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Die Erhebungsstelle kann dem Schuldner eine Frist zur Stellungnahme und Begründung des Rechtsvorschlags setzen und den Rechtsvorschlag nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist aufheben. Wird die hierauf gestützte Verfügung zugestellt (auch mittels Zustellungsfiktion) und nicht angefochten, kann die Beseitigung des Rechtsvorschlags in Rechtskraft erwachsen.
“Die Beschwerdeführerin hat gegen den Zahlungsbefehl vom 18. Oktober 2024, welcher ihr am 30. Oktober 2024 zugestellt wurde, noch gleichentags Rechtsvorschlag erhoben (BA-act. 02). In der Folge hat die F. mit Schreiben vom 7. November 2024 der Beschwerdeführerin zur Wahrung des rechtlichen Gehörs die Möglichkeit zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 7. Dezember 2024 eingeräumt (BA-act. 03). Die Beschwerdeführerin und ihr Partner antworteten mit E-Mail vom 18. November 2024, in welcher sie sich nicht zum Rechtsvorschlag äusserten, sondern mitteilten, die F. habe sich unter anderem strafbar gemacht (BA-act. 04). Mit Verfügung vom 2. Januar 2025 wurde gestützt auf Art. 69e Abs. 2 RTVG ([BR 784.40]) der Rechtsvorschlag durch die F. beseitigt. Die Verfügung wurde mittels eingeschriebener Post am 3. Januar 2025 der Beschwerdeführerin zugestellt. Die Sendung wurde von der Beschwerdeführerin nicht abgeholt (BA-act. 05), weshalb nach der Zustellungsfiktion die Verfügung als zugestellt gilt. Eine Beschwerde gegen die Verfügung wurde nicht eingereicht, weshalb die Beseitigung des Rechtsvorschlags in Rechtskraft erwachsen ist. Die Rechtskraftbescheinigung befindet sich auf der eingereichten Verfügung (BA-act. 05). In der Folge stellte die F. das Fortsetzungsbegehren, welches am 23. April 2025 beim Konkursamt Plessur einging (act. A.2). Dieser Ablauf wird von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht in Frage gestellt. Lag aber eine rechtskräftige Beseitigung des Rechtsvorschlags vor, war das Einleitungsverfahren abgeschlossen, weshalb das Konkursamt Plessur nach Eingang des Fortsetzungsbegehrens gestützt auf Art. 159 SchKG verpflichtet war, eine Konkursandrohung erlassen.”
“11.2023 nach RTVG), Fr. 15.00 (Mahngebühr) sowie Fr. 20.00 (Betreibungseinleitungsgebühr). Das Betreibungs- amt Regensdorf stellte den entsprechenden Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. ... der Beschwerdeführerin am 25. September 2023 zu, worauf diese gleichen- tags Rechtsvorschlag erhob (act. 6/2/3). Mit Schreiben vom 28. September 2023 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin im Wesentlichen mit, dass sie von deren Rechtsvorschlag Kenntnis genommen habe und die in Betreibung gesetzten Beträge gemäss den gesetzlichen Bestimmungen betreffend Radio und Fernsehen (RTVG, RTVV) geschuldet seien. Ferner führte die Beschwerdegegne- rin in besagtem Schreiben aus, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf recht- liches Gehör habe und die Möglichkeit erhalte, sich bis zum 28. Oktober 2023 zur Sache zu äussern und den Rechtsvorschlag zu begründen. Dies mit der Andro- hung, dass die Beschwerdegegnerin nach Ablauf dieser Frist von ihrem Recht auf Aufhebung des Rechtsvorschlags (Art. 69e Abs. 2 RTVG) Gebrauch machen werde (act. 6/2/5). Mit Verfügung vom 12. September 2024 beseitigte die Be- schwerdegegnerin den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... und erteilte defi- nitive Rechtsöffnung. Ferner wurde die Beschwerdeführerin zur Bezahlung der in Betreibung gesetzten Beträge verpflichtet. Die per Einschreiben versendete Ver- fügung wurde innerhalb der Aufbewahrungsfrist nicht abgeholt und an die Be- schwerdegegnerin retourniert (act. 6/6). Am 18. Oktober 2024 kündigte das Betreibungsamt Regensdorf (nachfolgend Be- treibungsamt) der Beschwerdeführerin in der genannten Betreibung die Pfändung an und es forderte sie auf, bis am Donnerstag 24. Oktober 2024 im Amtslokal zur Einvernahme über die Vermögens- und Einkommensverhältnisse zu erscheinen (act. 6/5). - 3 - 1.2. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2024 (Datum Poststempel) erhob die Be- schwerdeführerin Beschwerde beim Bezirksgericht Dielsdorf als untere Aufsichts- behörde über die Betreibungsämter (fortan Vorinstanz). Sie verlangte sinngemäss zum einen die Aufhebung der Pfändungsankündigung und zum anderen die Lö- schung der Betreibung-Nr.”
Die Erhebungsstellen gewähren in den dokumentierten Fällen rechtliches Gehör und setzen eine Frist zur Stellungnahme. Nach Ablauf der Frist beseitigen sie gestützt auf Art. 69e Abs. 2 RTVG den Rechtsvorschlag. Nach der daraus erfolgten Rechtskraft folgt sodann das SchKG-Verfahren (z. B. Pfändungs- oder Konkursandrohung; Einleitung von Fortsetzungsverfahren) bzw. wird definitive Rechtsöffnung bewirkt.
“Die Beschwerdeführerin hat gegen den Zahlungsbefehl vom 18. Oktober 2024, welcher ihr am 30. Oktober 2024 zugestellt wurde, noch gleichentags Rechtsvorschlag erhoben (BA-act. 02). In der Folge hat die F. mit Schreiben vom 7. November 2024 der Beschwerdeführerin zur Wahrung des rechtlichen Gehörs die Möglichkeit zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 7. Dezember 2024 eingeräumt (BA-act. 03). Die Beschwerdeführerin und ihr Partner antworteten mit E-Mail vom 18. November 2024, in welcher sie sich nicht zum Rechtsvorschlag äusserten, sondern mitteilten, die F. habe sich unter anderem strafbar gemacht (BA-act. 04). Mit Verfügung vom 2. Januar 2025 wurde gestützt auf Art. 69e Abs. 2 RTVG ([BR 784.40]) der Rechtsvorschlag durch die F. beseitigt. Die Verfügung wurde mittels eingeschriebener Post am 3. Januar 2025 der Beschwerdeführerin zugestellt. Die Sendung wurde von der Beschwerdeführerin nicht abgeholt (BA-act. 05), weshalb nach der Zustellungsfiktion die Verfügung als zugestellt gilt. Eine Beschwerde gegen die Verfügung wurde nicht eingereicht, weshalb die Beseitigung des Rechtsvorschlags in Rechtskraft erwachsen ist. Die Rechtskraftbescheinigung befindet sich auf der eingereichten Verfügung (BA-act. 05). In der Folge stellte die F. das Fortsetzungsbegehren, welches am 23. April 2025 beim Konkursamt Plessur einging (act. A.2). Dieser Ablauf wird von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht in Frage gestellt. Lag aber eine rechtskräftige Beseitigung des Rechtsvorschlags vor, war das Einleitungsverfahren abgeschlossen, weshalb das Konkursamt Plessur nach Eingang des Fortsetzungsbegehrens gestützt auf Art. 159 SchKG verpflichtet war, eine Konkursandrohung erlassen.”
“11.2023 nach RTVG), Fr. 15.00 (Mahngebühr) sowie Fr. 20.00 (Betreibungseinleitungsgebühr). Das Betreibungs- amt Regensdorf stellte den entsprechenden Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. ... der Beschwerdeführerin am 25. September 2023 zu, worauf diese gleichen- tags Rechtsvorschlag erhob (act. 6/2/3). Mit Schreiben vom 28. September 2023 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin im Wesentlichen mit, dass sie von deren Rechtsvorschlag Kenntnis genommen habe und die in Betreibung gesetzten Beträge gemäss den gesetzlichen Bestimmungen betreffend Radio und Fernsehen (RTVG, RTVV) geschuldet seien. Ferner führte die Beschwerdegegne- rin in besagtem Schreiben aus, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf recht- liches Gehör habe und die Möglichkeit erhalte, sich bis zum 28. Oktober 2023 zur Sache zu äussern und den Rechtsvorschlag zu begründen. Dies mit der Andro- hung, dass die Beschwerdegegnerin nach Ablauf dieser Frist von ihrem Recht auf Aufhebung des Rechtsvorschlags (Art. 69e Abs. 2 RTVG) Gebrauch machen werde (act. 6/2/5). Mit Verfügung vom 12. September 2024 beseitigte die Be- schwerdegegnerin den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... und erteilte defi- nitive Rechtsöffnung. Ferner wurde die Beschwerdeführerin zur Bezahlung der in Betreibung gesetzten Beträge verpflichtet. Die per Einschreiben versendete Ver- fügung wurde innerhalb der Aufbewahrungsfrist nicht abgeholt und an die Be- schwerdegegnerin retourniert (act. 6/6). Am 18. Oktober 2024 kündigte das Betreibungsamt Regensdorf (nachfolgend Be- treibungsamt) der Beschwerdeführerin in der genannten Betreibung die Pfändung an und es forderte sie auf, bis am Donnerstag 24. Oktober 2024 im Amtslokal zur Einvernahme über die Vermögens- und Einkommensverhältnisse zu erscheinen (act. 6/5). - 3 - 1.2. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2024 (Datum Poststempel) erhob die Be- schwerdeführerin Beschwerde beim Bezirksgericht Dielsdorf als untere Aufsichts- behörde über die Betreibungsämter (fortan Vorinstanz). Sie verlangte sinngemäss zum einen die Aufhebung der Pfändungsankündigung und zum anderen die Lö- schung der Betreibung-Nr.”
Die Erhebungsstelle ist als Verwaltungsbehörde befugt, Verfügungen über die Abgabepflicht zu erlassen; eine solche materielle Verfügung kann den in der Betreibung erhobenen Rechtsvorschlag beseitigen. Zudem sind Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden gemäss Art. 80 Abs. 2 SchKG gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt, sodass eine derartige Verfügung die Voraussetzungen für die definitive Rechtsöffnung erfüllt.
“Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil dargelegt, dass die Serafe AG (als Er- hebungsstelle des Bundes) dazu berechtigt war, den in der Betreibung-Nr. ... er- hobenen Rechtsvorschlag selber zu beseitigen (vgl. im Detail act. 5 S. 3 f. Erw. 3.3). Die Serafe AG nimmt im Rahmen der Erhebung der Haushaltsabgaben für Radio und TV öffentlich-rechtliche Aufgaben wahr, was sie zur Verwaltungsbe- hörde macht. Das Gesetz räumt ihr Verfügungsgewalt ein (Art. 69e Abs. 1 lit. a und Abs. 2 RTVG). Aus Art. 79 SchKG ergibt sich, dass auch eine Verwaltungs- behörde mit ihrem materiellen Entscheid über die Forderung zugleich den Rechts- vorschlag beseitigen kann. Dies trifft auf diejenigen Verwaltungsbehörden zu, de- ren materielle Verfügungen im Rechtsöffnungsverfahren zur definitiven Rechtsöff- nung berechtigen würden, was aufgrund von Art. 69e Abs. 2 RTVG für die Serafe AG gegeben ist (vgl. zum Ganzen auch BSK SchKG I-STAEHELIN, 3. Aufl. 2021, Art. 79 N 14 ff.). Aus dem Gesagten ergibt sich, dass zur Beseitigung des durch die Beschwerdeführerin erhobenen Rechtsvorschlages kein Verfahren vor Gericht nötig war oder noch erfolgen muss. Die Serafe AG war dazu berechtigt, den Rechtsvorschlag im Rahmen des durchgeführten Verwaltungsverfahrens zu be- seitigen. Sie tat dies mit der Verfügung vom 12. September 2024 (act. 6/6). Die Beschwerdeführerin wendet ein, diese Verfügung nicht erhalten zu haben. Darauf ist nachfolgend einzugehen:”
“Gemäss Art. 69e Abs. 1 Bst. a RTVG kann die Erhebungsstelle Verfügungen über die Abgabepflicht gegenüber den Abgabeschuldnerinnen und -schuldnern erlassen. Sie wird dabei als Behörde im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Bst. e VwVG tätig. Sie kann nach Art. 79 SchKG in Betreibungsverfahren den Rechtsvorschlag beseitigen und gilt als Verwaltungsbehörde im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG (Art. 69e Abs. 2 RTVG; vgl. noch zum alten Recht BGE 130 III 524 E. 1.2.2, 128 III 39 E. 3 f.). Ein Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist, hat seinen Anspruch im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren geltend zu machen. Er kann die Fortsetzung der Betreibung nur aufgrund eines vollstreckbaren Entscheides erwirken, welcher den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt (Art. 79 SchKG). Nach Art. 80 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlages (definitive Rechtsöffnung) verlangen, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht. Gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG sind Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt. Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art.”
Die Erhebungsstelle ist als Behörde befugt, den Rechtsvorschlag mittels Verfügung zu beseitigen; ihre Verfügung ist nach Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG den gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt. Nach den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich hieraus keine ersichtliche Verletzung des Anspruchs auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht (Art. 30 Abs. 1 BV).
“Gestützt auf die aufgezeigten Rechtsgrundlagen ist die Erstinstanz als zuständige Erhebungsstelle berechtigt, den von der Beschwerdeführerin erhobenen Rechtsvorschlag mittels Verfügung zu beseitigen (Art. 69e Abs. 2 RTVG). Bereits die schuldbetreibungsrechtliche Bestimmung von Art. 80 SchKG, auf den sich die Beschwerdeführerin ausdrücklich beruft, sieht in Abs. 2 Ziff. 2 vor, dass Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden hinsichtlich der definitiven Rechtsöffnung gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind. Die Erstinstanz gilt als solche Verwaltungsbehörde. Auch ist nicht ersichtlich, dass deswegen der Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht gemäss Art. 30 Abs. 1 BV verletzt sein könnte, wie dies in der Beschwerde ebenfalls gerügt wird. Der Beschwerdeführerin steht es mit der vorliegenden Beschwerde offen, die Beseitigung des Rechtsvorschlags gerichtlich überprüfen zu lassen. Soweit die Beschwerdeführerin weitere Einwände zu den Verträgen zwischen dem UVEK und der Erstinstanz vorbringt, ist auf die vorstehende E. 2.2 zu verweisen.”
“Gestützt auf die aufgezeigten Rechtsgrundlagen ist die Erstinstanz als zuständige Erhebungsstelle berechtigt, den von der Beschwerdeführerin erhobenen Rechtsvorschlag mittels Verfügung zu beseitigen (Art. 69e Abs. 2 RTVG). Bereits die schuldbetreibungsrechtliche Bestimmung von Art. 80 SchKG, auf den sich die Beschwerdeführerin ausdrücklich beruft, sieht in Abs. 2 Ziff. 2 vor, dass Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden hinsichtlich der definitiven Rechtsöffnung gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind. Die Erstinstanz gilt als solche Verwaltungsbehörde. Auch ist nicht ersichtlich, dass deswegen der Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht gemäss Art. 30 Abs. 1 BV verletzt sein könnte, wie dies in der Beschwerde ebenfalls gerügt wird. Der Beschwerdeführerin steht es mit der vorliegenden Beschwerde offen, die Beseitigung des Rechtsvorschlags gerichtlich überprüfen zu lassen. Soweit die Beschwerdeführerin weitere Einwände zu den Verträgen zwischen dem UVEK und der Erstinstanz vorbringt, ist auf die vorstehende E. 2.2 zu verweisen.”
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