Introduit par le ch. I de l’O du DFI du 9 oct. 1992, en vigueur depuis le 1erjanv. 1993 (RO 1992 2402). ↩
10 commentaries
Citation : OMAV art. 2 n. 10 Suite à la modification de l'OMAV du 14 mai 2018 (entrée en vigueur le 1er juillet 2018), il est désormais possible de demander une contribution forfaitaire pour deux appareils auditifs (au lieu d'un seul). La disposition transitoire correspondante prévoit que cette modification ne s'applique aux demandes de fourniture d'appareils auditifs déposées avant l'entrée en vigueur qu'à compter de cinq ans après la remise de l'appareil auditif.
“____ Anspruch auf die Pauschale einer beidseitigen Hörgeräteversorgung in der Gesamthöhe von Fr. 1’237.50 hat. 4.1 Nach Art. 43quater Abs. 1 AHVG bestimmt der Bundesrat, unter welchen Voraussetzungen Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten oder Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, Anspruch auf Hilfsmittel haben. Der Bundesrat delegierte diese Kompetenz an das Eidgenössische Departement des Innern (Art. 43quater Abs. 3 AHVG i.V.m. Art. 66ter der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV] vom 31. Oktober 1947). Dieses erliess die HVA mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste. Die Liste umschreibt Art und Umfang der Leistungen für jedes Hilfsmittel abschliessend (Art. 2 Abs. 1 HVA). Soweit in der Liste nicht etwas anderes bestimmt wird, leistet die Versicherung einen Kostenbeitrag von 75 Prozent des Nettopreises (Art. 2 Abs. 2 HVA). 4.2 Gemäss Ziffer 5.57 Anhang HVA besteht bei hochgradiger Schwerhörigkeit Anspruch auf einen Kostenbeitrag, sofern das Hörvermögen durch das Hörgerät namhaft verbessert wird und die versicherte Person sich dank dem Hörgerät wesentlich besser mit ihrer Umwelt verständigen kann. Dieser Anspruch kann höchstens alle fünf Jahre geltend gemacht werden; auch im Fall von Verlust. Ein Ersatz der Hörgeräte vor Ablauf dieser Frist ist möglich, wenn eine wesentliche Veränderung der Hörfähigkeit dies erfordert. Mit Änderung vom 14. Mai 2018 der HVA per 1. Juli 2018 kann neu ein Pauschalbeitrag für zwei Hörgeräte, statt wie bisher nur für eines, beansprucht werden. Gemäss dazugehöriger Übergangsbestimmung ist diese Änderung für Anträge auf eine Hörgeräteversorgung, die vor Inkrafttreten der Änderung eingereicht wurden, erst fünf Jahre nach Abgabe des Hörgeräts anwendbar. 5.1 Es gilt zu prüfen, ob am 7. Dezember 2017 von A.____ ein gültiges Gesuch um eine Hörgeräteversorgung eingereicht wurde. Das Gesuch vom 7.”
Citation : OMAV art. 2 ch. 9 La liste des moyens auxiliaires contient, pour certains moyens auxiliaires, des dispositions détaillées dérogatoires. Pour les appareils auditifs, par exemple, la liste fixe les conditions d'octroi, les contributions forfaitaires, un délai d'octroi maximal de cinq ans ainsi que des dispositions transitoires ; ces règles propres à la liste peuvent remplacer ou modifier la contribution générale de 75 % aux coûts.
“____ Anspruch auf die Pauschale einer beidseitigen Hörgeräteversorgung in der Gesamthöhe von Fr. 1’237.50 hat. 4.1 Nach Art. 43quater Abs. 1 AHVG bestimmt der Bundesrat, unter welchen Voraussetzungen Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten oder Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, Anspruch auf Hilfsmittel haben. Der Bundesrat delegierte diese Kompetenz an das Eidgenössische Departement des Innern (Art. 43quater Abs. 3 AHVG i.V.m. Art. 66ter der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV] vom 31. Oktober 1947). Dieses erliess die HVA mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste. Die Liste umschreibt Art und Umfang der Leistungen für jedes Hilfsmittel abschliessend (Art. 2 Abs. 1 HVA). Soweit in der Liste nicht etwas anderes bestimmt wird, leistet die Versicherung einen Kostenbeitrag von 75 Prozent des Nettopreises (Art. 2 Abs. 2 HVA). 4.2 Gemäss Ziffer 5.57 Anhang HVA besteht bei hochgradiger Schwerhörigkeit Anspruch auf einen Kostenbeitrag, sofern das Hörvermögen durch das Hörgerät namhaft verbessert wird und die versicherte Person sich dank dem Hörgerät wesentlich besser mit ihrer Umwelt verständigen kann. Dieser Anspruch kann höchstens alle fünf Jahre geltend gemacht werden; auch im Fall von Verlust. Ein Ersatz der Hörgeräte vor Ablauf dieser Frist ist möglich, wenn eine wesentliche Veränderung der Hörfähigkeit dies erfordert. Mit Änderung vom 14. Mai 2018 der HVA per 1. Juli 2018 kann neu ein Pauschalbeitrag für zwei Hörgeräte, statt wie bisher nur für eines, beansprucht werden. Gemäss dazugehöriger Übergangsbestimmung ist diese Änderung für Anträge auf eine Hörgeräteversorgung, die vor Inkrafttreten der Änderung eingereicht wurden, erst fünf Jahre nach Abgabe des Hörgeräts anwendbar. 5.1 Es gilt zu prüfen, ob am 7. Dezember 2017 von A.____ ein gültiges Gesuch um eine Hörgeräteversorgung eingereicht wurde. Das Gesuch vom 7.”
Citation : OMAV art. 2 ch. 8 Conformément au ch. 5.57 de l'annexe de l'OMAV, le remboursement des appareils auditifs suppose que la personne assurée soit atteinte d'une surdité sévère, que l'appareil améliore notablement l'audition et facilite substantiellement la communication avì l'entourage. Les appareils auditifs doivent être remis par des professionnels qualifiés. Le droit à un forfait est accordé au maximum tous les cinq ans pour un ou deux appareils auditifs; un remplacement anticipé est possible si une modification substantielle de l'audition l'exige.
“Er bestimmt, in welchen Fällen Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten oder Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Hilfsmittel für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich haben (Abs. 2). Er bezeichnet die Hilfsmittel, welche die Versicherung abgibt oder an welche sie einen Kostenbeitrag gewährt; er regelt die Abgabe sowie das Verfahren und bestimmt, welche Vorschriften des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) anwendbar sind (Abs. 3). Der Bundesrat hat diese Zuständigkeit an das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) übertragen (Art. 66ter der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]), welches die Verordnung vom 28. August 1978 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (HVA; SR 831.135.1) erlassen hat, unter Beifügung der Liste derjenigen Hilfsmittel, welche die Versicherung übernimmt. 3.2 3.2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 HVA haben in der Schweiz wohnhafte Bezüger von Altersrenten der AHV, die für die Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich, für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge auf Hilfsmittel angewiesen sind, Anspruch auf die in der Liste im Anhang aufgeführten Leistungen. Die Liste umschreibt Art und Umfang der Leistungen für jedes Hilfsmittel abschliessend. 3.2.2 Laut Ziff. 5.57 HVA-Anhang ist für die Vergütung eines Hörgerätes vorausgesetzt, dass die versicherte Person hochgradig schwerhörig ist, ihr Hörvermögen durch das Hörgerät namhaft verbessert wird und sie sich dank dem Hörgerät wesentlich besser mit ihrer Umwelt verständigen kann (Abs. 1). Die versicherte Person hat höchstens alle fünf Jahre Anspruch auf eine Pauschalvergütung für ein oder zwei Hörgeräte; ein Ersatz der Hörgeräte vor Ablauf dieser Frist ist möglich, wenn eine wesentliche Veränderung der Hörfähigkeit dies erfordert. Hörgeräte sind durch Fachpersonen abzugeben (Abs. 2). Die Pauschale beträgt 75 % der jeweiligen Pauschale der IV gemäss Ziff.”
“Er bestimmt, in welchen Fällen Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten oder Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Hilfsmittel für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich haben (Abs. 2). Er bezeichnet die Hilfsmittel, welche die Versicherung abgibt oder an welche sie einen Kostenbeitrag gewährt; er regelt die Abgabe sowie das Verfahren und bestimmt, welche Vorschriften des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) anwendbar sind (Abs. 3). Der Bundesrat hat diese Zuständigkeit an das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) übertragen (Art. 66ter der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]), welches die Verordnung vom 28. August 1978 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (HVA; SR 831.135.1) erlassen hat, unter Beifügung der Liste derjenigen Hilfsmittel, welche die Versicherung übernimmt. 3.2 3.2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 HVA haben in der Schweiz wohnhafte Bezüger von Altersrenten der AHV, die für die Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich, für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge auf Hilfsmittel angewiesen sind, Anspruch auf die in der Liste im Anhang aufgeführten Leistungen. Die Liste umschreibt Art und Umfang der Leistungen für jedes Hilfsmittel abschliessend. 3.2.2 Laut Ziff. 5.57 HVA-Anhang ist für die Vergütung eines Hörgerätes vorausgesetzt, dass die versicherte Person hochgradig schwerhörig ist, ihr Hörvermögen durch das Hörgerät namhaft verbessert wird und sie sich dank dem Hörgerät wesentlich besser mit ihrer Umwelt verständigen kann (Abs. 1). Die versicherte Person hat höchstens alle fünf Jahre Anspruch auf eine Pauschalvergütung für ein oder zwei Hörgeräte; ein Ersatz der Hörgeräte vor Ablauf dieser Frist ist möglich, wenn eine wesentliche Veränderung der Hörfähigkeit dies erfordert. Hörgeräte sind durch Fachpersonen abzugeben (Abs. 2). Die Pauschale beträgt 75 % der jeweiligen Pauschale der IV gemäss Ziff.”
Citation: OMAV art. 2 ch. 7 Dans la mesure où la liste des moyens auxiliaires ne prévoit rien de différent pour un appareil, la contribution aux frais s'élève à 75 % du prix net. La liste des moyens auxiliaires définit de manière exhaustive la nature et l'étendue des prestations pour chaque moyen auxiliaire et peut contenir des dispositions dérogatoires.
“Nach Art. 43quater Abs. 1 AHVG bestimmt der Bundesrat, unter welchen Voraussetzungen Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten oder Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, Anspruch auf Hilfsmittel haben. Der Bundesrat delegierte diese Kompetenz an das Eidgenössische Departement des Innern (Art. 66ter der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV] vom 31. Oktober 1947). Dieses erliess die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (HVA) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste. Die Liste umschreibt Art und Umfang der Leistungen für jedes Hilfsmittel abschliessend (Art. 2 Abs. 1 HVA). Soweit in der Liste nicht etwas anderes bestimmt wird, leistet die Versicherung einen Kostenbeitrag von 75 Prozent des Nettopreises (Art. 2 Abs. 2 HVA).”
“Nach Art. 43quater Abs. 1 AHVG bestimmt der Bundesrat, unter welchen Voraussetzungen Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten oder Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, Anspruch auf Hilfsmittel haben. Der Bundesrat delegierte diese Kompetenz an das Eidgenössische Departement des Innern (Art. 43quater Abs. 3 AHVG i.V.m. Art. 66ter der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV] vom 31. Oktober 1947). Dieses erliess die HVA mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste. Die Liste umschreibt Art und Umfang der Leistungen für jedes Hilfsmittel abschliessend (Art. 2 Abs. 1 HVA). Soweit in der Liste nicht etwas anderes bestimmt wird, leistet die Versicherung einen Kostenbeitrag von 75 Prozent des Nettopreises (Art. 2 Abs. 2 HVA).”
RéférenÎ : OMAV art. 2 ch. 6 Lors de modifications de la liste des moyens auxiliaires, des dispositions transitoires peuvent être prévues. Concrètement, la disposition transitoire relative à la modification du 14 mai 2018 (appareils auditifs) prévoit que les règles modifiées d'octroi des prestations ne sont applicables aux demandes déposées avant l'entrée en vigueur qu'après l'expiration du délai prévu à cet endroit — en l'espèÎ cinq ans à compter de la remise de l'appareil auditif.
“Vorliegend liegt der Streitwert bei Fr. 607.50; die Angelegenheit ist deshalb präsidial zu entscheiden. 3. Im vorliegenden Fall ist strittig und zu prüfen, ob A.____ Anspruch auf die Pauschale einer beidseitigen Hörgeräteversorgung in der Gesamthöhe von Fr. 1’237.50 hat. 4.1 Nach Art. 43quater Abs. 1 AHVG bestimmt der Bundesrat, unter welchen Voraussetzungen Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten oder Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, Anspruch auf Hilfsmittel haben. Der Bundesrat delegierte diese Kompetenz an das Eidgenössische Departement des Innern (Art. 43quater Abs. 3 AHVG i.V.m. Art. 66ter der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV] vom 31. Oktober 1947). Dieses erliess die HVA mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste. Die Liste umschreibt Art und Umfang der Leistungen für jedes Hilfsmittel abschliessend (Art. 2 Abs. 1 HVA). Soweit in der Liste nicht etwas anderes bestimmt wird, leistet die Versicherung einen Kostenbeitrag von 75 Prozent des Nettopreises (Art. 2 Abs. 2 HVA). 4.2 Gemäss Ziffer 5.57 Anhang HVA besteht bei hochgradiger Schwerhörigkeit Anspruch auf einen Kostenbeitrag, sofern das Hörvermögen durch das Hörgerät namhaft verbessert wird und die versicherte Person sich dank dem Hörgerät wesentlich besser mit ihrer Umwelt verständigen kann. Dieser Anspruch kann höchstens alle fünf Jahre geltend gemacht werden; auch im Fall von Verlust. Ein Ersatz der Hörgeräte vor Ablauf dieser Frist ist möglich, wenn eine wesentliche Veränderung der Hörfähigkeit dies erfordert. Mit Änderung vom 14. Mai 2018 der HVA per 1. Juli 2018 kann neu ein Pauschalbeitrag für zwei Hörgeräte, statt wie bisher nur für eines, beansprucht werden. Gemäss dazugehöriger Übergangsbestimmung ist diese Änderung für Anträge auf eine Hörgeräteversorgung, die vor Inkrafttreten der Änderung eingereicht wurden, erst fünf Jahre nach Abgabe des Hörgeräts anwendbar.”
Avì la modification de l'OMAV du 1er juillet 2018, une contribution forfaitaire pour deux appareils auditifs peut être demandée pour un appareillage binaural. Des décisions confirment qu'un droit à la prise en charge des coûts pour un appareillage bilatéral peut exister en vertu de l'art. 2 al. 1 OMAV, pour autant que les conditions prévues par la disposition pertinente de la liste soient remplies.
“Vorliegend liegt der Streitwert bei Fr. 607.50; die Angelegenheit ist deshalb präsidial zu entscheiden. 3. Im vorliegenden Fall ist strittig und zu prüfen, ob A.____ Anspruch auf die Pauschale einer beidseitigen Hörgeräteversorgung in der Gesamthöhe von Fr. 1’237.50 hat. 4.1 Nach Art. 43quater Abs. 1 AHVG bestimmt der Bundesrat, unter welchen Voraussetzungen Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten oder Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, Anspruch auf Hilfsmittel haben. Der Bundesrat delegierte diese Kompetenz an das Eidgenössische Departement des Innern (Art. 43quater Abs. 3 AHVG i.V.m. Art. 66ter der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV] vom 31. Oktober 1947). Dieses erliess die HVA mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste. Die Liste umschreibt Art und Umfang der Leistungen für jedes Hilfsmittel abschliessend (Art. 2 Abs. 1 HVA). Soweit in der Liste nicht etwas anderes bestimmt wird, leistet die Versicherung einen Kostenbeitrag von 75 Prozent des Nettopreises (Art. 2 Abs. 2 HVA). 4.2 Gemäss Ziffer 5.57 Anhang HVA besteht bei hochgradiger Schwerhörigkeit Anspruch auf einen Kostenbeitrag, sofern das Hörvermögen durch das Hörgerät namhaft verbessert wird und die versicherte Person sich dank dem Hörgerät wesentlich besser mit ihrer Umwelt verständigen kann. Dieser Anspruch kann höchstens alle fünf Jahre geltend gemacht werden; auch im Fall von Verlust. Ein Ersatz der Hörgeräte vor Ablauf dieser Frist ist möglich, wenn eine wesentliche Veränderung der Hörfähigkeit dies erfordert. Mit Änderung vom 14. Mai 2018 der HVA per 1. Juli 2018 kann neu ein Pauschalbeitrag für zwei Hörgeräte, statt wie bisher nur für eines, beansprucht werden. Gemäss dazugehöriger Übergangsbestimmung ist diese Änderung für Anträge auf eine Hörgeräteversorgung, die vor Inkrafttreten der Änderung eingereicht wurden, erst fünf Jahre nach Abgabe des Hörgeräts anwendbar.”
OMAV art. 2 ch. 4 La liste des moyens auxiliaires définit de manière exhaustive, pour chaque moyen auxiliaire, la nature et l'étendue des prestations.
“Nach Art. 43quater Abs. 1 AHVG bestimmt der Bundesrat, unter welchen Voraussetzungen Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten oder Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, Anspruch auf Hilfsmittel haben. Der Bundesrat delegierte diese Kompetenz an das Eidgenössische Departement des Innern (Art. 66ter der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV] vom 31. Oktober 1947). Dieses erliess die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (HVA) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste. Die Liste umschreibt Art und Umfang der Leistungen für jedes Hilfsmittel abschliessend (Art. 2 Abs. 1 HVA). Soweit in der Liste nicht etwas anderes bestimmt wird, leistet die Versicherung einen Kostenbeitrag von 75 Prozent des Nettopreises (Art. 2 Abs. 2 HVA).”
“Nach Art. 43quater Abs. 1 AHVG bestimmt der Bundesrat, unter welchen Voraussetzungen Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten oder Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, Anspruch auf Hilfsmittel haben. Der Bundesrat delegierte diese Kompetenz an das Eidgenössische Departement des Innern (Art. 43quater Abs. 3 AHVG i.V.m. Art. 66ter der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV] vom 31. Oktober 1947). Dieses erliess die HVA mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste. Die Liste umschreibt Art und Umfang der Leistungen für jedes Hilfsmittel abschliessend (Art. 2 Abs. 1 HVA). Soweit in der Liste nicht etwas anderes bestimmt wird, leistet die Versicherung einen Kostenbeitrag von 75 Prozent des Nettopreises (Art. 2 Abs. 2 HVA).”
“Nach Art. 43quater Abs. 1 AHVG bestimmt der Bundesrat, unter welchen Voraussetzungen Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten oder Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, Anspruch auf Hilfsmittel haben. Der Bundesrat delegierte diese Kompetenz an das Eidgenössische Departement des Innern (Art. 43quater Abs. 3 AHVG i.V.m. Art. 66ter der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV] vom 31. Oktober 1947). Dieses erliess die HVA mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste. Die Liste umschreibt Art und Umfang der Leistungen für jedes Hilfsmittel abschliessend (Art. 2 Abs. 1 HVA). Soweit in der Liste nicht etwas anderes bestimmt wird, leistet die Versicherung einen Kostenbeitrag von 75 Prozent des Nettopreises (Art. 2 Abs. 2 HVA).”
RéférenÎ : OMAV art. 2 n. 3 La liste des moyens auxiliaires figurant à l'annexe définit de manière exhaustive la nature et l'étendue des prestations prises en charge par l'OMAV.
“Er bestimmt, in welchen Fällen Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten oder Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Hilfsmittel für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich haben (Abs. 2). Er bezeichnet die Hilfsmittel, welche die Versicherung abgibt oder an welche sie einen Kostenbeitrag gewährt; er regelt die Abgabe sowie das Verfahren und bestimmt, welche Vorschriften des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) anwendbar sind (Abs. 3). Der Bundesrat hat diese Zuständigkeit an das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) übertragen (Art. 66ter der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]), welches die Verordnung vom 28. August 1978 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (HVA; SR 831.135.1) erlassen hat, unter Beifügung der Liste derjenigen Hilfsmittel, welche die Versicherung übernimmt. 3.2 3.2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 HVA haben in der Schweiz wohnhafte Bezüger von Altersrenten der AHV, die für die Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich, für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge auf Hilfsmittel angewiesen sind, Anspruch auf die in der Liste im Anhang aufgeführten Leistungen. Die Liste umschreibt Art und Umfang der Leistungen für jedes Hilfsmittel abschliessend. 3.2.2 Laut Ziff. 5.57 HVA-Anhang ist für die Vergütung eines Hörgerätes vorausgesetzt, dass die versicherte Person hochgradig schwerhörig ist, ihr Hörvermögen durch das Hörgerät namhaft verbessert wird und sie sich dank dem Hörgerät wesentlich besser mit ihrer Umwelt verständigen kann (Abs. 1). Die versicherte Person hat höchstens alle fünf Jahre Anspruch auf eine Pauschalvergütung für ein oder zwei Hörgeräte; ein Ersatz der Hörgeräte vor Ablauf dieser Frist ist möglich, wenn eine wesentliche Veränderung der Hörfähigkeit dies erfordert. Hörgeräte sind durch Fachpersonen abzugeben (Abs. 2). Die Pauschale beträgt 75 % der jeweiligen Pauschale der IV gemäss Ziff.”
“Nach Art. 43quater Abs. 1 AHVG bestimmt der Bundesrat, unter welchen Voraussetzungen Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten oder Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, Anspruch auf Hilfsmittel haben. Der Bundesrat delegierte diese Kompetenz an das Eidgenössische Departement des Innern (Art. 66ter der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV] vom 31. Oktober 1947). Dieses erliess die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (HVA) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste. Die Liste umschreibt Art und Umfang der Leistungen für jedes Hilfsmittel abschliessend (Art. 2 Abs. 1 HVA). Soweit in der Liste nicht etwas anderes bestimmt wird, leistet die Versicherung einen Kostenbeitrag von 75 Prozent des Nettopreises (Art. 2 Abs. 2 HVA).”
Citation : OMAV art. 2 ch. 2 Si, au moment de la décision, les pièces justificatives nécessaires à l'examen du droit font défaut (p. ex. un certificat de formation du chien d'assistanÎ), l'examen du droit à un moyen auxiliaire doit être laissé à l'offiÎ de l'assuranÎ-invalidité (AI). Lorsqu'un tel défaut existe et qu'il subsiste une incertituÞ quant à la nécessité d'un moyen auxiliaire ou quant à la compétenÎ, l'affaire doit être renvoyée à l'offiÎ AI afin que celui-ci puisse statuer sur le droit dès que les conditions (en particulier les pièces justificatives) sont réunies.
“Da sie nicht einen Assistenzhund angeschafft, sondern ihren Hund zu einem solchen ausbilde, habe sie die entsprechenden Nachweise mittels Zertifikat zum damaligen Zeitpunkt noch nicht erbringen können. Die Argumentation der Beschwerdegegnerin sei unter diesen Umständen treuwidrig. Zuständig für die Prüfung und den Entscheid über die Gewährung des Hilfsmittels sei demnach die IV-Stelle Basel-Stadt und nicht die Beschwerdegegnerin, weshalb die Angelegenheit an diese zurückzuweisen sei, damit sie über den Anspruch entscheiden könne, sobald die Frage der Hilfsbedürftigkeit geklärt sei (vgl. Beschwerde). 2.3. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist im Wesentlichen die Frage, ob der Anspruch der Beschwerdeführerin auf einen finanziellen Beitrag an die Ausbildung ihres Hundes zu einem Mobilitätsassistenzhund zu Recht verneint wurde. 3. 3.1. Nach Art. 43quater AHVG (Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, SR 831.10) in Verbindung mit Art. 66ter AHVV (Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, SR 831.101) und Art. 2 Abs. 1 HVA haben in der Schweiz wohnhafte Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten der AHV, die für die Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich, für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge auf Hilfsmittel angewiesen sind, Anspruch auf die in der Liste im Anhang zur HVA aufgeführten Leistungen. Die Liste umschreibt Art und Umfang der Leistungen für jedes Hilfsmittel abschliessend (Abs. 1). 3.2. 3.2.1. Für Versicherte, die bis zum Entstehen des Anspruchs auf eine Altersrente bereits von der Invalidenversicherung Hilfsmittel nach Art. 21 IVG erhalten haben, bleibt der Anspruch auf diese Leistungen bestehen, solange die massgebenden Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind und soweit die HVA nichts anderes bestimmt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts soll die versicherte Person im AHV-Rentenalter mit denjenigen Hilfsmitteln ausgestattet sein, auf welche sie vorgängig gegenüber der IV Anspruch hatte. Die in Art. 4 HVA normierte Besitzstandsgarantie verleiht keinen Anspruch auf eine sich der Entwicklung des Gesundheitsschadens anpassende adäquate Hilfsmittelversorgung (SVR 2003 AHV Nr.”
OMAV art. 2 ch. 1 La liste des moyens auxiliaires figurant en annexe est définitive et détermine, pour chaque moyen auxiliaire, la nature et l'étendue des prestations. Dans la mesure où la liste ne prévoit rien d'autre, la participation aux coûts s'élève à 75 % du prix net.
“Vorliegend liegt der Streitwert bei Fr. 607.50; die Angelegenheit ist deshalb präsidial zu entscheiden. 3. Im vorliegenden Fall ist strittig und zu prüfen, ob A.____ Anspruch auf die Pauschale einer beidseitigen Hörgeräteversorgung in der Gesamthöhe von Fr. 1’237.50 hat. 4.1 Nach Art. 43quater Abs. 1 AHVG bestimmt der Bundesrat, unter welchen Voraussetzungen Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten oder Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, Anspruch auf Hilfsmittel haben. Der Bundesrat delegierte diese Kompetenz an das Eidgenössische Departement des Innern (Art. 43quater Abs. 3 AHVG i.V.m. Art. 66ter der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV] vom 31. Oktober 1947). Dieses erliess die HVA mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste. Die Liste umschreibt Art und Umfang der Leistungen für jedes Hilfsmittel abschliessend (Art. 2 Abs. 1 HVA). Soweit in der Liste nicht etwas anderes bestimmt wird, leistet die Versicherung einen Kostenbeitrag von 75 Prozent des Nettopreises (Art. 2 Abs. 2 HVA). 4.2 Gemäss Ziffer 5.57 Anhang HVA besteht bei hochgradiger Schwerhörigkeit Anspruch auf einen Kostenbeitrag, sofern das Hörvermögen durch das Hörgerät namhaft verbessert wird und die versicherte Person sich dank dem Hörgerät wesentlich besser mit ihrer Umwelt verständigen kann. Dieser Anspruch kann höchstens alle fünf Jahre geltend gemacht werden; auch im Fall von Verlust. Ein Ersatz der Hörgeräte vor Ablauf dieser Frist ist möglich, wenn eine wesentliche Veränderung der Hörfähigkeit dies erfordert. Mit Änderung vom 14. Mai 2018 der HVA per 1. Juli 2018 kann neu ein Pauschalbeitrag für zwei Hörgeräte, statt wie bisher nur für eines, beansprucht werden. Gemäss dazugehöriger Übergangsbestimmung ist diese Änderung für Anträge auf eine Hörgeräteversorgung, die vor Inkrafttreten der Änderung eingereicht wurden, erst fünf Jahre nach Abgabe des Hörgeräts anwendbar.”
“Vorliegend liegt der Streitwert bei Fr. 607.50; die Angelegenheit ist deshalb präsidial zu entscheiden. 3. Im vorliegenden Fall ist strittig und zu prüfen, ob A.____ Anspruch auf die Pauschale einer beidseitigen Hörgeräteversorgung in der Gesamthöhe von Fr. 1’237.50 hat. 4.1 Nach Art. 43quater Abs. 1 AHVG bestimmt der Bundesrat, unter welchen Voraussetzungen Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten oder Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, Anspruch auf Hilfsmittel haben. Der Bundesrat delegierte diese Kompetenz an das Eidgenössische Departement des Innern (Art. 43quater Abs. 3 AHVG i.V.m. Art. 66ter der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV] vom 31. Oktober 1947). Dieses erliess die HVA mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste. Die Liste umschreibt Art und Umfang der Leistungen für jedes Hilfsmittel abschliessend (Art. 2 Abs. 1 HVA). Soweit in der Liste nicht etwas anderes bestimmt wird, leistet die Versicherung einen Kostenbeitrag von 75 Prozent des Nettopreises (Art. 2 Abs. 2 HVA). 4.2 Gemäss Ziffer 5.57 Anhang HVA besteht bei hochgradiger Schwerhörigkeit Anspruch auf einen Kostenbeitrag, sofern das Hörvermögen durch das Hörgerät namhaft verbessert wird und die versicherte Person sich dank dem Hörgerät wesentlich besser mit ihrer Umwelt verständigen kann. Dieser Anspruch kann höchstens alle fünf Jahre geltend gemacht werden; auch im Fall von Verlust. Ein Ersatz der Hörgeräte vor Ablauf dieser Frist ist möglich, wenn eine wesentliche Veränderung der Hörfähigkeit dies erfordert. Mit Änderung vom 14. Mai 2018 der HVA per 1. Juli 2018 kann neu ein Pauschalbeitrag für zwei Hörgeräte, statt wie bisher nur für eines, beansprucht werden. Gemäss dazugehöriger Übergangsbestimmung ist diese Änderung für Anträge auf eine Hörgeräteversorgung, die vor Inkrafttreten der Änderung eingereicht wurden, erst fünf Jahre nach Abgabe des Hörgeräts anwendbar.”
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