(art. 109b , al. 2, LRTV)
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Ein Opting-out nach Art. 86 Abs. 1 RTVV (in Verbindung mit Art. 109c Abs. 1 RTVG) kommt nicht in Betracht, wenn aus den tatsächlichen Umständen auf das Vorhandensein eines zum Empfang von Radio‑ und Fernsehprogrammen geeigneten Geräts im Haushalt geschlossen werden kann. Als empfangsfähige Geräte gelten nach der zitierten Rechtsprechung auch Mobiltelefon, Tablet oder Computer.
“Die Haushaltabgabe für Radio und Fernsehen ist geräteunabhängig ausgestaltet und voraussetzungslos von jedem Privathaushalt zu bezahlen (vgl. E. 3.1). Die Beschwerdeführenden leben in einem Haushalt und unterstehen folglich grundsätzlich der Abgabepflicht (vgl. Art. 69 und Art. 69a RTVG). Sie haften solidarisch für die Haushaltabgabe (vgl. Art. 69a Abs. 3 RTVG). Zwar werden Privathaushalte unter den Voraussetzungen von Art. 69b Abs. 1 RTVG von der Abgabepflicht befreit. Diese Ausnahmetatbestände erweisen sich jedoch im vorliegenden Sachverhalt als nicht einschlägig und deren Vorliegen wird von den Beschwerdeführenden denn auch zu Recht nicht geltend gemacht. Zusätzlich zur Befreiung der Abgabepflicht gestützt auf Art. 69b RTVG bestünde noch bis zum 31. Dezember 2023 die Möglichkeit eines «Opting-out» nach Art. 109c Abs. 1 RTVG in Verbindung mit Art. 86 Abs. 1 RTVV (vgl. E. 3.4). Auch diesbezüglich können die Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten ableiten: Namentlich in ihren Schlussbemerkungen vom 7. August 2023 setzen sich die Beschwerdeführenden eingängig mit verschiedenen Inhalten des Schweizer Radio und Fernsehens auseinander. Folglich ist davon auszugehen, dass sie über ein zum Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen geeignetes Gerät verfügen. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass auch ein Mobiltelefon, ein Tablet oder ein Computer als empfangsfähiges Gerät gilt (vgl. E. 3.1). Die Voraussetzungen eines «Opting-out» sind damit nicht erfüllt. Für die Befreiung der Beschwerdeführenden von der Haushaltabgabe für Radio und Fernsehen besteht somit keine Handhabe. Soweit die Beschwerdeführenden Beanstandungen inhaltlicher Art zu redaktionellen Publikationen der SRG geltend machen, ist darauf hinzuweisen, dass für entsprechende Beanstandungen die verschiedenen unabhängigen Ombudsstellen der SRG sowie die unabhängige Beschwerdeinstanz UBI und nicht das Bundesverwaltungsgericht zuständig sind (vgl.”
Bis zum 31. Dezember 2023 bestand die Möglichkeit, dass alle Mitglieder eines Privathaushalts, in dem kein zum Empfang von Radio- oder Fernsehprogrammen geeignetes Gerät bereitstand oder betrieben wurde, auf Gesuch hin jeweils für eine Abgabeperiode (1 Jahr) von der Abgabe befreit wurden (‚Opting-out‘; Art. 109c Abs. 1 RTVG i.V.m. Art. 86 Abs. 1 RTVV).
“Bis zum 31. Dezember 2023 bestand ausserdem die Möglichkeit, dass alle Mitglieder eines Privathaushalts, in dem kein zum Empfang von Radio- oder Fernsehprogrammen geeignetes Gerät bereitstand oder betrieben wurde, auf Gesuch hin jeweils für eine Abgabeperiode (1 Jahr) von der Abgabe befreit wurden («Opting-out»; Art. 109c Abs. 1 RTVG i.V.m. Art. 86 Abs. 1 RTVV; vgl. Urteil A-1446/2023 E. 3.1.2).”
Die geräteunabhängige Abgabe wird gemäss Art. 109b RTVG in Verbindung mit Art. 86 Abs. 1 RTVV seit dem 1. Januar 2019 bei Haushalten und Unternehmen erhoben.
“Diese Bestimmung und die Schaffung einer geräteunabhängigen Abgabe für Radio und Fernsehen geht auf die Revision des RTVG vom 26. September 2014 zurück, welche am 14. Juni 2015 vom Stimmvolk angenommen und am 1. Juli 2016 in Kraft getreten ist (AS 2016 2131). Die Abgabe wird seit dem 1. Januar 2019 bei Haushalten und Unternehmen erhoben (vgl. Art. 109b RTVG i.V.m. Art. 86 Abs. 1 RTVV in der Fassung vom 18. Oktober 2017, in Kraft seit 1. November 2017 [AS 2017 5519]).”
Bis zum Systemwechsel per 1.1.2019 erfolgte die Erhebung weiterhin durch die bisherige Erhebungsstelle, die Billag.
“Das Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) sowie die Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV; SR 784.401) wurden hinsichtlich der Empfangsgebühr teilweise geändert. Neu ist die Erhebung einer "Abgabe für Radio und Fernsehen" (vgl. Art. 68 ff. RTVG) vorgesehen. Die Änderungen sind am 1. Juli 2016 in Kraft getreten. Gemäss der Übergangsbestimmung in Art. 109b Abs. 1 RTVG i.V.m. Art. 86 Abs. 1 RTVV wurde die Empfangsgebühr auf den 1. Januar 2019 durch die Radio- und Fernsehabgabe abgelöst. Bis zum Systemwechsel erfolgte die Erhebung der Empfangsgebühr nach bisherigem Recht (aArt. 68-70 und aArt. 101 Abs. RTVG [in der bis am 30. Juni 2016 geltenden Fassung; AS 2007 762 und 774) durch die bisherige Erhebungsstelle, d.h. die Billag (vgl. Art. 109b Abs. 2 RTVG i.V.m. Art. 86 Abs. 2 und 3 RTVV). Folglich ist der vorliegende Fall nach den bis zum 1. Juli 2016 in Kraft stehenden und bis Ende 2018 anwendbaren Bestimmungen des RTVG und der RTVV zu beurteilen.”