Les personnes ayant terminé le cycle bachelor en optométrie doivent être capables:
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Selon la position de l'instanÎ inférieure, citée par la juridiction, l'optométriste, dans l'acception suisse, est davantage conçu comme une activité fondée sur la scienÎ, comportant des connaissances médicales et assumant le rôle de prestataire de première ligne, tandis que le maître-opticien constitue, en revanche, essentiellement une profession axée sur l'artisanat (voir art. 3 al. 2 LPSan et art. 7 OCPSan).
“Wie die Vorinstanz überzeugend darlegt, handelt es sich beim Augenoptikermeister nach deutscher Konzeption im Wesentlichen um einen Handwerksberuf, der einen Fokus auf technische, kaufmännische und beratende Tätigkeiten aufweist. Daneben umfasst er auch Grundkenntnisse in Anatomie und Physiologie, wobei diese Komponenten aber neben den anderen Tätigkeiten kein überwiegendes Gewicht einnehmen. So weist das Meisterprüfungszeugnis des Beschwerdeführers "Verrichtung der im [...] Handwerk gebräuchlichen Arbeiten" sowie "fachtheoretisch[e]", "betriebswirtschaftlich[e], kaufmännisch[e] und rechtlich[e]" und "berufs- und arbeitspädagogisch[e]" Kenntnisse aus; auch die Ausbildungsbestätigung der "B._______ ltd" weist von den insgesamt 75 ECTS-Punkten lediglich deren 18 im Bereich der fachtheoretischen Kenntnisse aus. Dies ist mit der vorinstanzlichen Einschätzung des Berufs primär als Handwerksberuf konsistent. Demgegenüber ist der Beruf des Optometristen nach Schweizer Lesart stärker als wissenschaftsbasierte Tätigkeit als Erstversorger mit medizinischen Kenntnissen ausgestaltet (Art. 3 Abs. 2 GesBG und Art. 7 GesBKV).”
l'art. 7 OCPSan prévoit que les diplômés sont habilités à utiliser des techniques et méthodes appropriées pour la détermination de l'état visuel, le cas échéant en appliquant des préparations ophtalmiques diagnostiques à usage topique.
“Gemäss Art. 3 Abs. 2 GesBG müssen die Absolventen eines Schweizer Fachhochschulstudiengangs im Gesundheitsbereich unter anderem dazu fähig sein, in eigener fachlicher Verantwortung in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der guten Berufsausübung qualitativ hochstehende Dienstleistungen im Gesundheitsbereich zu erbringen (Bst. a), bei der Berufsausübung neue wissenschaftliche Erkenntnisse umzusetzen, ihre Fähigkeiten und Fertigkeiten laufend zu reflektieren und im Sinne des lebenslangen Lernens fortlaufend zu aktualisieren (Bst. b), sowie die Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit ihrer Leistungen zu beurteilen und sich danach verhalten können (Bst. c). Nach Art. 7 GesBKV müssen Personen mit einem abgeschlossenen Bachelor of Science in Optometrie FH fähig sein fachlich die Verantwortung für die optometrische Behandlung zu übernehmen und die optometrische Versorgung zu koordinieren (Bst. a); zu behandelnde Personen mit Beschwerden, objektiven Symptomen oder spezifischen Bedürfnissen im Bereich des visuellen Systems als Erstansprechpartnerin und Erstansprechpartner zu beraten und gegebenenfalls zu versorgen (Bst. b); Informationen über den visuellen oder okulären Status der zu behandelnden Person zu erheben, zu interpretieren und ausserhalb der physiologischen Norm stehende Befunde zu erkennen (Bst. c); die Zusammenhänge von systemischen Erkrankungen mit der Augengesundheit zu verstehen und Veränderungen am Sehorgan als Hinweise auf solche zu erkennen (Bst. d); für die Bestimmung des visuellen Status die geeignete Technik und Methodik zu nutzen, gegebenenfalls unter Anwendung topischer diagnostischer Ophthalmika (Bst. e); geeignete Massnahmen wie Untersuchungen, Sehhilfen und andere Hilfsmittel, Therapien oder eine Überweisung an die entsprechende Spezialistin oder den entsprechenden Spezialisten zu empfehlen oder zu verordnen (Bst.”
OCPSan art. 7 n. 1 Les diplômées et diplômés doivent assumer, sur le plan professionnel, la responsabilité du traitement optométrique et coordonner la prise en charge optométrique. Ils/elles exercent comme personnes de premier recours pour les personnes présentant des troubles visuels, des symptômes objectifs ou des besoins spécifiques dans le domaine visuel. Ils recueillent et interprètent les informations relatives à l'état visuel ou oculaire et détectent les constatations qui s'écartent de la norme physiologique. Ils comprennent les liens entre les affections systémiques et la santé oculaire et peuvent interpréter les modifications de l'organe visuel comme des signes en ce sens. Pour déterminer l'état visuel, ils utilisent des techniques et une méthodologie appropriées, le cas échéant en recourant à l'application topique de médicaments ophtalmiques diagnostiques. Ils recommandent ou prescrivent des mesures appropriées (p. ex. examens, aides visuelles, dispositifs d'assistanÎ, thérapies) ou orientent vers la spécialiste ou le spécialiste compétent.
“Gemäss Art. 3 Abs. 2 GesBG müssen die Absolventen eines Schweizer Fachhochschulstudiengangs im Gesundheitsbereich unter anderem dazu fähig sein, in eigener fachlicher Verantwortung in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der guten Berufsausübung qualitativ hochstehende Dienstleistungen im Gesundheitsbereich zu erbringen (Bst. a), bei der Berufsausübung neue wissenschaftliche Erkenntnisse umzusetzen, ihre Fähigkeiten und Fertigkeiten laufend zu reflektieren und im Sinne des lebenslangen Lernens fortlaufend zu aktualisieren (Bst. b), sowie die Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit ihrer Leistungen zu beurteilen und sich danach verhalten können (Bst. c). Nach Art. 7 GesBKV müssen Personen mit einem abgeschlossenen Bachelor of Science in Optometrie FH fähig sein fachlich die Verantwortung für die optometrische Behandlung zu übernehmen und die optometrische Versorgung zu koordinieren (Bst. a); zu behandelnde Personen mit Beschwerden, objektiven Symptomen oder spezifischen Bedürfnissen im Bereich des visuellen Systems als Erstansprechpartnerin und Erstansprechpartner zu beraten und gegebenenfalls zu versorgen (Bst. b); Informationen über den visuellen oder okulären Status der zu behandelnden Person zu erheben, zu interpretieren und ausserhalb der physiologischen Norm stehende Befunde zu erkennen (Bst. c); die Zusammenhänge von systemischen Erkrankungen mit der Augengesundheit zu verstehen und Veränderungen am Sehorgan als Hinweise auf solche zu erkennen (Bst. d); für die Bestimmung des visuellen Status die geeignete Technik und Methodik zu nutzen, gegebenenfalls unter Anwendung topischer diagnostischer Ophthalmika (Bst. e); geeignete Massnahmen wie Untersuchungen, Sehhilfen und andere Hilfsmittel, Therapien oder eine Überweisung an die entsprechende Spezialistin oder den entsprechenden Spezialisten zu empfehlen oder zu verordnen (Bst.”
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