur privatwirtschaftlichen Tätigkeit der Beschwerdegegnerin nicht von vornherein verneint werden. Dieses Ergebnis führt sodann nicht nur dazu, dass grundsätzlich individueller Rechtsschutz möglich ist (vgl. BGE 149 I 2 E. 3.3.2, wonach nicht ohne Weiteres davon auszugehen ist, der Gesetzgeber habe den Rechtsschutz einschränken wollen). Vielmehr trägt der individuelle Rechtsschutz auch zu einer Verwirklichung des ordnungspolitischen Grundentscheids bei, der im Zweckartikel des Postorganisationsgesetzes konkretisiert wird. Die zu beurteilende Streitsache ist mithin zusätzlich wirtschaftsverfassungsrechtlich von Bedeutung.”
Art. 3 Abs. 1 POG legt den Unternehmenszweck der Schweizerischen Post fest und bildet die gesetzliche Grundlage für deren drei Hauptgeschäftsbereiche, namentlich die Beförderung von Postsendungen sowie das Erbringen von Finanzdienstleistungen.
“Die Organisation der Schweizerischen Post ist im Postorganisationsgesetz geregelt. Demnach ist die Schweizerische Post eine öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft (Art. 2 Abs. 1 des Postorganisationsgesetzes [POG, SR 783.1]), deren Mehrheitsaktionär der Bund ist (Art. 6 POG). Das geltende Postorganisationsgesetz ist ebenfalls seit dem 1. Oktober 2012 in Kraft. Der Unternehmenszweck der Schweizerischen Post ist in Art. 3 Abs. 1 POG definiert. Der Zweckartikel bestimmt, «was die Post machen darf und was nicht» (Botschaft vom 20. Mai 2009 zum Bundesgesetz über die Organisation der Schweizerischen Post [Postorganisationsgesetz, POG], BBl 2009 5265, 5279 [nachfolgend: Botschaft Postorganisationsgesetz]) und bildet in diesem Sinne die gesetzliche Grundlage für die drei Hauptgeschäftsbereiche der Post, die Beförderung von Postsendungen (Bst. a), das Erbringen von Finanzdienstleistungen (Bst.”
“Die Organisation der Schweizerischen Post ist im Postorganisationsgesetz geregelt. Demnach ist die Schweizerische Post eine öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft (Art. 2 Abs. 1 POG), deren Mehrheitsaktionär der Bund ist (Art. 6 POG). Das geltende Postorganisationsgesetz ist ebenfalls seit dem 1. Oktober 2012 in Kraft. Der Unternehmenszweck der Schweizerischen Post ist in Art. 3 Abs. 1 POG definiert. Der Zweckartikel bestimmt, «was die Post machen darf und was nicht» (Botschaft vom 20. Mai 2009 zum Bundesgesetz über die Organisation der Schweizerischen Post [Postorganisationsgesetz, POG], BBl 2009 5265, 5279 [nachfolgend: Botschaft Postorganisationsgesetz]) und bildet in diesem Sinne die gesetzliche Grundlage für die drei Hauptgeschäftsbereiche der Post, die Beförderung von Postsendungen (Bst. a), das Erbringen von Finanzdienstleistungen (Bst.”
“Die Organisation der Schweizerischen Post ist im Postorganisationsgesetz geregelt. Demnach ist die Schweizerische Post eine öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft (Art. 2 Abs. 1 POG), deren Mehrheitsaktionär der Bund ist (Art. 6 POG). Das geltende Postorganisationsgesetz ist eben-falls seit dem 1. Oktober 2012 in Kraft. Der Unternehmenszweck der Schweizerischen Post ist in Art. 3 Abs. 1 POG definiert. Der Zweckartikel bestimmt, «was die Post machen darf und was nicht» (Botschaft vom 20. Mai 2009 zum Bundesgesetz über die Organisation der Schweizerischen Post [Postorganisationsgesetz, POG], BBl 2009 5265, 5279 [nachfolgend: Botschaft Postorganisationsgesetz]) und bildet in diesem Sinne die gesetzliche Grundlage für die drei Hauptgeschäftsbereiche der Post, die Beförderung von Postsendungen (Bst. a), das Erbringen von Finanzdienstleistungen (Bst.”
Die PostFinance erbringt Zahlungsverkehrsdienste. Gesetzlich vorgeschriebene Beschränkungen — namentlich das grundsätzliche Verbot, Kredite oder Hypotheken an Dritte zu vergeben — führen zu einer Bilanzstruktur mit überwiegend liquiden Finanzanlagen und vorwiegend Kundeneinlagen; infolgedessen stellt der Zinserfolg eine zentrale Ertragsquelle dar.
“Sachverhalt: A. Die PostFinance AG ist eine privatrechtlich organisierte Tochtergesellschaft der Post AG. Ihr wurde von der Schweizerischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) am 6. Dezember 2012 eine Bewilligung als Bank und Effektenhändlerin erteilt. Mit Verfügung der Schweizerischen Nationalbank (SNB) vom 29. Juni 2015 wurde die PostFinance AG als systemrelevant im Sinne von Art. 7 ff. des Bundesgesetzes vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG; SR 952.0) eingestuft. Der PostFinance AG ist es im Grundsatz untersagt, Kredite oder Hypotheken an Dritte zu vergeben (vgl. Art. 3 Abs. 3 Satz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 2010 über die Organisation der Schweizerischen Post [Postorganisationsgesetz, POG; SR 783.1]). Sie erbringt jedoch Dienstleistungen im Zahlungsverkehr (vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. b POG; Art. 14 Abs. 1 POG). Die gesetzlich vorgegebenen Restriktionen führen dazu, dass sich die Aktivseite der Bilanz der PostFinance AG im Wesentlichen aus liquiden Finanzanlagen sowie einem umfangreichen Liquiditätspolster zusammensetzt. Die Passiven bestehen nahezu ausschliesslich aus Kundeneinlagen, wobei die Bestände auf den Postkonten den grössten Anteil ausmachen. Aufgrund dieser Bilanzstruktur stellt der Zinserfolg eine zentrale Ertragsquelle der PostFinance AG dar. B. Zwischen der FINMA und der PostFinance AG bestehen langjährige Meinungsverschiedenheiten zur methodisch korrekten Messung von Zinsrisiken und deren Unterlegung mit Eigenmitteln. Dabei spielt die sogenannte Duration, die Zinsbindungsfrist, eine wichtige Rolle. Bei gewissen Bilanzpositionen auf der Passivseite ohne bestimmte Endfälligkeit - wie bei den nicht-verfallenden Kundeneinlagen - muss die Zinsbindung mittels empirischer Methoden ermittelt werden. B.a. Mit Urteil 2C_387/2018 vom 18. Dezember 2018 hob das Bundesgericht das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.”
Art. 3 POG gestattet der Post, ihre Dienstleistungen im Inland und im Ausland zu erbringen. Dabei hat sie sich an die verfassungsrechtlichen Grenzen zu halten; die Voraussetzung, dass ihre Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Kerngeschäft stehen, gewährleistet die gesetzliche Anbindung ihrer Tätigkeit.
“94 BV als grundlegendes Ordnungsprinzip einer auf marktwirtschaftlichen Prinzipien beruhenden Wirtschaftsordnung die systembezogene oder institutionelle Dimension der Wirtschaftsfreiheit, wobei diese beiden Aspekte freilich eng aufeinander bezogen sind und nicht isoliert betrachtet werden können (BGE 138 I 378 E. 6.1). Nach der herrschenden Lehre ergibt sich aus Art. 27 und Art. 94 BV ein ordnungspolitischer Grundentscheid für eine marktwirtschaftlich organisierte Privatwirtschaft (hierzu Fritz Gygi, Die schweizerische Wirtschaftsverfassung, Zeitschrift für Schweizerisches Recht [ZSR] 1970 II S. 314-321; vgl. zudem, auch das Schrifttum zusammenfassend, Vallender/Hettich, a.a.O., Art. 27 Rz. 91 ff.; Rhinow/Schmid/Biaggini/Uhlmann, a.a.O., § 4 Rz. 81 ff.; Klaus A. Vallender, Grundzüge der «neuen» Wirtschaftsverfassung, AJP 1999 S. 681-684). Die Verfassungsbestimmung von Art. 94 BV richtet sich in diesem Sinne in (in erster Linie) an den Gesetzgeber und hält diesen an, besagtem Ordnungsprinzip Rechnung zu tragen. Den Materialien zum Postorganisationsgesetz lässt sich in diesem Zusammenhang zum Zweckartikel (Art. 3 POG) entnehmen was folgt (Botschaft Postorganisationsgesetz, BBl 2009 5265, 5289; vgl. auch vorstehend E. 3.3; im Parlament gab die Bestimmung, soweit hier von Interesse, zu keinen Diskussionen Anlass): [...] Mit diesem Zweckartikel soll der Post ermöglicht werden, unter Berücksichtigung der bisherigen Entwicklung und mit Blick auf die vollständige Marktöffnung, ihre bisherigen Aktivitäten sinnvoll und angemessen zu erweitern. Dabei muss sie sich an die verfassungsrechtlichen Grenzen halten. Sie kann ihre Dienstleistungen im In- und Ausland erbringen. Die Bedingung, dass alle Dienstleistungen der Post im Zusammenhang mit ihrem Kerngeschäft stehen müssen, stellt die gesetzmässige Anbindung ihrer Tätigkeit sicher. [...] Gemäss dem Entscheid des Bundesgerichts zur «Glarnersach» setzt die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten keine Beeinträchtigung in einer (individuellen) Rechtsposition voraus. Es kann mit ihr mithin die Verletzung objektiv-rechtlicher Normen gerügt werden.”
“94 BV als grundlegendes Ordnungsprinzip einer auf marktwirtschaftlichen Prinzipien beruhenden Wirtschaftsordnung die systembezogene oder institutionelle Dimension der Wirtschaftsfreiheit, wobei diese beiden Aspekte freilich eng aufeinander bezogen sind und nicht isoliert betrachtet werden können (BGE 138 I 378 E. 6.1). Nach der herrschenden Lehre ergibt sich aus Art. 27 und Art. 94 BV ein ordnungspolitischer Grundentscheid für eine marktwirtschaftlich organisierte Privatwirtschaft (hierzu Fritz Gygi, Die schweizerische Wirtschaftsverfassung, Zeitschrift für Schweizerisches Recht [ZSR] 1970 II S. 314-321; vgl. zudem, auch das Schrifttum zusammenfassend, Vallender/Hettich, a.a.O., Art. 27 Rz. 91 ff.; Rhinow/Schmid/Biaggini/Uhlmann, a.a.O., § 4 Rz. 81 ff.; Klaus A. Vallender, Grundzüge der «neuen» Wirtschaftsverfassung, AJP 1999 S. 681-684). Die Verfassungsbestimmung von Art. 94 BV richtet sich in diesem Sinne in (in erster Linie) an den Gesetzgeber und hält diesen an, besagtem Ordnungsprinzip Rechnung zu tragen. Den Materialien zum Postorganisationsgesetz lässt sich in diesem Zusammenhang zum Zweckartikel (Art. 3 POG) entnehmen was folgt (Botschaft Postorganisationsgesetz, BBl 2009 5265, 5289; vgl. auch vorstehend E. 3.3; im Parlament gab die Bestimmung, soweit hier von Interesse, zu keinen Diskussionen Anlass): [...] Mit diesem Zweckartikel soll der Post ermöglicht werden, unter Berücksichtigung der bisherigen Entwicklung und mit Blick auf die vollständige Marktöffnung, ihre bisherigen Aktivitäten sinnvoll und angemessen zu erweitern. Dabei muss sie sich an die verfassungsrechtlichen Grenzen halten. Sie kann ihre Dienstleistungen im In- und Ausland erbringen. Die Bedingung, dass alle Dienstleistungen der Post im Zusammenhang mit ihrem Kerngeschäft stehen müssen, stellt die gesetzmässige Anbindung ihrer Tätigkeit sicher. [...] Gemäss dem Entscheid des Bundesgerichts zur «Glarnersach» setzt die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten keine Beeinträchtigung in einer (individuellen) Rechtsposition voraus. Es kann mit ihr mithin die Verletzung objektiv-rechtlicher Normen gerügt werden.”
“94 BV als grundlegendes Ordnungsprinzip einer auf marktwirtschaftlichen Prinzipien beruhenden Wirtschaftsordnung die systembezogene oder institutionelle Dimension der Wirtschaftsfreiheit, wobei diese beiden Aspekte freilich eng aufeinander bezogen sind und nicht isoliert betrachtet werden können (BGE 138 I 378 E. 6.1). Nach der herrschenden Lehre ergibt sich aus Art. 27 und Art. 94 BV ein ordnungspolitischer Grundentscheid für eine marktwirtschaftlich organisierte Privatwirtschaft (hierzu Fritz Gygi, Die schweizerische Wirtschaftsverfassung, Zeitschrift für Schweizerisches Recht [ZSR] 1970 II S. 314-321; vgl. zudem, auch das Schrifttum zusammenfassend, Vallender/Hettich, a.a.O., Art. 27 Rz. 91 ff.; Rhinow/Schmid/Biaggini/Uhlmann, a.a.O., § 4 Rz. 81 ff.; Klaus A. Vallender, Grundzüge der «neuen» Wirtschaftsverfassung, AJP 1999 S. 681-684). Die Verfassungsbestimmung von Art. 94 BV richtet sich in diesem Sinne in (in erster Linie) an den Gesetzgeber und hält diesen an, besagtem Ordnungsprinzip Rechnung zu tragen. Den Materialien zum Postorganisationsgesetz lässt sich in diesem Zusammenhang zum Zweckartikel (Art. 3 POG) entnehmen was folgt (Botschaft Postorganisationsgesetz, BBl 2009 5265, 5289; vgl. auch vorstehend E. 3.3; im Parlament gab die Bestimmung, soweit hier von Interesse, zu keinen Diskussionen Anlass): [...] Mit diesem Zweckartikel soll der Post ermöglicht werden, unter Berücksichtigung der bisherigen Entwicklung und mit Blick auf die vollständige Marktöffnung, ihre bisherigen Aktivitäten sinnvoll und angemessen zu erweitern. Dabei muss sie sich an die verfassungsrechtlichen Grenzen halten. Sie kann ihre Dienstleistungen im In- und Ausland erbringen. Die Bedingung, dass alle Dienstleistungen der Post im Zusammenhang mit ihrem Kerngeschäft stehen müssen, stellt die gesetzmässige Anbindung ihrer Tätigkeit sicher. [...] Gemäss dem Entscheid des Bundesgerichts zur «Glarnersach» setzt die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten keine Beeinträchtigung in einer (individuellen) Rechtsposition voraus. Es kann mit ihr mithin die Verletzung objektiv-rechtlicher Normen gerügt werden.”
Die Post darf privatwirtschaftliche Dienstleistungen erbringen, auch in Konkurrenz zu Privaten, sofern diese mit dem jeweiligen Grundversorgungsauftrag zusammenhängen. Damit ist diese Tätigkeit an den Grundversorgungsauftrag gesetzlich angebunden.
“Die privatwirtschaftliche Tätigkeit der Beschwerdegegnerin ist im Postorganisationsgesetz im Rahmen des Zweckartikels (Art. 3 POG) geregelt. Demnach ist es der Beschwerdegegnerin erlaubt, in Konkurrenz zu Privaten mit dem jeweiligen Grundversorgungsauftrag zusammenhängende Dienstleistungen zu erbringen. Mit diesem Erfordernis wird die gesetzmässige Anbindung der Tätigkeit der Beschwerdeführerin sichergestellt (vgl. vorstehend E. 3.3). Das Postorganisationsgesetz regelt im Weiteren nicht, welcher Behörde die Aufsicht über die Einhaltung der verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Schranken für die privatwirtschaftliche Tätigkeit der Beschwerdegegnerin gemäss Art. 3 POG zukommt. So ist zwar innerhalb der Schlussbestimmungen in Art. 12 POG festgehalten, dass der Bundesrat das Postorganisationsgesetz vollzieht. Damit ist jedoch der Erlass von Ausführungsbestimmungen gemeint ist (Botschaft Postorganisationsgesetz, BBl 2009 5265, 5295). Letztere enthalten keine Regelung zu der hier interessierenden Frage. Unter dem alten, bis zum 30. September 2011 für die Schweizerische Post geltenden Recht war die privatwirtschaftliche Tätigkeit der Beschwerdegegnerin unter der Überschrift «Wettbewerbsdienste der Post» in der Postgesetzgebung geregelt (vgl.”
“Die privatwirtschaftliche Tätigkeit der Beschwerdegegnerin ist im Postorganisationsgesetz im Rahmen des Zweckartikels (Art. 3 POG) geregelt. Demnach ist es der Beschwerdegegnerin erlaubt, in Konkurrenz zu Privaten mit dem jeweiligen Grundversorgungsauftrag zusammenhängende Dienstleistungen zu erbringen. Mit diesem Erfordernis wird die gesetzmässige Anbindung der Tätigkeit der Beschwerdeführerin sichergestellt (vgl. vorstehend E. 3.3). Das Postorganisationsgesetz regelt im Weiteren nicht, welcher Behörde die Aufsicht über die Einhaltung der verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Schranken für die privatwirtschaftliche Tätigkeit der Beschwerdegegnerin gemäss Art. 3 POG zukommt. So ist zwar innerhalb der Schlussbestimmungen in Art. 12 POG festgehalten, dass der Bundesrat das Postorganisationsgesetz vollzieht. Damit ist jedoch der Erlass von Ausführungsbestimmungen gemeint ist (Botschaft Postorganisationsgesetz, BBl 2009 5265, 5295). Letztere enthalten keine Regelung zu der hier interessierenden Frage. Unter dem alten, bis zum 30. September 2011 für die Schweizerische Post geltenden Recht war die privatwirtschaftliche Tätigkeit der Beschwerdegegnerin unter der Überschrift «Wettbewerbsdienste der Post» in der Postgesetzgebung geregelt (vgl.”
“Die privatwirtschaftliche Tätigkeit der Beschwerdegegnerin ist im Postorganisationsgesetz im Rahmen des Zweckartikels (Art. 3 POG) geregelt. Demnach ist es der Beschwerdegegnerin erlaubt, in Konkurrenz zu Privaten mit dem jeweiligen Grundversorgungsauftrag zusammenhängende Dienstleistungen zu erbringen. Mit diesem Erfordernis wird die gesetzmässige Anbindung der Tätigkeit der Beschwerdeführerin sichergestellt (vgl. vorstehend E. 3.3). Das Postorganisationsgesetz regelt im Weiteren nicht, welcher Behörde die Aufsicht über die Einhaltung der verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Schranken für die privatwirtschaftliche Tätigkeit der Beschwerdegegnerin gemäss Art. 3 POG zukommt. So ist zwar innerhalb der Schlussbestimmungen in Art. 12 POG festgehalten, dass der Bundesrat das Postorganisationsgesetz vollzieht. Damit ist jedoch der Erlass von Ausführungsbestimmungen gemeint ist (Botschaft Postorganisationsgesetz, BBl 2009 5265, 5295). Letztere enthalten keine Regelung zu der hier interessierenden Frage. Unter dem alten, bis zum 30. September 2011 für die Schweizerische Post geltenden Recht war die privatwirtschaftliche Tätigkeit der Beschwerdegegnerin unter der Überschrift «Wettbewerbsdienste der Post» in der Postgesetzgebung geregelt (vgl.”
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