1 commentary
Nach Art. 9 Abs. 1 POG ist das Personal der Post grundsätzlich privatrechtlich angestellt. Nach den zitierten Quellen erfüllen die im Bereich der Grundversorgung tätigen Angestellten der Post im Strafrecht zumindest den funktionellen Beamtenbegriff.
“26 Abs. 2 StPO). Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen unter anderem Straftaten des achtzehnten Titels, sofern sie von einem Behördenmitglied oder Angestellten des Bundes oder gegen den Bund verübt wurden (Art. 23 Abs. 1 lit. j StPO). Der Tatbestand der Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses gemäss Art. 321ter Abs. 1 StGB steht im achtzehnten Titel. 1.1.2 Gemäss Art. 2 des totalrevidierten Bundesgesetzes über die Organisation der Schweizerischen Post vom 17. Dezember 2010, in Kraft seit 1. Oktober 2012, (Postorganisationsgesetz, POG; SR 783.1) ist die Post eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft. In diese Rechtsform wurde sie deswegen überführt, weil damit die Organisation der Post besser auf die spezifischen Bedürfnisse des Bundes und dessen öffentliche Interessen an den Aufgaben der Schweizerischen Post ausgerichtet werden konnte (Häner, in: Biaggini/Häner/Saxer/Schott [Hrsg.], Fachbuch Verwaltungsrecht, Zürich/Basel/Genf 2015, N. 28.49). Das entsprechende Fachgesetz sieht in Art. 9 Abs. 1 POG denn auch vor, dass das Personal der Post privatrechtlich angestellt ist. Postangestellte erfüllen den institutionellen Beamtenbegriff daher grundsätzlich nicht. Im Bereich der Briefpost bis zu 50 Gramm hat aber die Post nach wie vor einen ausschliesslichen Leistungsauftrag des Bundes (sog. „reservierter Dienst“; vgl. Art. 18 Abs. 1 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [PG; SR 783.0]). Angesichts dieses nach wie vor vorhandenen Briefmonopols erscheint es plausibel, dass in diesem Bereich keine privatrechtliche Aktiengesellschaft gegründet wurde (Häner, a.a.O., N. 28.49). Die Post CH AG erfüllt indes als verselbständigte Einheit des Bundes in jedem Fall öffentliche Aufgaben (vgl. auch Botschaft zum POG, BBl 2009 5265, 5295 sowie Corporate-Governance Bericht des Bundesrates, BBl 2006 8233, 8242), ist doch die Grundversorgung gemäss Art. 92 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) dem Bund vorbehalten. Die im Bereich der Grundversorgung tätigen Angestellten der Post CH AG erfüllen im Strafrecht daher zumindest den funktionellen Beamtenbegriff (BGE 135 IV 198 E.”
“26 Abs. 2 StPO). Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen unter anderem Straftaten des achtzehnten Titels, sofern sie von einem Behördenmitglied oder Angestellten des Bundes oder gegen den Bund verübt wurden (Art. 23 Abs. 1 lit. j StPO). Der Tatbestand der Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses gemäss Art. 321ter Abs. 1 StGB steht im achtzehnten Titel. 1.1.2 Gemäss Art. 2 des totalrevidierten Bundesgesetzes über die Organisation der Schweizerischen Post vom 17. Dezember 2010, in Kraft seit 1. Oktober 2012, (Postorganisationsgesetz, POG; SR 783.1) ist die Post eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft. In diese Rechtsform wurde sie deswegen überführt, weil damit die Organisation der Post besser auf die spezifischen Bedürfnisse des Bundes und dessen öffentliche Interessen an den Aufgaben der Schweizerischen Post ausgerichtet werden konnte (Häner, in: Biaggini/Häner/Saxer/Schott [Hrsg.], Fachbuch Verwaltungsrecht, Zürich/Basel/Genf 2015, N. 28.49). Das entsprechende Fachgesetz sieht in Art. 9 Abs. 1 POG denn auch vor, dass das Personal der Post privatrechtlich angestellt ist. Postangestellte erfüllen den institutionellen Beamtenbegriff daher grundsätzlich nicht. Im Bereich der Briefpost bis zu 50 Gramm hat aber die Post nach wie vor einen ausschliesslichen Leistungsauftrag des Bundes (sog. „reservierter Dienst“; vgl. Art. 18 Abs. 1 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [PG; SR 783.0]). Angesichts dieses nach wie vor vorhandenen Briefmonopols erscheint es plausibel, dass in diesem Bereich keine privatrechtliche Aktiengesellschaft gegründet wurde (Häner, a.a.O., N. 28.49). Die Post CH AG erfüllt indes als verselbständigte Einheit des Bundes in jedem Fall öffentliche Aufgaben (vgl. auch Botschaft zum POG, BBl 2009 5265, 5295 sowie Corporate-Governance Bericht des Bundesrates, BBl 2006 8233, 8242), ist doch die Grundversorgung gemäss Art. 92 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) dem Bund vorbehalten. Die im Bereich der Grundversorgung tätigen Angestellten der Post CH AG erfüllen im Strafrecht daher zumindest den funktionellen Beamtenbegriff (BGE 135 IV 198 E.”
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