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art. 9 al. 2 OMAI ne comporte aucune lacune pour les assurés exerçant une activité indépendante. La rémunération, calculée sur une base mensuelle, des services fournis par des tiers garantit un lien étroit entre la prestation accordée et le revenu en découlant immédiatement; elle ne peut dépasser le montant du revenu brut mensuel.
“Regeste Art. 21ter Abs. 4 IVG und Art. 9 Abs. 2 HVI; monatliche Vergütung für von Dritten erbrachte Dienstleistungen. Soweit Art. 9 Abs. 2 HVI vorsieht, dass die monatliche Vergütung für von Dritten erbrachte Dienstleistungen den Betrag des monatlichen Bruttoeinkommens nicht übersteigen darf, enthält dieser keine Lücke für selbstständig erwerbende Versicherte, die das Bundesgericht zu füllen hätte. Die Vergütung auf Monatsbasis gewährleistet einen engen Zusammenhang zwischen der Leistung, die dem Versicherten für die Ausübung seiner unselbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gewährt wird, und dem unmittelbar daraus erzielten Einkommen (E. 8.2).”
Réf. : OMAI art. 9 ch. 2 Les prestations fournies par des tiers ne doivent, de par leur nature, pas dépasser le caractère purement auxiliaire du moyen auxiliaire qu'elles remplacent. Les prestations de travail effectuées par des tiers, dans le cadre d'une activité lucrative et en lieu et plaÎ de la personne assurée, ne sont pas remboursées.
“Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a), und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Zu den Eingliederungsmassnahmen zählt auch die Abgabe von Hilfsmitteln zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung (Art. 8 Abs. 3 lit. d und Art. 21 Abs. 3 IVG). Benötigt eine versicherte Person anstelle eines Hilfsmittels Dienstleistungen Dritter, so kann die Versicherung Beiträge dafür gewähren (Art. 21ter Abs. 2 IVG). Nach Art. 9 Abs. 1 lit. b HVI (in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 lit. c IVV) hat der Versicherte Anspruch auf Vergütung der ausgewiesenen invaliditätsbedingten Kosten für besondere Dienstleistungen, die von Dritten erbracht werden und anstelle eines Hilfsmittels notwendig sind, namentlich um den Beruf auszuüben. Solche Dienstleistungen Dritter dürfen ihrem Wesen nach nicht über den blossen Hilfscharakter des Gegenstandes hinausgehen, an dessen Stelle sie zugesprochen werden (BGE 112 V 11 E. 1b). Nicht vergütet werden daher Arbeitsleistungen, die Dritte in Ausübung einer Erwerbstätigkeit anstelle des oder der Behinderten erbringen (Rz. 1035 des Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung [KHMI] in der seit 1. Januar 2021 geltenden Fassung; SVR 2010 IV Nr. 21 S. 63, 9C_493/2009 E. 2.3).”
Les prestations de tiers au sens de l'OMAI art. 9 al. 1 sont prises en charge lorsqu'elles sont nécessaires en lieu et plaÎ d'un moyen auxiliaire, notamment pour permettre l'exerciÎ de la profession (p. ex. la lecture à voix haute de textes nécessaires à l'exerciÎ professionnel, effectuée par une personne d'assistanÎ ou au moyen de dispositifs électroniques).
“In rechtlicher Hinsicht gilt es sodann an frühere Urteile zu erinnern, in denen das Bundesgericht unter anderem festgestellt hat, eine blinde oder hochgradig sehschwache Person könne unter dem Titel Dienstleistung Dritter im Sinne von Art. 9 Abs. 1 lit. b HVI Anspruch darauf erheben, dass ihr zur Ermöglichung der Berufsausübung die berufsnotwendigen Texte mit Hilfe von elektronischen Geräten oder durch Personen vorgelesen werden (SVR 2010 IV Nr. 21 S. 63, 9C_493/2009 E. 5.2.2.3; MEYER/REICHMUTH, a.a.O., N. 55 zu Art. 21-21 quater IVG; SILVIA BUCHER, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, 2011, S. 222 Rz. 393). Ähnlich wie dort wird dem Beschwerdeführer der Inhalt von Dokumenten zugänglich gemacht, indem sie von seiner Assistentin (unter anderem) eingescannt werden, damit er sich diese vom Computer vorlesen lassen kann. Diese Hilfestellung kann nicht von vornherein als - im Rahmen der Führungsposition des Beschwerdeführers übliche - Delegation von Arbeit an die Assistentin qualifiziert werden. Vielmehr bestehen Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer die Leistungsfähigkeit in seinem Beruf nur mit diversen aufgrund der Sehbehinderung notwendigen gezielten Hilfestellungen der Sekretärin aufrechterhalten und allenfalls wieder steigern kann (vgl.”
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