Les personnes ayant terminé le cycle bachelor en physiothérapie doivent être capables:
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Les diplômées doivent connaître les méthodes de recherche, pouvoir participer à des projets de recherche, fonder les interventions physiothérapeutiques sur des connaissances scientifiques et favoriser la mise en œuvre ainsi que l'évaluation de l'efficacité de ces connaissances en pratique clinique.
“Als Voraussetzung für die Berufsausübung von Gesundheitsberufen auf Niveau Fachhochschule wird unter anderem verlangt, dass neue wissenschaftliche Erkenntnisse umgesetzt und die eigenen Fertigkeiten und Fähigkeiten laufend reflektiert werden (Art. 3 Abs. 2 Bst. b GesBG). Darüber hinaus müssen die Absolventen von Gesundheitsberufen mit den Methoden der Forschung im Gesundheitsbereich und der wissenschaftlich abgestützten Praxis vertraut und fähig sein, an Forschungsvorhaben mitzuwirken (Art. 3 Abs. 2 Bst. i GesBG). Eine Physiotherapeutin muss sodann die berufsspezifischen Fähigkeiten gemäss Art. 3 GesBKV besitzen und insbesondere die Kompetenz haben, die physiotherapeutischen Interventionen auf wissenschaftliche Erkenntnisse abzustützen und deren Wirksamkeit anhand von Qualitätsstandards zu überprüfen (Art. 3 Bst. fGesBKV). Zudem muss sie fähig sein, Forschungsbedarf zu erkennen, sich an der Beantwortung von Forschungsfragen zu beteiligen und aufgrund der klinischen Erfahrung die wirkungsvolle Umsetzung der Erkenntnisse in der Physiotherapie zu fördern (Art. 3 Bst. h GesBKV). Darüber hinaus muss eine Physiotherapie-Absolventin das notwendige physiotherapeutische Wissen sowie Befunde und deren Interpretation adäquat weitergeben und in interprofessionellen Teams die physiotherapeutische Sichtweise einbringen können (Art. 3 Bst. i GesBKV). Die durch die Physiotherapeutin angeordnete Therapie stützt sich auf klinische Erfahrung, wissenschaftliche Erkenntnisse und die spezifischen Bedürfnisse der Patienten(< https://physioswiss.ch/ > Profession > Berufsbild Physiotherapie und Ausbildung > Wie arbeitet ein:e Physiotherapeut:in?”
OCPSan art. 3 ch. 2 Les pièces soumises peuvent montrer que les connaissances en travail scientifique n'ont pas été démontrées dans la mesure exigée par le cursus de bachelor suisse.
“Soweit der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 8. Januar 2024 vorbringt, ihm sei unklar, hinsichtlich welcher spezifischen Aspekte seine Ausbildung lückenhaft sei oder nicht den Standards entspreche, ist er auf Folgendes hinzuweisen: Bereits der angefochtene Entscheid legt mit Verweis auf die einschlägigen Rechtsgrundlagen (insb. Art. 3 Abs. 2 GesBG, Art. 3 GesBKV) dar, es gehe aus den Unterlagen zu seiner Aus- und Weiterbildung nicht hervor, dass er Kenntnisse im wissenschaftlichen Arbeiten in einem Umfang erlangt habe, wie dies im schweizerischen Studiengang der Fall sei (vgl. angefochtener Entscheid, S. 5 f.). Die Vorinstanz hat sich im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sodann ausführlich zu seinen Vorbringen und auch den neu eingereichten Unterlagen zu seiner Weiterbildung geäussert (vgl. E. 5.1.2, E. 5.2.2). Der Beschwerdeführer ist demnach auf die vorstehenden Erwägungen zu verweisen.”
OCPSan art. 3 ch. 1 Les diplômées doivent être familiarisées avì les méthodes de recherche dans le domaine de la santé, pouvoir contribuer à l'élaboration de questions de recherche et identifier les besoins en matière de recherche. Elles doivent fonder les interventions physiothérapeutiques sur des connaissances scientifiques et être capables d'en vérifier l'efficacité conformément à des normes de qualité.
“Als Voraussetzung für die Berufsausübung von Gesundheitsberufen auf Niveau Fachhochschule wird unter anderem verlangt, dass neue wissenschaftliche Erkenntnisse umgesetzt und die eigenen Fertigkeiten und Fähigkeiten laufend reflektiert werden (Art. 3 Abs. 2 Bst. b GesBG). Darüber hinaus müssen die Absolventen von Gesundheitsberufen mit den Methoden der Forschung im Gesundheitsbereich und der wissenschaftlich abgestützten Praxis vertraut und fähig sein, an Forschungsvorhaben mitzuwirken (Art. 3 Abs. 2 Bst. i GesBG). Eine Physiotherapeutin muss sodann die berufsspezifischen Fähigkeiten gemäss Art. 3 GesBKV besitzen und insbesondere die Kompetenz haben, die physiotherapeutischen Interventionen auf wissenschaftliche Erkenntnisse abzustützen und deren Wirksamkeit anhand von Qualitätsstandards zu überprüfen (Art. 3 Bst. fGesBKV). Zudem muss sie fähig sein, Forschungsbedarf zu erkennen, sich an der Beantwortung von Forschungsfragen zu beteiligen und aufgrund der klinischen Erfahrung die wirkungsvolle Umsetzung der Erkenntnisse in der Physiotherapie zu fördern (Art. 3 Bst. h GesBKV). Darüber hinaus muss eine Physiotherapie-Absolventin das notwendige physiotherapeutische Wissen sowie Befunde und deren Interpretation adäquat weitergeben und in interprofessionellen Teams die physiotherapeutische Sichtweise einbringen können (Art. 3 Bst. i GesBKV). Die durch die Physiotherapeutin angeordnete Therapie stützt sich auf klinische Erfahrung, wissenschaftliche Erkenntnisse und die spezifischen Bedürfnisse der Patienten(< https://physioswiss.ch/ > Profession > Berufsbild Physiotherapie und Ausbildung > Wie arbeitet ein:e Physiotherapeut:in?”
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