Les personnes ayant terminé le cycle bachelor de sage-femme doivent être capables:
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Pour les compétences requises à l'art. 5 OCPSan, d'après la jurisprudenÎ citée, des stages cliniques approfondis dans les domaines spécifiques de la pratique sage‑femme sont nécessaires (60–80 ECTS, soit 1'800–2'400 heures en salle d'accouchement, en serviÎ de post‑partum, en gynécologie et en néonatologie). La jurisprudenÎ fixe des chiffres minimaux, notamment au moins 40 accouchements effectués personnellement ainsi que deux accouchements en siège et des épisiotomies. En outre, les compétences dans les situations obstétricales présentant des écarts par rapport à la norme, la communication centrée sur la patiente et interprofessionnelle, le leadership ainsi que le travail scientifique (y compris les méthodes de recherche et la pratique fondée sur les preuves) sont considérées comme des éléments indispensables de la formation. En l'absenÎ d'expériences pratiques dans les domaines spécifiques susmentionnés ou de justificatifs relatifs au travail scientifique, la décision relève l'existenÎ de lacunes substantielles au regard de l'art. 5 OCPSan.
“Die Kompetenzen "regelabweichende, regelwidrige geburtshilfliche Situationen", "klientenzentrierte und interprofessionelle Kommunikation", "Leadership" sowie "wissenschaftliches Arbeiten" seien für die Berufsausübung unerlässlich, aber in der Ausbildung der Beschwerdeführerin nicht oder ungenügend vermittelt worden. Die schweizerische Ausbildung verlange 60 bis 80 ECTS (1'800 - 2'400 Stunden) klinische Praktika in den Bereichen Gebärsaal, Wöchnerinnen, Gynäkologie und Neonatologie, wobei mindestens 40 Geburten eigenhändig sowie zwei Steissgeburten und Episiotomien durchgeführt werden sollten. Das von der Beschwerdeführerin absolvierte Fachpraktikum sei wesentlich kürzer gewesen und zudem in der Gesundheitspflege in den stationären Gesundheitseinrichtungen (704 Stunden) und im primären Gesundheitsschutz (352 Stunden) geleistet worden. Es sei nicht ersichtlich, dass das Fachpraktikum in den hebammenspezifischen Bereichen wie z.B. im Gebärsaal, in der Schwangerschaftsberatung und -untersuchung, bei Wöchnerinnen und in der Gynäkologie absolviert worden sei. Dadurch seien die in der Theorie erworbenen Kenntnisse ungenügend in die Praxis umgesetzt und berufsspezifische Handlungskompetenzen ungenügend entwickelt worden. Insbesondere bezüglich der Kompetenzen gemäss Art. 5 GesBKV gebe es wesentliche Lücken. Bei den theoretischen Kenntnissen weise die Ausbildung der Beschwerdeführerin zudem Lücken in den Bereichen "wissenschaftliches Arbeiten", "Forschungsmethoden" und "evidence based practice" auf. Die Beschwerdeführerin habe keinen Unterricht in diesem Bereich nachgewiesen. Folglich seien auch die Kompetenzen im Zusammenhang mit dem wissenschaftlichen Arbeiten gemäss Art. 3 Abs. 2 Bst. b, c und i GesBG und Art. 5 Bst. c und j GesBKV nicht vorhanden respektive lückenhaft.”
“Die Kompetenzen "regelabweichende, regelwidrige geburtshilfliche Situationen", "klientenzentrierte und interprofessionelle Kommunikation", "Leadership" sowie "wissenschaftliches Arbeiten" seien für die Berufsausübung unerlässlich, aber in der Ausbildung der Beschwerdeführerin nicht oder ungenügend vermittelt worden. Die schweizerische Ausbildung verlange 60 bis 80 ECTS (1'800 - 2'400 Stunden) klinische Praktika in den Bereichen Gebärsaal, Wöchnerinnen, Gynäkologie und Neonatologie, wobei mindestens 40 Geburten eigenhändig sowie zwei Steissgeburten und Episiotomien durchgeführt werden sollten. Das von der Beschwerdeführerin absolvierte Fachpraktikum sei wesentlich kürzer gewesen und zudem in der Gesundheitspflege in den stationären Gesundheitseinrichtungen (704 Stunden) und im primären Gesundheitsschutz (352 Stunden) geleistet worden. Es sei nicht ersichtlich, dass das Fachpraktikum in den hebammenspezifischen Bereichen wie z.B. im Gebärsaal, in der Schwangerschaftsberatung und -untersuchung, bei Wöchnerinnen und in der Gynäkologie absolviert worden sei. Dadurch seien die in der Theorie erworbenen Kenntnisse ungenügend in die Praxis umgesetzt und berufsspezifische Handlungskompetenzen ungenügend entwickelt worden. Insbesondere bezüglich der Kompetenzen gemäss Art. 5 GesBKV gebe es wesentliche Lücken. Bei den theoretischen Kenntnissen weise die Ausbildung der Beschwerdeführerin zudem Lücken in den Bereichen "wissenschaftliches Arbeiten", "Forschungsmethoden" und "evidence based practice" auf. Die Beschwerdeführerin habe keinen Unterricht in diesem Bereich nachgewiesen. Folglich seien auch die Kompetenzen im Zusammenhang mit dem wissenschaftlichen Arbeiten gemäss Art. 3 Abs. 2 Bst. b, c und i GesBG und Art. 5 Bst. c und j GesBKV nicht vorhanden respektive lückenhaft.”
OCPSan art. 5 ch. 1 La formation doit transmettre, de manière large et approfondie, des connaissances propres à la profession de sage‑femme ; une formation principalement consacrée aux soins infirmiers généraux plutôt qu'aux contenus spécialisés en obstétrique ne répond pas aux exigences.
“Die berufsspezifischen Fähigkeiten, die eine Hebamme in der Schweiz erfüllen muss, werden in Art. 5 GesBKV geregelt. Die dort aufgezählten Kompetenzen veranschaulichen die anspruchsvollen Betreuungsprozesse, die eine Hebamme eigenständig und eigenverantwortlich planen, durchführen und evaluieren können muss. Die Studieninhalte umfassen Fachwissen rund um die Geburtshilfe sowie wissenschaftliche Grundlagen, gesundheitspolitische Themen und Kommunikationstrainings (< https://www.bfh.ch/de/ > Unser Studienangebot > Bachelor-Studiengänge > Bachelor of Science/Hebamme > Studienschwerpunkte, abgerufen am 30.01.2024), wobei die Module je nach Bildungseinrichtung etwas variieren. Es trifft zu, dass die Ausbildung der Beschwerdeführerin gemäss Ausbildungsbestätigung vom 23. Juni 2016 zu einem beträchtlichen Teil nicht hebammenspezifischen Themen, sondern vielmehr der allgemeinen Krankenpflege gewidmet war. Dementsprechend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz unter Verweis auf den Studienaufbau in der Schweiz zum Ergebnis gelangt, die notwendigen hebammenspezifischen Kenntnisse und Kompetenzen seien nicht genügend breit und vertieft vermittelt worden.”
“Die berufsspezifischen Fähigkeiten, die eine Hebamme in der Schweiz erfüllen muss, werden in Art. 5 GesBKV geregelt. Die dort aufgezählten Kompetenzen veranschaulichen die anspruchsvollen Betreuungsprozesse, die eine Hebamme eigenständig und eigenverantwortlich planen, durchführen und evaluieren können muss. Die Studieninhalte umfassen Fachwissen rund um die Geburtshilfe sowie wissenschaftliche Grundlagen, gesundheitspolitische Themen und Kommunikationstrainings (< https://www.bfh.ch/de/ > Unser Studienangebot > Bachelor-Studiengänge > Bachelor of Science/Hebamme > Studienschwerpunkte, abgerufen am 30.01.2024), wobei die Module je nach Bildungseinrichtung etwas variieren. Es trifft zu, dass die Ausbildung der Beschwerdeführerin gemäss Ausbildungsbestätigung vom 23. Juni 2016 zu einem beträchtlichen Teil nicht hebammenspezifischen Themen, sondern vielmehr der allgemeinen Krankenpflege gewidmet war. Dementsprechend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz unter Verweis auf den Studienaufbau in der Schweiz zum Ergebnis gelangt, die notwendigen hebammenspezifischen Kenntnisse und Kompetenzen seien nicht genügend breit und vertieft vermittelt worden.”
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