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Les indications figurant sur l'emballage, l'étiquetage et dans la fiche de données de sécurité doivent être prises en compte ; cela correspond à l'obligation découlant de l'art. 8 LChim de tenir compte des informations pertinentes fournies par le fabricant (voir E. 4.6).
“Die Verkehrsfähigkeit von Lachgas aus Industriegasflaschen bestimmt sich nach den Regelungen des Chemikalienrechts. Gemäss der in Art. 8 ChemG statuierten Sorgfaltspflicht muss, wer mit Stoffen oder Zubereitungen umgeht, deren gefährlichen Eigenschaften beachten und die zum Schutz von Leben und Gesundheit erforderlichen Massnahmen treffen. Dabei sind insbesondere diesbezügliche Informationen der Herstellerin zu beachten. Zu den Verhaltensregeln im Umgang mit Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen wird in der Chemikalienverordnung festgehalten, dass Stoffe, Zubereitungen und Gegenstände im Sinne des Chemikaliengesetzes beruflich oder gewerblich nur für die von der Herstellerin angegebenen Verwendungszwecke und Entsorgungsarten angepriesen, angeboten oder abgegeben werden dürfen (Art. 55 Abs. 1 ChemV). Zudem müssen die auf der Verpackung, der Kennzeichnung und dem Sicherheitsdatenblatt angegebenen Hinweise berücksichtigt werden (Art. 55 Abs. 2 ChemV) und bei der Aufbewahrung von Stoffen und Zubereitungen sind die auf der Verpackung, der Kennzeichnung und gegebenenfalls dem Sicherheitsdatenblatt angegebenen Hinweise zu berücksichtigen (Art. 57 Abs. 1 ChemV). Gefährliche Stoffe und Zubereitungen dürfen nur in Behälter umgefüllt und in Behältern aufbewahrt werden, welche die Anforderungen nach Art. 57 Abs. 6 ChemV erfüllen. Sie dürfen dabei nicht mit Verpackungen von Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln, Heilmitteln oder Futtermitteln verwechselt werden können (lit. a), der Name des Stoffs oder der Zubereitung muss in der Kennzeichnung des Behälters angegeben werden (lit. b), sie müssen den Anforderungen nach Art. 35 Abs. 1 und 3 der EU-CLP-Verordnung entsprechen (lit.”
Pour des substances telles que le protoxyÞ d'azote provenant de bouteilles de gaz industriels, l'art. 55 al. 1 OChim prévoit que la promotion, l'offre ou la remise à titre professionnel ou commercial n'est autorisée que pour les usages et modes d'élimination indiqués par le fabricant. Cette disposition s'applique au protoxyÞ d'azote provenant de bouteilles de gaz industriels.
“Die Verkehrsfähigkeit von Lachgas aus Industriegasflaschen bestimmt sich nach den Regelungen des Chemikalienrechts. Gemäss der in Art. 8 ChemG statuierten Sorgfaltspflicht muss, wer mit Stoffen oder Zubereitungen umgeht, deren gefährlichen Eigenschaften beachten und die zum Schutz von Leben und Gesundheit erforderlichen Massnahmen treffen. Dabei sind insbesondere diesbezügliche Informationen der Herstellerin zu beachten. Zu den Verhaltensregeln im Umgang mit Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen wird in der Chemikalienverordnung festgehalten, dass Stoffe, Zubereitungen und Gegenstände im Sinne des Chemikaliengesetzes beruflich oder gewerblich nur für die von der Herstellerin angegebenen Verwendungszwecke und Entsorgungsarten angepriesen, angeboten oder abgegeben werden dürfen (Art. 55 Abs. 1 ChemV). Zudem müssen die auf der Verpackung, der Kennzeichnung und dem Sicherheitsdatenblatt angegebenen Hinweise berücksichtigt werden (Art. 55 Abs. 2 ChemV) und bei der Aufbewahrung von Stoffen und Zubereitungen sind die auf der Verpackung, der Kennzeichnung und gegebenenfalls dem Sicherheitsdatenblatt angegebenen Hinweise zu berücksichtigen (Art. 57 Abs. 1 ChemV). Gefährliche Stoffe und Zubereitungen dürfen nur in Behälter umgefüllt und in Behältern aufbewahrt werden, welche die Anforderungen nach Art. 57 Abs. 6 ChemV erfüllen. Sie dürfen dabei nicht mit Verpackungen von Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln, Heilmitteln oder Futtermitteln verwechselt werden können (lit. a), der Name des Stoffs oder der Zubereitung muss in der Kennzeichnung des Behälters angegeben werden (lit. b), sie müssen den Anforderungen nach Art. 35 Abs. 1 und 3 der EU-CLP-Verordnung entsprechen (lit.”
RéférenÎ : OChim art. 55 ch. 1 Les informations déposées dans le registre électronique des produits concernant les usages du protoxyÞ d'azote n'autorisent pas à déduire que sa remise à titre commercial aux consommatrices et aux consommateurs à des fins d'inhalation corresponÞ à l'usage indiqué par le fabricant. La juridiction de première instanÎ et la jurisprudenÎ citée en concluent donc qu'une telle mise à disposition peut contrevenir à l'art. 8 LChim en liaison avì l'art. 55 OChim.
“und sie müssen derart gestaltet sein, dass sie nicht die Neugierde von Kindern wecken oder fördern (lit. d). Ferner dürfen Stoffe und Zubereitungen nicht für Verwendungen angepriesen werden, für die sie nicht in Verkehr gebracht werden dürfen (Art. 60 Abs. 5 ChemV). Den Ausführungen im angefochtenen Entscheid folgend, lässt sich aus den im elektronischen Produktregister Chemikalien des Bundes hinterlegten Informationen über die Verwendungszwecke von Lachgas nicht ableiten, dass dessen gewerbliche Abgabe zu Inhalationszwecken dem von der Herstellerin angegeben Verwendungszweck entspricht (vgl. https://www.gate.bag.admin.ch/rpc/ui/home [Produktsuche nach Distickstoffoxid und Distickstoffmonoxid], besucht am 26. Oktober 2023; angefochtener Entscheid Rz. 50). Es ist daher mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die gewerbliche Abgabe von Lachgas an Konsumentinnen und Konsumenten zu Inhalationszwecken gegen Art. 8 ChemG in Verbindung mit Art. 55 ChemV verstösst.”
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