Dans la présente loi, on entend par:
Utilisez la page actuelle comme contexte pour rechercher, résumer, comparer ou rédiger.
1 commentary
Art. 2 RTVG enthält keine Definition des Begriffs «Serie». Die Filmverordnung konkretisiert zwar, welche gestalteten Bewegtbilder als Film anrechenbar sind und enthält Regelungen zu langen Filmen und zu Staffelgesamtdauern (z. B. Mindestgesamtdauer pro Staffel), definiert den Begriff «Serie» jedoch nicht. Damit bleibt in Gesetz und Verordnung offen, wie «Serie» abzugrenzen ist und welche Folgen (z. B. Anrechenbarkeit im Rahmen von Quotenregelungen) hieraus konkret entstehen.
“1 FiG, die den Genres Dokumentarfilm, Spielfilm oder Animationsfilm zugeordnet werden könnten, sowie audiovisuelle Werke, die in vergleichbarer Weise narrativ strukturiert oder kreativ gestaltet seien. Weiter gilt in der Verordnung als langer Film u.a. ein Dokumentarfilm ab 50 Minuten Dauer oder eine Serie des entsprechenden Genres mit einer Gesamtdauer ab 100 Minuten pro Staffel (Art. 3 Bst. d FQIV). In der Verordnung wird somit in Art. 2 konkretisiert, welche gestalteten Bewegtbilder als Film anrechenbar sind und entsprechende Verpflichtungen auslösen, ohne Serien von dieser Definition auszunehmen (vgl. Änderung der Filmverordnung, Neue Verordnung über die Quote für europäische Filme und Investitionen in das Schweizer Filmschaffen, Erläuternder Bericht zur Vernehmlassung vom 2. November 2022, S. 3). Eine Definition des Begriffs Serie findet sich in der Verordnung dabei allerdings nicht. Auch im Bundesgesetz über Radio und Fernsehen vom 24. März 2006 (RTVG, SR 784.40) wird der Begriff Serie nicht aufgenommen. Definitionen finden sich u.a. in Art. 2 RTVG zu Begriffen wie Programm (Folge von Sendungen, die kontinuierlich angeboten, zeitlich angesetzt und fernmeldetechnisch übertragen werden sowie für die Allgemeinheit bestimmt sind) und Sendung (formal und inhaltlich in sich geschlossener Teil eines Programms). In Art. 12 Abs. 2 und 5 RTVG wird sodann von Sendungen und Sendereihen gesprochen, eine Definition einer Sendereihe findet sich dabei im Gesetz nicht.”
“1 FiG, die den Genres Dokumentarfilm, Spielfilm oder Animationsfilm zugeordnet werden könnten, sowie audiovisuelle Werke, die in vergleichbarer Weise narrativ strukturiert oder kreativ gestaltet seien. Weiter gilt in der Verordnung als langer Film u.a. ein Dokumentarfilm ab 50 Minuten Dauer oder eine Serie des entsprechenden Genres mit einer Gesamtdauer ab 100 Minuten pro Staffel (Art. 3 Bst. d FQIV). In der Verordnung wird somit in Art. 2 konkretisiert, welche gestalteten Bewegtbilder als Film anrechenbar sind und entsprechende Verpflichtungen auslösen, ohne Serien von dieser Definition auszunehmen (vgl. Änderung der Filmverordnung, Neue Verordnung über die Quote für europäische Filme und Investitionen in das Schweizer Filmschaffen, Erläuternder Bericht zur Vernehmlassung vom 2. November 2022, S. 3). Eine Definition des Begriffs Serie findet sich in der Verordnung dabei allerdings nicht. Auch im Bundesgesetz über Radio und Fernsehen vom 24. März 2006 (RTVG, SR 784.40) wird der Begriff Serie nicht aufgenommen. Definitionen finden sich u.a. in Art. 2 RTVG zu Begriffen wie Programm (Folge von Sendungen, die kontinuierlich angeboten, zeitlich angesetzt und fernmeldetechnisch übertragen werden sowie für die Allgemeinheit bestimmt sind) und Sendung (formal und inhaltlich in sich geschlossener Teil eines Programms). In Art. 12 Abs. 2 und 5 RTVG wird sodann von Sendungen und Sendereihen gesprochen, eine Definition einer Sendereihe findet sich dabei im Gesetz nicht.”