(art. 20 LSC)
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Zivildienstpflichtige müssen bei ihrer Ausbildungsplanung jährliche Einsätze von mindestens 26 Tagen berücksichtigen.
“In Bezug auf den Dienstverschiebungsgrund des unzumutbaren Nachteils bei Unterbrechung einer Ausbildung i.S.v. Art. 46 Abs. 3 Bst. b ZDV ist vorweg darauf hinzuweisen, dass eine zivildienstpflichtige Person ihre beruflichen bzw. schulischen Aufgaben mit der Dienstpflicht in Einklang zu bringen und die Erfüllung ihrer Zivildienstpflicht in die persönliche Lebens- und Karriereplanung einzubeziehen hat. Angesichts der frühzeitig absehbaren zivildienstbedingten Abwesenheiten, welche entsprechende Planungsmassnahmen ermöglichen, ist der Unterbruch einer Ausbildung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich nachholbar und führt nicht zu einem unzumutbaren Nachteil (Urteile des BVGer B-937/2023 vom 10. Mai 2023 E. 4.1; B-4464/2022 vom 12. Januar 2023 E. 4.3; B-3599/2022 vom 7. November 2022 E. 4.4.2). Auch ist daran zu erinnern, dass es sich bei der Zivildienstpflicht um eine gesetzliche Pflicht handelt und nicht um eine Beschäftigung, die nach eigenem Gutdünken ausgeführt werden kann (Urteil des BVGer B-5180/2021 vom 23. März 2022 E. 3.1). Gemäss Art. 39a Abs. 1 ZDV erbringt die zivildienstpflichtige Person jährliche Zivildienstleistungen von mindestens 26 Tagen Dauer, bis die Gesamtdauer nach Artikel 8 ZDG erreicht ist. Aufgrund der gesetzlichen Pflicht zu jährlichen Einsätzen kann der Beschwerdeführer nichts daraus ableiten, dass er nach eigenen Angaben mit (...) Jahren bereits zehn von zwölf Monaten seiner Zivildienstpflicht absolviert habe und im Jahr 2022 mehr als dreimal so viel geleistet habe, als seine Einsatzpflicht gewesen wäre (vgl. Beschwerde, S. 2). Es besteht kein Zweifel, dass ein Zivildiensteinsatz von 26 Tagen für den Beschwerdeführer eine gewisse Unannehmlichkeit und möglicherweise einen erheblichen Mehraufwand bedeutet. Das ist indes bei allen Dienstpflichtigen der Fall, die während ihrer Ausbildung Zivildienst leisten müssen. Insbesondere unterscheidet sich seine Situation nicht entscheidend von anderen dienstpflichtigen und sich noch in Ausbildung befindlichen Personen (vgl. Urteile des BVGer B-7551/2016 vom 19. Januar 2017 S.”
Während einer Ausbildung können jährliche Mindestdienstdauern von 26 Tagen als nachholbar angesehen werden; ein Ausbildungsunterbruch durch den Zivildienst gilt in der Regel nicht als unzumutbarer Nachteil.
“Vorweg ist in Bezug auf den Dienstverschiebungsgrund des unzumutbaren Nachteils bei Unterbrechung einer Ausbildung i.S.v. Art. 46 Abs. 3 Bst. b ZDV darauf hinzuweisen, dass eine zivildienstpflichtige Person ihre beruflichen bzw. schulischen Aufgaben mit der Dienstpflicht in Einklang zu bringen und die Erfüllung ihrer Zivildienstpflicht in die persönliche Lebens- und Karriereplanung einzubeziehen hat. Angesichts der frühzeitig absehbaren zivildienstbedingten Abwesenheiten, welche entsprechende Planungsmassnahmen ermöglichen, ist der Unterbruch einer Ausbildung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich nachholbar und führt nicht zu einem unzumutbaren Nachteil (Urteile des BVGer B-937/2023 vom 10. Mai 2023 E. 4.1; B-4464/2022 vom 12. Januar 2023 E. 4.3; B-3599/2022 vom 7. November 2022 E. 4.4.2). Auch ist daran zu erinnern, dass es sich bei der Zivildienstpflicht um eine gesetzliche Pflicht handelt und nicht um eine Beschäftigung, die nach eigenem Gutdünken ausgeführt werden kann (Urteil des BVGer B-5180/2021 vom 23. März 2022 E. 3.1). Gemäss Art. 39a Abs. 1 ZDV erbringt die zivildienstpflichtige Person jährliche Zivildienstleistungen von mindestens 26 Tagen Dauer, bis die Gesamtdauer nach Artikel 8 ZDG erreicht ist. Es besteht kein Zweifel, dass ein Ersteinsatz von 54 Tagen für den Beschwerdeführer eine gewisse Unannehmlichkeit und möglicherweise einen erheblichen Mehraufwand bedeutet. Das ist indes bei allen Dienstpflichtigen der Fall, die während ihrer Ausbildung Zivildienst leisten müssen. Insbesondere unterscheidet sich seine Situation nicht entscheidend von anderen dienstpflichtigen und sich noch in Ausbildung befindlichen Personen (Urteile des BVGer B-7551/2016 vom 19. Januar 2017 S. 6 sowie B-1089/2014 vom 4. Juni 2014 S. 7). Vorliegend wird gestützt auf die Abklärungen der Vorinstanz und der schriftlichen Bestätigung der (Fachschule) per E-Mail vom 6. Mai 2024 (vi-act. 18) festgestellt, dass ein mindestens einjähriges intern oder extern geleistetes Praktikum Zulassungsvoraussetzung zum Bachelorstudiengang an der (Fachschule) ist. Das derzeitige Praktikum des Beschwerdeführers vom 1.”
“In Bezug auf den Dienstverschiebungsgrund des unzumutbaren Nachteils bei Unterbrechung einer Ausbildung i.S.v. Art. 46 Abs. 3 Bst. b ZDV ist vorweg darauf hinzuweisen, dass eine zivildienstpflichtige Person ihre beruflichen bzw. schulischen Aufgaben mit der Dienstpflicht in Einklang zu bringen und die Erfüllung ihrer Zivildienstpflicht in die persönliche Lebens- und Karriereplanung einzubeziehen hat. Angesichts der frühzeitig absehbaren zivildienstbedingten Abwesenheiten, welche entsprechende Planungsmassnahmen ermöglichen, ist der Unterbruch einer Ausbildung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich nachholbar und führt nicht zu einem unzumutbaren Nachteil (Urteile des BVGer B-937/2023 vom 10. Mai 2023 E. 4.1; B-4464/2022 vom 12. Januar 2023 E. 4.3; B-3599/2022 vom 7. November 2022 E. 4.4.2). Auch ist daran zu erinnern, dass es sich bei der Zivildienstpflicht um eine gesetzliche Pflicht handelt und nicht um eine Beschäftigung, die nach eigenem Gutdünken ausgeführt werden kann (Urteil des BVGer B-5180/2021 vom 23. März 2022 E. 3.1). Gemäss Art. 39a Abs. 1 ZDV erbringt die zivildienstpflichtige Person jährliche Zivildienstleistungen von mindestens 26 Tagen Dauer, bis die Gesamtdauer nach Artikel 8 ZDG erreicht ist. Aufgrund der gesetzlichen Pflicht zu jährlichen Einsätzen kann der Beschwerdeführer nichts daraus ableiten, dass er nach eigenen Angaben mit (...) Jahren bereits zehn von zwölf Monaten seiner Zivildienstpflicht absolviert habe und im Jahr 2022 mehr als dreimal so viel geleistet habe, als seine Einsatzpflicht gewesen wäre (vgl. Beschwerde, S. 2). Es besteht kein Zweifel, dass ein Zivildiensteinsatz von 26 Tagen für den Beschwerdeführer eine gewisse Unannehmlichkeit und möglicherweise einen erheblichen Mehraufwand bedeutet. Das ist indes bei allen Dienstpflichtigen der Fall, die während ihrer Ausbildung Zivildienst leisten müssen. Insbesondere unterscheidet sich seine Situation nicht entscheidend von anderen dienstpflichtigen und sich noch in Ausbildung befindlichen Personen (vgl. Urteile des BVGer B-7551/2016 vom 19. Januar 2017 S.”
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