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OLP art. 10 n. 3 Pour le compte de libre passage, il en va ainsi : dans la solution d'épargne pure, le capital de prévoyanÎ correspond à la prestation de sortie apportée, majorée des intérêts. Dans la solution d'épargne liée aux placements (à base de valeurs mobilières), le solÞ du compte correspond à la valeur actuelle des placements.
“Nach dem Austritt aus einer Vorsorgeeinrichtung wird der Vorsorgeschutz durch eine Freizügigkeitspolice oder durch ein Freizügigkeitskonto erhalten (Art. 10 FZV). Beim Freizügigkeitskonto in Form der reinen Sparlösung entspricht die Höhe des Vorsorgekapitals der eingebrachten Austrittsleistung mit Zins, beim Freizügigkeitskonto in Form der anlagegebundenen Sparlösung (Wertschriftensparen) dem aktuellen Wert der Anlage (Art. 13 Abs. 5 Satz 1 FZV).”
Les polices de libre passage sont une forme admissible de protection de la prévoyanÎ au sens de l'art. 10 OLP. Un versement en espèces de la prestation de sortie à la personne assurée n'est possible que dans les cas énumérés de manière exhaustive à l'art. 5 al. 1 let. a–c FZG.
“Während im Falle der Pensionskasse auf (höhere) Leistungen geklagt wird, lautet die Klage gegenüber der ehemaligen Arbeitgeberin auf Bezahlung der nicht oder nicht vollständig bezahlten Beiträge (BGE 135 V 23, 27 E. 3.2) oder allenfalls auf Leistung eines anderen Betrags an die Vorsorgeeinrichtung. Die ehemalige Arbeitgeberin kann nicht direkt zur Bezahlung (eines Teils) der Austrittsleistung angehalten werden. Zumal in diesem Punkt zu berücksichtigen ist, dass eine Austrittsleistung bzw. Freizügigkeitsleistung von der bisherigen an die neue Vorsorgeeinrichtung zu überweisen ist, wenn die versicherte Person in eine neue Vorsorgeeinrichtung eintritt, (Art. 3 Abs. 1 FZG; Spezialfälle in Art. 3 Abs. 2 FZG). Tritt die versicherte Person nicht in eine neue Vorsorgeeinrichtung ein, muss sie ihrer Vorsorgeeinrichtung mitteilen, in welcher zulässigen Form sie den Vorsorgeschutz erhalten will (Art. 4 Abs. 1 FZG). Gemäss Art. 10 Abs. 1 der Verordnung vom 3. Oktober 1994 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsverordnung; FZV; SR 831.425) kann der Vorsorgeschutz durch eine Freizügigkeitspolice (vgl. auch Art. 10 Abs. 2 FZV) oder ein Freizügigkeitskonto (vgl. auch Art. 10 Abs. 3 FZV) erhalten werden. Eine Barauszahlung der Austrittsleistung an die versicherte Person ist nur in den in Art. 5 Abs. 1 lit. a bis c FZG abschliessend genannten Fällen möglich (vgl. Thomas Geiser/Christoph Senti in: Jacques-André Schneider/Thomas Geiser/Thomas Gächter [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, BVG und FZG, 2. Auflage, Bern 2019, Art. 5 FZG N 14). Diese lagen zurzeit der Auszahlung der Freizügigkeitsleistung nicht vor. Eine Barauszahlung der Austrittsleistung durch die Beklagte 2 als Pensionskasse steht ausser Frage. Umso mehr muss dies auch für die Beklagte 1 als ehemalige Arbeitgeberin gelten. Ein Anspruch des Klägers gegenüber der Beklagten 1 auf Zahlung von Fr. 105'723.05 ist folglich schon aus diesem Grund zu verneinen. Selbst wenn er zudem auf Beitragsleistung der Beklagten 1 klagen würde, wäre ein allfälliger Anspruch ausserdem bereits verjährt. Dabei erübrigt es sich darauf einzugehen, wann eine entsprechende Fälligkeit und damit der Beginn der Verjährung eingetreten wären.”
“Während im Falle der Pensionskasse auf (höhere) Leistungen geklagt wird, lautet die Klage gegenüber der ehemaligen Arbeitgeberin auf Bezahlung der nicht oder nicht vollständig bezahlten Beiträge (BGE 135 V 23, 27 E. 3.2) oder allenfalls auf Leistung eines anderen Betrags an die Vorsorgeeinrichtung. Die ehemalige Arbeitgeberin kann nicht direkt zur Bezahlung (eines Teils) der Austrittsleistung angehalten werden. Zumal in diesem Punkt zu berücksichtigen ist, dass eine Austrittsleistung bzw. Freizügigkeitsleistung von der bisherigen an die neue Vorsorgeeinrichtung zu überweisen ist, wenn die versicherte Person in eine neue Vorsorgeeinrichtung eintritt, (Art. 3 Abs. 1 FZG; Spezialfälle in Art. 3 Abs. 2 FZG). Tritt die versicherte Person nicht in eine neue Vorsorgeeinrichtung ein, muss sie ihrer Vorsorgeeinrichtung mitteilen, in welcher zulässigen Form sie den Vorsorgeschutz erhalten will (Art. 4 Abs. 1 FZG). Gemäss Art. 10 Abs. 1 der Verordnung vom 3. Oktober 1994 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsverordnung; FZV; SR 831.425) kann der Vorsorgeschutz durch eine Freizügigkeitspolice (vgl. auch Art. 10 Abs. 2 FZV) oder ein Freizügigkeitskonto (vgl. auch Art. 10 Abs. 3 FZV) erhalten werden. Eine Barauszahlung der Austrittsleistung an die versicherte Person ist nur in den in Art. 5 Abs. 1 lit. a bis c FZG abschliessend genannten Fällen möglich (vgl. Thomas Geiser/Christoph Senti in: Jacques-André Schneider/Thomas Geiser/Thomas Gächter [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, BVG und FZG, 2. Auflage, Bern 2019, Art. 5 FZG N 14). Diese lagen zurzeit der Auszahlung der Freizügigkeitsleistung nicht vor. Eine Barauszahlung der Austrittsleistung durch die Beklagte 2 als Pensionskasse steht ausser Frage. Umso mehr muss dies auch für die Beklagte 1 als ehemalige Arbeitgeberin gelten. Ein Anspruch des Klägers gegenüber der Beklagten 1 auf Zahlung von Fr. 105'723.05 ist folglich schon aus diesem Grund zu verneinen. Selbst wenn er zudem auf Beitragsleistung der Beklagten 1 klagen würde, wäre ein allfälliger Anspruch ausserdem bereits verjährt. Dabei erübrigt es sich darauf einzugehen, wann eine entsprechende Fälligkeit und damit der Beginn der Verjährung eingetreten wären.”
L'avoir de libre-passage reste protégé jusqu'au versement effectif ; avant le retrait intervenu, il s'agit d'un droit éventuel à l'égard de l'institution de libre-passage. La protection de la prévoyanÎ ne prend fin qu'avì le retrait effectif : en conséquenÎ, les créances sont insaisissables tant que le paiement n'a pas eu lieu.
“1 FZV setzt nebst der Erfüllung der im Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen eine Willensäusserung der versicherten Person voraus (BGE 148 III 237 f. E. 6.2.1.2.2 am Schluss). Von Bundesrechts wegen geniessen die Vorsorgeguthaben einen Schutz, der deren Erhaltung dient (BGE 148 V 123 f. E. 7.1 mit Hinweis u.a. auf Art. 113 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101], Art. 1 Abs. 1 BVG, Art. 9 Abs. 1, Art. 14 und Art. 20 ff. des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [FZG; SR 831.42], Art. 10 ff. FZV und Art. 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]; zum sogar «kompromisslosen» Grundsatz der Erhaltung des Vorsorgeschutzes siehe das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [seit 1. Januar 2007: sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] B 51/03 vom 7. September 2004 E. 3). Der Vorsorgeschutz wird namentlich durch eine Freizügigkeitspolice oder durch ein Freizügigkeitskonto erhalten (Art. 10 Abs. 1 FZV). Er fällt (erst) nach einem tatsächlich erfolgten Bezug des Freizügigkeitsguthabens dahin (BGE 148 V 124 E. 7.2.1). Mit Blick auf den vom Bundesgericht erwähnten Art. 92 Abs. 1 Ziff. 10 SchKG, der die Unpfändbarkeit von Ansprüchen auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit vorsieht, ist zudem auf BGE 148 III 232 hinzuweisen. Darin gelangte es unter Bezugnahme zum Vorsorgeschutz (E. 6.2.1.2.1) zur Auffassung, dass Altersleistungen aus einem Freizügigkeitskonto bei einer Freizügigkeitseinrichtung vor Erreichen des (ordentlichen) Rentenalters erst fällig werden, wenn die versicherte Person die Auszahlung verlangt und diese auch erhält. Vor dem Antrag handelt es sich lediglich um eine Anwartschaft («expectative») gegenüber der Freizügigkeitseinrichtung (E. 6.3.5; siehe auch die Entscheidbesprechung von St. Oneyser vom 9. Juni 2022, in: swissblawg, <https://swissblawg.ch/2022/06/5a_907-2021-verarrestierbarkeit-von-austrittsleistungen-und-altersleistungen-aus-einem-freizuegigkeitskonto-amtl-publ.”