(art. 23, al. 1, et 42, LSC)1
Nouvelle teneur selon le ch. I de l’O du 3 juin 2016, en vigueur depuis le 1erjuil. 2016 (RO 2016 1897). ↩
Nouvelle teneur selon le ch. I de l’O du 3 juin 2016, en vigueur depuis le 1erjuil. 2016 (RO 2016 1897). ↩
Nouvelle teneur selon le ch. I de l’O du 3 juin 2016, en vigueur depuis le 1erjuil. 2016 (RO 2016 1897). ↩
Nouvelle teneur selon le ch. I de l’O du 27 juin 2007, en vigueur depuis le 1eraoût 2007 (RO 2007 3461). ↩
Introduit par le ch. I de l’O du 27 juin 2007, en vigueur depuis le 1eraoût 2007 (RO 2007 3461). ↩
Introduit par le ch. I de l’O du 27 juin 2007, en vigueur depuis le 1eraoût 2007 (RO 2007 3461). ↩
Introduit par le ch. I de l’O du 27 juin 2007, en vigueur depuis le 1eraoût 2007 (RO 2007 3461). ↩
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Vor einem Widerruf ist in der Regel/normalerweise eine Verwarnung mit Androhung des Widerrufs auszusprechen.
“Zwar kommt der Vorinstanz nach dem klaren Wortlaut von Art. 92 Abs. 4 Bst. b und c ZDV (zitiert in E. 3.6) beim Widerruf einer Anerkennung als Einsatzbetrieb kein Entschliessungsermessen zu, wenn die einschlägigen Widerrufsvoraussetzungen erfüllt sind, wobei diese wiederum als unbestimmte Rechtsbegriffe im jeweiligen sachverhaltlichen Kontext auszulegen sind. Trotzdem ist die Vorinstanz - wie jede Verwaltungsbehörde - auch im Rahmen von Art. 92 Abs. 4 ZDV beim Entscheid über einen Anerkennungswiderruf an den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismässigkeit gebunden: Ein auf Art. 92 Abs. 4 Bst. b und c ZDV gestützter Widerruf der Betriebsanerkennung greift schwerwiegend in den zivildienstrechtlichen Status eines Einsatzbetriebes ein, was sich auch daran ablesen lässt, dass in den Fällen der Bst. b und c von Art. 92 Abs. 4 ZDV ein neues Gesuch um Anerkennung frühestens fünf Jahre nach rechtskräftigem Widerrufsentscheid gestellt werden kann (vgl. Art. 92 Abs. 7 ZDV). Schon deshalb gebietet es das Verhältnismässigkeitsprinzip (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV) wie auch der allgemeine Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV sowie Art. 2 ZGB), dass unabhängig vom Wortlaut von Art. 92 Abs. 4 ZDV vor einem Widerruf einer Anerkennung zuerst eine Verwarnung - unter Androhung eines Anerkennungswiderrufs - ausgesprochen wird, sofern eine solche Verwarnung geeignet ist, den betroffenen Einsatzbetrieb zu einer gesetzes- und pflichtenheftkonformen Durchführung von Zivildiensteinsätzen zu bewegen. Nur in Ausnahmefällen dürfte von einer Verwarnung abgesehen werden können, z.B. wenn ein Einsatzbetrieb der Vollzugsstelle zweifelsfrei zu verstehen gibt, dauerhaft überhaupt keine pflichtenheftkonformen Zivildiensteinsätze mehr gewährleisten zu wollen (oder zu können), was freilich nur selten der Fall sein dürfte. In diesem Sinne hält bereits die bundesrätliche Botschaft 2001 (BBl 2001 6127, 6140) - für mit der vorliegenden Streitsache vergleichbare Sachverhalte - mit Nachdruck fest, dass mit einer "Zurechtweisung" eine "Androhung des Entzuges der Anerkennung" zu verbinden sei: "Zivildienst leistende Personen sollen innerhalb des Einsatzbetriebes grundsätzlich gleich wie die übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter behandelt werden, soweit nicht das Zivildienstrecht eine Sonderbehandlung vorsieht.”
Der Widerruf bzw. die Anpassung tritt erst nach Abschluss bzw. nach organisatorischer Beendigung laufender Einsätze in Kraft, um die Einsatzkontinuität zu sichern.
“Unter der Marginalie "Überprüfung des Anerkennungsentscheids" kann die Vollzugsstelle jederzeit überprüfen, ob der Anerkennungsentscheid den gesetzlichen Anforderungen entspricht und vom Einsatzbetrieb Unterlagen und Auskünfte verlangen (vgl. Art. 91 Abs. 1 und 2 ZDV). Die Vollzugsstelle kann den Anerkennungsentscheid anpassen, wenn der Einsatzbetrieb einen entsprechenden Antrag stellt, die Ergebnisse einer Inspektion dies erfordern oder ein Pflichtenheft keinem Bedarf mehr entspricht (Art. 92 Abs. 1 ZDV). Die Vollzugsstelle passt den Anerkennungsentscheid insbesondere an, wenn dessen Überprüfung nach Art. 91 ZDV dies verlangt (vgl. Art. 92 Abs. 2 ZDV). Die Vollzugsstelle widerruft nach Art. 92 Abs. 4 ZDV den Anerkennungsentscheid, wenn der Einsatzbetrieb a. eine Anerkennungsvoraussetzung nach den Art. 2-6 ZDG und allenfalls Art. 42 Abs. 2bis ZDG nicht mehr erfüllt; b. wiederholt einzelne Pflichten verletzt, die ihm das Gesetz, darauf gestützte Verordnungen oder die Anerkennungsverfügung auferlegen; oder c. aus anderen Gründen keine Gewähr für einen ordentlichen Vollzug des Zivildienstes mehr bietet. Gemäss Art. 92 Abs. 5 ZDV wird der Widerruf auf einen Zeitpunkt hin verfügt, in dem alle laufenden Einsätze beendet sind.”
Der Widerruf nach Art. 92 ZDV stützt sich in der Praxis auf die allgemeinen verwaltungsrechtlichen Widerrufsgrundsätze.
“6138, wonach [1] das Anerkennungsverfahren auf die störungsfreie Zusammenarbeit mit Institutionen, die ihre Rolle als Einsatzbetriebe und die damit verbundenen Rechte und Pflichten im Sinne des ZDG wahrnehmen sollen, ziele bei gleichzeitiger Gewährleistung der Arbeitsmarkt- und Wettbewerbsneutralität der Einsätze, sowie [2] Auseinandersetzungen der Vollzugsstelle mit anerkannten Einsatzbetrieben äusserst selten seien, wobei Anerkennungen bisher nie gegen den Willen eines Einsatzbetriebes widerrufen werden mussten und auch die Sozialpartner keine Verstösse gegen die Prinzipien der Arbeitsmarkt- und Wettbewerbsneutralität geltend gemacht hätten; nachfolgend: Botschaft 2001). Im Rahmen des zu beurteilenden strittigen Widerrufs ist entscheidend, dass hierfür - im Unterschied etwa zu den in Art. 169 Abs. 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG, SR 910.1) vorgesehenen "allgemeinen Verwaltungsmassnahmen" (vgl. Urteil des BVGer B-1854/2021 vom 5. Juli 2022 E. 10.1.2) - der lediglich auf Verordnungsstufe verankerte Art. 92 ZDV (zitiert in E. 3.6) als genügende gesetzliche Grundlage für einen Anerkennungswiderruf gelten kann, auch wenn sich das Zivildienstgesetz hierzu ausschweigt. Denn die Möglichkeit zum Widerruf ergibt sich ohne weiteres aus den allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen zum Widerruf von Verfügungen (vgl. Urteil des BVGer B-677/2017 E. 3.1 und E. 5 sowie die Botschaft des Bundesrates vom 22. Juni 1994 zum Bundesgesetz über den zivilen Ersatzdienst, BBl 1994 III 1609, 1691 und 1703, wonach sich der Widerruf eines Anerkennungsentscheids [1] nach den Regeln des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts des Bundes richte, weshalb er im ZDG nicht speziell geregelt werde, und wonach [2] besondere Bedeutung dem Wegfallen der Anerkennungsvoraussetzungen zukommen werde, wenn ein Einsatzbetrieb keine Gewähr für einen ordentlichen Vollzug mehr biete; vgl. zum Widerruf als Rechtsinstitut: BGE 144 III 285 E. 3.5; 143 II 1 E. 5.1; 127 II 306 E. 7, je m.H. sowie Urteil des BVGer A-3474/2022 vom 16. November 2023 E.”
Vor Widerruf ist in der Regel zuerst eine Verwarnung unter Androhung des Widerrufs auszusprechen, sofern diese geeignet ist bzw. den Betrieb zur Gesetzeserfüllung bewegen kann.
“Zwar kommt der Vorinstanz nach dem klaren Wortlaut von Art. 92 Abs. 4 Bst. b und c ZDV (zitiert in E. 3.6) beim Widerruf einer Anerkennung als Einsatzbetrieb kein Entschliessungsermessen zu, wenn die einschlägigen Widerrufsvoraussetzungen erfüllt sind, wobei diese wiederum als unbestimmte Rechtsbegriffe im jeweiligen sachverhaltlichen Kontext auszulegen sind. Trotzdem ist die Vorinstanz - wie jede Verwaltungsbehörde - auch im Rahmen von Art. 92 Abs. 4 ZDV beim Entscheid über einen Anerkennungswiderruf an den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismässigkeit gebunden: Ein auf Art. 92 Abs. 4 Bst. b und c ZDV gestützter Widerruf der Betriebsanerkennung greift schwerwiegend in den zivildienstrechtlichen Status eines Einsatzbetriebes ein, was sich auch daran ablesen lässt, dass in den Fällen der Bst. b und c von Art. 92 Abs. 4 ZDV ein neues Gesuch um Anerkennung frühestens fünf Jahre nach rechtskräftigem Widerrufsentscheid gestellt werden kann (vgl. Art. 92 Abs. 7 ZDV). Schon deshalb gebietet es das Verhältnismässigkeitsprinzip (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV) wie auch der allgemeine Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV sowie Art. 2 ZGB), dass unabhängig vom Wortlaut von Art. 92 Abs. 4 ZDV vor einem Widerruf einer Anerkennung zuerst eine Verwarnung - unter Androhung eines Anerkennungswiderrufs - ausgesprochen wird, sofern eine solche Verwarnung geeignet ist, den betroffenen Einsatzbetrieb zu einer gesetzes- und pflichtenheftkonformen Durchführung von Zivildiensteinsätzen zu bewegen. Nur in Ausnahmefällen dürfte von einer Verwarnung abgesehen werden können, z.B. wenn ein Einsatzbetrieb der Vollzugsstelle zweifelsfrei zu verstehen gibt, dauerhaft überhaupt keine pflichtenheftkonformen Zivildiensteinsätze mehr gewährleisten zu wollen (oder zu können), was freilich nur selten der Fall sein dürfte.”
Die Vollzugsstelle passt Entscheidungen aktiv an, insbesondere auch nach Inspektionsergebnissen oder bei Bedarfsmängeln.
“Unter der Marginalie "Überprüfung des Anerkennungsentscheids" kann die Vollzugsstelle jederzeit überprüfen, ob der Anerkennungsentscheid den gesetzlichen Anforderungen entspricht und vom Einsatzbetrieb Unterlagen und Auskünfte verlangen (vgl. Art. 91 Abs. 1 und 2 ZDV). Die Vollzugsstelle kann den Anerkennungsentscheid anpassen, wenn der Einsatzbetrieb einen entsprechenden Antrag stellt, die Ergebnisse einer Inspektion dies erfordern oder ein Pflichtenheft keinem Bedarf mehr entspricht (Art. 92 Abs. 1 ZDV). Die Vollzugsstelle passt den Anerkennungsentscheid insbesondere an, wenn dessen Überprüfung nach Art. 91 ZDV dies verlangt (vgl. Art. 92 Abs. 2 ZDV). Die Vollzugsstelle widerruft nach Art. 92 Abs. 4 ZDV den Anerkennungsentscheid, wenn der Einsatzbetrieb a. eine Anerkennungsvoraussetzung nach den Art. 2-6 ZDG und allenfalls Art. 42 Abs. 2bis ZDG nicht mehr erfüllt; b. wiederholt einzelne Pflichten verletzt, die ihm das Gesetz, darauf gestützte Verordnungen oder die Anerkennungsverfügung auferlegen; oder c. aus anderen Gründen keine Gewähr für einen ordentlichen Vollzug des Zivildienstes mehr bietet. Gemäss Art. 92 Abs. 5 ZDV wird der Widerruf auf einen Zeitpunkt hin verfügt, in dem alle laufenden Einsätze beendet sind.”
Widerruf erfolgt auch bei wiederholten Pflichtverletzungen des Einsatzbetriebs; die Vollzugsstelle termininiert den Widerruf so, dass laufende Einsätze beendet sind (Praxis relevant für Compliance-Überwachung).
“Unter der Marginalie "Überprüfung des Anerkennungsentscheids" kann die Vollzugsstelle jederzeit überprüfen, ob der Anerkennungsentscheid den gesetzlichen Anforderungen entspricht und vom Einsatzbetrieb Unterlagen und Auskünfte verlangen (vgl. Art. 91 Abs. 1 und 2 ZDV). Die Vollzugsstelle kann den Anerkennungsentscheid anpassen, wenn der Einsatzbetrieb einen entsprechenden Antrag stellt, die Ergebnisse einer Inspektion dies erfordern oder ein Pflichtenheft keinem Bedarf mehr entspricht (Art. 92 Abs. 1 ZDV). Die Vollzugsstelle passt den Anerkennungsentscheid insbesondere an, wenn dessen Überprüfung nach Art. 91 ZDV dies verlangt (vgl. Art. 92 Abs. 2 ZDV). Die Vollzugsstelle widerruft nach Art. 92 Abs. 4 ZDV den Anerkennungsentscheid, wenn der Einsatzbetrieb a. eine Anerkennungsvoraussetzung nach den Art. 2-6 ZDG und allenfalls Art. 42 Abs. 2bis ZDG nicht mehr erfüllt; b. wiederholt einzelne Pflichten verletzt, die ihm das Gesetz, darauf gestützte Verordnungen oder die Anerkennungsverfügung auferlegen; oder c. aus anderen Gründen keine Gewähr für einen ordentlichen Vollzug des Zivildienstes mehr bietet. Gemäss Art. 92 Abs. 5 ZDV wird der Widerruf auf einen Zeitpunkt hin verfügt, in dem alle laufenden Einsätze beendet sind.”
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