Les bénéficiaires d’une rente de vieillesse domiciliés en Suisse qui bénéficient de moyens auxiliaires ou de contributions aux frais au sens des art. 21 et 21ter1de la loi fédérale du 19 juin 1959 sur l’assurance-invalidité (LAI)2au moment où ils peuvent prétendre une rente AVS, continuent d’avoir droit à ces prestations dans la même mesure, tant que les conditions qui présidaient à leur octroi sont remplies et autant que la présente ordonnance n’en dispose pas autrement. Pour le reste, les dispositions de l’assurance-invalidité relatives aux moyens auxiliaires sont applicables par analogie.
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Citation : OMAV art. 4 n. 10 Dans les cas relevant de la garantie du maintien des droits au sens de l'art. 4 OMAV, les prestations en cause sont considérées comme des prestations de vieillesse et non comme des prestations de l'assuranÎ-invalidité. Dans l'affaire décidée, aucun frais de justiÎ n'a donc été perçu, l'avanÎ de frais versée a été remboursée et le recourant, représenté par une assuranÎ de protection juridique, a reçu une indemnité de partie. Des indications relatives à la rémunération de la représentante employée par l'assuranÎ de protection juridique montrent que la pratique habituelle de rémunération des avocats indépendants (tarif horaire) n'y est pas applicable sans autre.
“Da es sich bei Anwendungsfällen der Besitzstandgarantie nach Art. 4 HVA um Leistungen der Alters- und nicht solche der Invalidenversicherung handelt, sind keine Gerichtskosten zu erheben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 400.- ist diesem zurückzuerstatten. Bei diesem Verfahrensausgang hat der durch eine Rechtsschutzversicherung vertretene Beschwerdeführer (vgl. BGE 135 V 473) Anspruch auf eine Parteientschädigung im Sinne von Art. 137 ff. des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1). Der vorliegende Fall wurde durch eine bei der Rechtsschutzversicherung angestellte Juristin und Fachspezialistin im Bereich Sozialversicherungen behandelt, weshalb eine Vergütung nach Stundentarif im Sinne von Art. 8 Abs. 1 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz (SGF; 150.12), die auf freiberufliche Rechtsanwälte beschränkt ist, ausser Betracht fällt (vgl. Urteil KG FR 608 2014 123 vom 27. Juni 2016 E. 6b). Auch eine Vergütung in der Höhe von CHF 130.”
“Da es sich bei Anwendungsfällen der Besitzstandgarantie nach Art. 4 HVA um Leistungen der Alters- und nicht solche der Invalidenversicherung handelt, sind keine Gerichtskosten zu erheben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 400.- ist diesem zurückzuerstatten. Bei diesem Verfahrensausgang hat der durch eine Rechtsschutzversicherung vertretene Beschwerdeführer (vgl. BGE 135 V 473) Anspruch auf eine Parteientschädigung im Sinne von Art. 137 ff. des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1). Der vorliegende Fall wurde durch eine bei der Rechtsschutzversicherung angestellte Juristin und Fachspezialistin im Bereich Sozialversicherungen behandelt, weshalb eine Vergütung nach Stundentarif im Sinne von Art. 8 Abs. 1 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz (SGF; 150.12), die auf freiberufliche Rechtsanwälte beschränkt ist, ausser Betracht fällt (vgl. Urteil KG FR 608 2014 123 vom 27. Juni 2016 E. 6b). Auch eine Vergütung in der Höhe von CHF 130.”
En cas d'application de la garantie du maintien des droits, les dispositions pertinentes de l'AI s'appliquent par analogie (cf. art. 4 OMAV). Selon la réglementation de l'OMAI applicable à ces cas, les moyens auxiliaires remis par l'assuranÎ doivent être utilisés avì soin ; si un moyen auxiliaire devient prématurément inutilisable en raison d'une violation du devoir de diligenÎ, la personne assurée peut être tenue de verser une indemnité appropriée. Le KHMI prévoit en outre que les moyens auxiliaires remis à titre de prêt sont remplacés, pour autant qu'aucune violation du devoir de diligenÎ ne soit constatée.
“Für die in der Schweiz wohnhaften Bezüger von Altersrenten, die bis zum Entstehen des Anspruchs auf eine Altersrente Hilfsmittel oder Ersatzleistungen nach den Art. 21 oder 21bis IVG erhalten haben, bleibt gemäss Art. 4 HVA der Anspruch auf diese Leistungen in Art und Umfang bestehen, solange die massgebenden Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind und soweit die vorliegende Verordnung nichts anderes bestimmt; im Übrigen gelten die entsprechenden Bestimmungen der Invalidenversicherung sinngemäss.”
“Gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung vom 29. November 1976 des Eidgenössischen Departements des Innern über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI; SR 831.232.51), die aufgrund der Besitzstandgarantie nach Art. 4 HVA zur Anwendung gelangt, sind von der Versicherung abgegebene Hilfsmittel sorgfältig zu gebrauchen. Wird ein Hilfsmittel wegen Verletzung der Sorgfaltspflicht vorzeitig gebrauchsuntauglich, so hat der Versicherte eine angemessene Entschädigung zu leisten (Abs. 2). Die bis zum 31. Dezember 2007 geltende Fassung dieser Bestimmung sah eine Kostenbeteiligung der versicherten Person nur wegen schwerer Verletzung der Sorgfaltspflicht oder Nichtbeachtung besonderer Auflagen vor. Verlangt war somit unter dem alten Recht ein vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten der versicherten Person (vgl. BGE 133 V 511 E. 5.1). Das Kreisschreiben des Bundesamts für Sozialversicherungen über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (nachfolgend: KHMI), auf welches das Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung für Fälle der Besitzstandgarantie (Rz. 1003) verweist, sieht in der im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung geltenden Fassung in Rz. 1045 vor, dass leihweise abgegebene Hilfsmittel im Falle von Verlust oder Beschädigung durch die Invalidenversicherung ersetzt werden, sofern die versicherte Person ihre Sorgfaltspflicht nicht verletzt hat.”
Dans le cadre de la garantie du maintien des droits acquis prévue à l'art. 4 OMAV, il subsiste, même après l'âge de la retraite, un droit aux modifications orthopédiques des chaussures de confection ainsi qu'aux chaussures orthopédiques spéciales, à condition qu'elles soient fournies sur prescription médicale.
“Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Besitzstandsgarantie gemäss Art. 4 HVA auch nach Erreichen des Pensionsalters Anspruch auf orthopädische Änderungen an Konfektionsschuhen oder an orthopädischen Spezialschuhen nach ärztlicher Verordnung hat (4.02 HVI; Verfügung vom 30. Oktober 2020).”
“Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Besitzstandsgarantie gemäss Art. 4 HVA auch nach Erreichen des Pensionsalters Anspruch auf orthopädische Änderungen an Konfektionsschuhen oder an orthopädischen Spezialschuhen nach ärztlicher Verordnung hat (4.02 HVI; Verfügung vom 30. Oktober 2020).”
Les chaussures spéciales sont prises en charge dans le cadre de l'art. 4 OMAV uniquement si elles sont considérées par l'assuranÎ-invalidité comme un complément nécessaire à une mesure d'intégration médicale. En l'absenÎ de ce lien, d'après la jurisprudenÎ citée, il n'existe pas de droit au sens de la garantie du maintien des acquis.
“Anhang HVA dar. Aber auch aufgrund der in Art. 4 HVA normierten Besitzstandsgarantie besteht kein Anspruch auf die in Frage stehenden Spezialschuhe für Orthesen, weil diese von der Invalidenversicherung nur dann übernommen werden, wenn sie eine notwendige Ergänzung einer medizinischen Eingliederungsmassnahme darstellen. Nach Art. 12 Abs. 1 IVG haben Versicherte nur bis zum vollendeten”
RéférenÎ : OMAV art. 4 ch. 6 Selon la jurisprudenÎ du Tribunal fédéral, une augmentation qualifiée de l'efficacité de réinsertion d'environ 10 % apparaît comme une valeur indicative appropriée pour l'examen d'une prise en charge de moyens auxiliaires en cas de situation de rigueur. Il ne semble pas que cette valeur indicative soit considérée comme arbitraire. Cette exigenÎ vaut non seulement pour la fourniture d'aides auditives, mais, en principe, aussi pour les moyens auxiliaires de manière générale, et aucune inégalité de traitement entre des bénéficiaires de l'AVS domiciliés en Suisse et des assurés de l'AI n'apparaît.
“Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin besteht vorliegend kein Anlass, von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung respektive der in der Weisung verlangten Eingliederungswirksamkeit abzuweichen (vgl. auch E. 3.2.4 hiervor). Im vorliegenden Fall erscheint eine qualifizierte Steigerung der Eingliederungswirksamkeit von 10 % als Richtwert im Hinblick auf die anbegehrte Hilfsmittelversorgung im Härtefall denn auch durchaus angemessen. Inwieweit dieser Richtwert (im vorliegenden Fall) willkürlich sein sollte, vermag die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen. 4.4.3 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die vorgesehene Eingliederungswirksamkeit im Aufgabenbereich sei diskriminierend (Beschwerde S. 7 Bst. B Ziff. 6). Die Voraussetzung einer massgebenden Verbesserung im Aufgabenbereich von 10 % gilt – wie erwähnt – nicht bloss bei der Hilfsmittelabgabe durch die AHV, sondern sie ist auch im Bereich der IV bei versicherten Personen, welche im Aufgabenbereich tätig sind, zu beachten. Darauf verweisen die AHV-Bestimmungen gerade auch im Rahmen der Besitzstandsgarantie (vgl. Art. 4 HVA). Eine Ungleichbehandlung von versicherten Personen, welche eine AHV-Rente beziehen, ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin somit nicht ersichtlich. Die genannte Voraussetzung ist zudem nicht auf die Hörmittelversorgung beschränkt, sondern gilt gleichsam bei der Hilfsmittelversorgung im Allgemeinen (vgl. BGE 129 V 67”
“Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin besteht vorliegend kein Anlass, von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung respektive der in der Weisung verlangten Eingliederungswirksamkeit abzuweichen (vgl. auch E. 3.2.4 hiervor). Im vorliegenden Fall erscheint eine qualifizierte Steigerung der Eingliederungswirksamkeit von 10 % als Richtwert im Hinblick auf die anbegehrte Hilfsmittelversorgung im Härtefall denn auch durchaus angemessen. Inwieweit dieser Richtwert (im vorliegenden Fall) willkürlich sein sollte, vermag die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen. 4.4.3 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die vorgesehene Eingliederungswirksamkeit im Aufgabenbereich sei diskriminierend (Beschwerde S. 7 Bst. B Ziff. 6). Die Voraussetzung einer massgebenden Verbesserung im Aufgabenbereich von 10 % gilt – wie erwähnt – nicht bloss bei der Hilfsmittelabgabe durch die AHV, sondern sie ist auch im Bereich der IV bei versicherten Personen, welche im Aufgabenbereich tätig sind, zu beachten. Darauf verweisen die AHV-Bestimmungen gerade auch im Rahmen der Besitzstandsgarantie (vgl. Art. 4 HVA). Eine Ungleichbehandlung von versicherten Personen, welche eine AHV-Rente beziehen, ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin somit nicht ersichtlich. Die genannte Voraussetzung ist zudem nicht auf die Hörmittelversorgung beschränkt, sondern gilt gleichsam bei der Hilfsmittelversorgung im Allgemeinen (vgl. BGE 129 V 67”
La garantie du maintien du droit prévue à l'art. 4 OMAV n'accorÞ aucun droit à une prise en charge de moyens auxiliaires élargie ou adaptée en raison d'une détérioration progressive ou liée à l'âge. Sont également exclues les nouvelles dépenses supplémentaires pour des adaptations qui dépassent les prestations antérieurement prises en charge en raison de l'invalidité.
“Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, SR 831.101) und Art. 2 Abs. 1 HVA haben in der Schweiz wohnhafte Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten der AHV, die für die Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich, für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge auf Hilfsmittel angewiesen sind, Anspruch auf die in der Liste im Anhang zur HVA aufgeführten Leistungen. Die Liste umschreibt Art und Umfang der Leistungen für jedes Hilfsmittel abschliessend (Abs. 1). 3.2. 3.2.1. Für Versicherte, die bis zum Entstehen des Anspruchs auf eine Altersrente bereits von der Invalidenversicherung Hilfsmittel nach Art. 21 IVG erhalten haben, bleibt der Anspruch auf diese Leistungen bestehen, solange die massgebenden Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind und soweit die HVA nichts anderes bestimmt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts soll die versicherte Person im AHV-Rentenalter mit denjenigen Hilfsmitteln ausgestattet sein, auf welche sie vorgängig gegenüber der IV Anspruch hatte. Die in Art. 4 HVA normierte Besitzstandsgarantie verleiht keinen Anspruch auf eine sich der Entwicklung des Gesundheitsschadens anpassende adäquate Hilfsmittelversorgung (SVR 2003 AHV Nr. 12). Die Besitzstandsgarantie umfasst mithin keine Leistungen, welche die versicherte Person vor Erreichen des Schlussalters aufgrund ihrer Invalidität noch nicht hatte beanspruchen müssen und die nunmehr im Alter wegen zunehmender Verschlechterung der gesundheitlichen Verhältnisse nötig werden. Im Übrigen gehen auch neu entstehende Mehraufwendungen für Anpassungen, die von den bisherigen übernommenen invaliditätsbedingten Abänderungen begrifflich unterschieden werden können, über die Besitzstandesgarantie hinaus (Urteile des Bundesgerichts H 176/05 vom 30. Januar 2006 E. 3.1 und E. 3.2 und 9C_474/2012 vom 6. Mai 2013 E. 3, je mit weiteren Hinweisen). 3.2.2. Das Hilfsmittelbegehren gilt im Rahmen der Invalidenversicherung als rechtzeitig gestellt, wenn es bis zum Ende des Monats geltend gemacht wird, in welchem das für den Anspruch auf eine Altersrente massgebende Altersjahr vollendet wird (Ueli Kieser in: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, RBS, 4.”
RéférenÎ : OMAV, art. 4 ch. 4 Sous la garantie du maintien des droits acquis, les dispositions de l'OMAI s'appliquent : les moyens auxiliaires fournis à titre de prêt doivent être utilisés avì soin ; si la personne assurée rend un moyen auxiliaire inutilisable prématurément en raison d'une violation du devoir de diligenÎ, elle peut être tenue de verser une indemnité appropriée. Selon la circulaire pertinente, l'AI remplaÎ les moyens auxiliaires en cas de perte ou d'endommagement, pour autant qu'il n'y ait pas eu violation du devoir de diligenÎ.
“Gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung vom 29. November 1976 des Eidgenössischen Departements des Innern über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI; SR 831.232.51), die aufgrund der Besitzstandgarantie nach Art. 4 HVA zur Anwendung gelangt, sind von der Versicherung abgegebene Hilfsmittel sorgfältig zu gebrauchen. Wird ein Hilfsmittel wegen Verletzung der Sorgfaltspflicht vorzeitig gebrauchsuntauglich, so hat der Versicherte eine angemessene Entschädigung zu leisten (Abs. 2). Die bis zum 31. Dezember 2007 geltende Fassung dieser Bestimmung sah eine Kostenbeteiligung der versicherten Person nur wegen schwerer Verletzung der Sorgfaltspflicht oder Nichtbeachtung besonderer Auflagen vor. Verlangt war somit unter dem alten Recht ein vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten der versicherten Person (vgl. BGE 133 V 511 E. 5.1). Das Kreisschreiben des Bundesamts für Sozialversicherungen über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (nachfolgend: KHMI), auf welches das Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung für Fälle der Besitzstandgarantie (Rz. 1003) verweist, sieht in der im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung geltenden Fassung in Rz. 1045 vor, dass leihweise abgegebene Hilfsmittel im Falle von Verlust oder Beschädigung durch die Invalidenversicherung ersetzt werden, sofern die versicherte Person ihre Sorgfaltspflicht nicht verletzt hat.”
Selon l’art. 4 OMAV, pour les bénéficiaires de rentes de vieillesse résidant en Suisse qui, jusqu’à l’ouverture du droit à la rente, ont bénéficié de moyens auxiliaires ou de prestations de remplacement au sens des art. 21 ou 21bis LAI, le droit à ces prestations subsiste en nature et en étendue tant que les conditions pertinentes demeurent remplies et que l’OMAV n’en dispose pas autrement. Pour la fourniture d’appareils auditifs, l’annexe de l’OMAV contient des règles concrètes (voir ch. 5.57 : conditions, droit au plus tous les cinq ans, remplacement en cas d’aggravation substantielle ; forfait/montant : voir annexe). Des directives administratives (KSHA/KHMI) règlent notamment la liste des appareils auditifs et les exigences applicables aux professionnel·le·s.
“Die Liste umschreibt Art und Umfang der Leistungen für jedes Hilfsmittel abschliessend. 3.2.2 Laut Ziff. 5.57 HVA-Anhang ist für die Vergütung eines Hörgerätes vorausgesetzt, dass die versicherte Person hochgradig schwerhörig ist, ihr Hörvermögen durch das Hörgerät namhaft verbessert wird und sie sich dank dem Hörgerät wesentlich besser mit ihrer Umwelt verständigen kann (Abs. 1). Die versicherte Person hat höchstens alle fünf Jahre Anspruch auf eine Pauschalvergütung für ein oder zwei Hörgeräte; ein Ersatz der Hörgeräte vor Ablauf dieser Frist ist möglich, wenn eine wesentliche Veränderung der Hörfähigkeit dies erfordert. Hörgeräte sind durch Fachpersonen abzugeben (Abs. 2). Die Pauschale beträgt 75 % der jeweiligen Pauschale der IV gemäss Ziff. 5.07 des Anhangs der Verordnung des EDI über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI; SR 831.232.51 [vgl. E. 3.3.1 hiernach]). Der Anspruch beschränkt sich auf die Hörgeräteversorgung; auf weitere Kostenbeteiligungen durch die Versicherung besteht kein Anspruch (Abs. 3). 3.2.3 Nach Art. 4 HVA bleibt für in der Schweiz wohnhafte Bezüger von Altersrenten, die bis zum Entstehen des Anspruchs auf eine Altersrente Hilfsmittel oder Ersatzleistungen nach den Art. 21 oder 21bis IVG erhalten haben, der Anspruch auf diese Leistungen in Art und Umfang bestehen, solange die massgebenden Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind und soweit die vorliegende Verordnung nichts anderes bestimmt. Im Übrigen gelten die entsprechenden Bestimmungen der Invalidenversicherung sinngemäss. 3.2.4 Rz. 2013 des Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (KSHA; Fassung geltend ab 1. Januar 2024; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228) verweist betreffend die Bedingungen bezüglich zugelassener Hörgeräte (Hörgeräteliste) und Fachpersonen auf Rz. 2037 ff. des Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI). Betreffend die Besitzstandsgarantie ist zu beachten, dass der Anspruch gegenüber der AHV grundsätzlich im gleichen Umfang weiterbesteht wie gegenüber der IV.”
“Gestützt auf eine Verfügung vom 21. Januar 2016 (AB 154) wurden ihr die über dem Pauschalbetrag für Hörgeräte liegenden Kosten in der Höhe von Fr. 3'540.-- vergütet. In ihrer Einsprache (AB 167 S. 1) macht die Beschwerdeführerin geltend, bisher seien jeweils die gesamten Kosten vergütet worden. Hierzu ist festzuhalten, dass es sich bei den bisher vergüteten Kosten um Leistungen der IV handelte. Diese werden nur bis Ende des Monats gewährt, in welchem die versicherte Person vom Rentenvorbezug nach Art. 40 Abs. 1 AHVG Gebrauch macht oder in welchem sie das Rentenalter erreicht (Art. 10 Abs. 3 IVG). Die 1954 geborene Beschwerdeführerin (AB 165 S. 1 Ziff. 2.1) hat das Rentenalter erreicht (Art. 21 Abs. 1 lit. b AHVG) und demnach keinen Anspruch mehr auf Leistungen der IV. Ein allfälliger Anspruch auf Hörgeräteversorgung beurteilt sich fortan nach den Bestimmungen des AHV-Rechts, wobei die HVA keine Bestimmung über die Übernahme der über den Pauschalbetrag für Hörgeräte hinausgehenden Kosten enthält. Sie regelt jedoch in Art. 4 HVA eine Besitzstandsgarantie für Bezüger von Altersrenten, die bis zum Entstehen des Anspruchs auf eine Altersrente Hilfsmittel oder Ersatzleistungen nach den Art. 21 oder 21bis IVG erhalten haben. Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine binaurale Hörgeräteversorgung bleibt im bisherigen Umfang erhalten, solange die massgebenden Voraussetzungen der IV weiterhin erfüllt sind und soweit die HVA nichts anderes bestimmt (vgl. E. 3.4 hiervor).”
“Für die in der Schweiz wohnhaften Bezüger von Altersrenten, die bis zum Entstehen des Anspruchs auf eine Altersrente Hilfsmittel oder Ersatzleistungen nach den Art. 21 oder 21bis IVG erhalten haben, bleibt gemäss Art. 4 HVA der Anspruch auf diese Leistungen in Art und Umfang bestehen, solange die massgebenden Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind und soweit die vorliegende Verordnung nichts anderes bestimmt; im Übrigen gelten die entsprechenden Bestimmungen der Invalidenversicherung sinngemäss.”
art. 4 OMAV garantit le maintien du droit acquis pour les moyens auxiliaires qui ont déjà été attribués à la personne assurée par l'assuranÎ-invalidité en vertu de l'art. 21 ou 21bis LAI; l'assuranÎ-vieillesse et survivants doit continuer de fournir ces prestations dans la forme et l'étendue antérieures, tant que les conditions déterminantes subsistent.
“Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts soll die versicherte Person im AHV-Rentenalter mit denjenigen Hilfsmitteln ausgestattet sein, auf welche sie vorgängig gegenüber der Invalidenversicherung nach Art. 21 und Art. 21bis IVG Anspruch hatte. Nach der Besitzstandsgarantie des Art. 4 HVA hat die Alters- und Hinterlassenenversicherung einzig diejenigen Hilfsmittel weiter zu erbringen, welche bereits die Invalidenversicherung zugesprochen hat und die in der Liste der Hilfsmittel nach HVA (im Unterschied zu jener nach der HVI) nicht enthalten sind. Sinn und Zweck des Art. 4 HVA ist es, den Betroffenen den früheren Leistungsstatus über das Erreichen des AHV-Rentenalters hinaus zu gewährleisten (Urteile des Bundesgerichts vom 7. September 2018, 9C_594/2017, E. 3.1 und vom 30. Oktober 2019, 9C_522/2019, E. 4.1).”
RéférenÎ : OMAV art. 4 ch. 1 La condition d'une amélioration déterminante du champ d'activité de 10 % s'applique également dans le domaine de l'AI et doit être prise en compte dans le cadre de l'art. 4 OMAV. Cette exigenÎ ne se limite pas à l'approvisionnement en appareils auditifs, mais vaut pour la fourniture de moyens auxiliaires en général. Selon les considérations exposées ci‑dessus, la valeur indicative de 10 % pour les fournitures d'appareils auditifs en cas de rigueur n'a toutefois, d'après la longue expérienÎ de l'administration, pratiquement jamais été atteinte.
“Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die vorgesehene Eingliederungswirksamkeit im Aufgabenbereich sei diskriminierend (Beschwerde S. 7 Bst. B Ziff. 6). Die Voraussetzung einer massgebenden Verbesserung im Aufgabenbereich von 10 % gilt – wie erwähnt – nicht bloss bei der Hilfsmittelabgabe durch die AHV, sondern sie ist auch im Bereich der IV bei versicherten Personen, welche im Aufgabenbereich tätig sind, zu beachten. Darauf verweisen die AHV-Bestimmungen gerade auch im Rahmen der Besitzstandsgarantie (vgl. Art. 4 HVA). Eine Ungleichbehandlung von versicherten Personen, welche eine AHV-Rente beziehen, ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin somit nicht ersichtlich. Die genannte Voraussetzung ist zudem nicht auf die Hörmittelversorgung beschränkt, sondern gilt gleichsam bei der Hilfsmittelversorgung im Allgemeinen (vgl. BGE 129 V 67 Regeste), womit auch eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes hinsichtlich hörbehinderter Personen nicht erkennbar ist. Daran ändert nichts, dass gemäss den langjährigen Erfahrungen der Beschwerdegegnerin der Richtwert von 10 % im Aufgabenbereich bei der Hörgeräteversorgung im Härtefall – wie auch hier – kaum je erreicht werden dürfte (vgl. act. II 113/3). Dies erscheint ohne weiteres nachvollziehbar, zumal sich die Anforderungen an das Hörvermögen im Aufgabenbereich (vgl. dazu E. 4.4.1 hiervor) offensichtlich nicht mit denjenigen im beruflichen Kontext vergleichen lassen. Dies zeigt exemplarisch auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer früheren anspruchsvollen beruflichen Tätigkeit als .”
“Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die vorgesehene Eingliederungswirksamkeit im Aufgabenbereich sei diskriminierend (Beschwerde S. 7 Bst. B Ziff. 6). Die Voraussetzung einer massgebenden Verbesserung im Aufgabenbereich von 10 % gilt – wie erwähnt – nicht bloss bei der Hilfsmittelabgabe durch die AHV, sondern sie ist auch im Bereich der IV bei versicherten Personen, welche im Aufgabenbereich tätig sind, zu beachten. Darauf verweisen die AHV-Bestimmungen gerade auch im Rahmen der Besitzstandsgarantie (vgl. Art. 4 HVA). Eine Ungleichbehandlung von versicherten Personen, welche eine AHV-Rente beziehen, ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin somit nicht ersichtlich. Die genannte Voraussetzung ist zudem nicht auf die Hörmittelversorgung beschränkt, sondern gilt gleichsam bei der Hilfsmittelversorgung im Allgemeinen (vgl. BGE 129 V 67 Regeste), womit auch eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes hinsichtlich hörbehinderter Personen nicht erkennbar ist. Daran ändert nichts, dass gemäss den langjährigen Erfahrungen der Beschwerdegegnerin der Richtwert von 10 % im Aufgabenbereich bei der Hörgeräteversorgung im Härtefall – wie auch hier – kaum je erreicht werden dürfte (vgl. act. II 113/3). Dies erscheint ohne weiteres nachvollziehbar, zumal sich die Anforderungen an das Hörvermögen im Aufgabenbereich (vgl. dazu E. 4.4.1 hiervor) offensichtlich nicht mit denjenigen im beruflichen Kontext vergleichen lassen. Dies zeigt exemplarisch auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer früheren anspruchsvollen beruflichen Tätigkeit als .”
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