1 commentary
Nach Art. 69d RTVG kann der Bundesrat die Erhebung der Haushaltabgabe und damit verbundene Aufgaben einer Erhebungsstelle ausserhalb der Bundesverwaltung übertragen. In der Praxis erteilten die zuständigen Stellen im März 2017 ein entsprechendes Mandat an UVEK/BAKOM, und die darin einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat die damit zusammenhängende Zuständigkeit bzw. Übertragung geprüft und bejaht.
“Obschon die Verfügung der Erstinstanz vom 13. Juli 2023 nicht Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist, rechtfertigt es sich nach dem Gesagten zur Thematik einer allfälligen Nichtigkeit, nachfolgend auf die Frage einzugehen, ob die Erstinstanz zum Erlass der Verfügung zuständig war bzw. ob diese mangels sachlicher Zuständigkeit nichtig ist. Die von den Beschwerdeführenden aufgeworfene Frage der Zuständigkeit und Kompetenz der Erst- und der Vorinstanz wurde durch das Bundesverwaltungsgericht kürzlich eingehend geprüft und bejaht (vgl. Urteil des BVGer A-1703/2023 vom 27. März 2024 E. 1.1 und 4.2). Die entsprechende Rechtsprechung gilt auch hier und aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführenden drängen sich keine Gründe auf, davon bereits wieder abzuweichen. Gemäss Art. 69d RTVG kann der Bundesrat die Erhebung der Abgabe pro Haushalt und die damit verbundenen Aufgaben einer Erhebungsstelle ausserhalb der Bundesverwaltung übertragen, welche die Haushaltabgabe erhebt (Art. 69 RTVG i.V.m. Art. 58 der Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 [RTVV, SR 784.401]). Im März 2017 erteilte das UVEK bzw. das BAKOM der Erstinstanz das Mandat zur Erhebung der Radio- und Fernsehabgabe für die Jahre 2019 bis”
“Gemäss Art. 69d RTVG kann der Bundesrat die Erhebung der Abgabe pro Haushalt und die damit verbundenen Aufgaben einer Erhebungsstelle ausserhalb der Bundesverwaltung übertragen, welche die Haushaltabgabe erhebt (Art. 69 RTVG i.V.m. Art. 58 RTVV). Im März 2017 erteilte das UVEK bzw. das BAKOM der Vorinstanz das Mandat zur Erhebung der Radio- und Fernsehabgabe für die Jahre 2019 bis”
“Der Beschwerdeführer rügt, die Erstinstanz habe ihre Zuständigkeit überschritten. Gemäss Art. 69d RTVG kann der Bundesrat die Erhebung der Abgabe pro Haushalt und die damit verbundenen Aufgaben einer Erhebungsstelle ausserhalb der Bundesverwaltung übertragen, welche die Haushaltabgabe erhebt (Art. 69 RTVG i.V.m. Art. 58 RTVV). Im März 2017 erteilte das UVEK bzw. das BAKOM der Vorinstanz das Mandat zur Erhebung der Radio- und Fernsehabgabe für die Jahre 2019 bis”
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