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OLP, art. 12 n. 4 La répartition de la prestation de sortie entre plusieurs institutions de libre passage est autorisée, mais limitée à deux institutions au maximum.
“Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [Freizügigkeitsgesetz, FZG; SR 831.42]). Beim endgültigen Verlassen der Schweiz (Art. 5 Abs. 1 Bst. a FZG i.V.m. Art. 25f FZG). Bei einem Vorbezug für den Erwerb von selbstbewohntem Wohneigentum (Art. 30a BVG). Gibt die steuerpflichtige Person ihre unselbständige Erwerbstätigkeit auf und sind die Voraussetzungen für einen Barbezug nicht erfüllt bzw. wird keine Barauszahlung verlangt, hat sie ihrer Vorsorgeeinrichtung mitzuteilen, in welcher zulässigen Form sie den Vorsorgeschutz erhalten will (Art. 4 Abs. 1 FZG). Dies ist insbesondere durch Übertragung des Vorsorgeguthabens auf eine Freizügigkeitspolice oder ein Freizügigkeitskonto möglich (vgl. Art. 10 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [Freizügigkeitsverordnung, FZV; SR 831.425]), wobei die Austrittsleistung auf höchstens zwei Freizeiteinrichtungen übertragen werden darf (Art. 12 Abs. 1 FZV). Einkünfte aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, einschliesslich der Kapitalabfindungen, unterliegen der Einkommenssteuer (Art. 26 Abs. 1 StG; Art. 22 Abs. 1 DBG). Kapitalleistungen aus Vorsorge werden ohne Berücksichtigung von Sozialabzügen separat besteuert (Art. 44 Abs. 1 Bst. a StG; ähnlich Art. 38 Abs. 1 DBG). Die Steuerverwaltung legt die Steuern für Kapitalleistungen aus Vorsorge in sog. Sonderveranlagungen fest, welche sie getrennt von der ordentlichen Veranlagung der Einkommens- und Vermögenssteuern erlässt. Mehrere Kapitalleistungen in einem Steuerjahr können mit mehreren Sonderveranlagungen erfasst werden (VGer 100 2010 381/382 vom 8.8.2012, E. 3.5, nicht publiziert). Bei den Kantons- und Gemeindesteuern werden mehrere im gleichen Steuerjahr ausbezahlte Kapitalleistungen für die Jahressteuer zusammengerechnet (Art. 44 Abs. 4 Satz 2 StG), wobei sich aus der Gesetzessystematik ergibt, dass alle in Art. 44 Abs. 1 StG aufgezählten Kapitalleistungen dieser Zusammenrechnung unterliegen.”
“Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [Freizügigkeitsgesetz, FZG; SR 831.42]). Beim endgültigen Verlassen der Schweiz (Art. 5 Abs. 1 Bst. a FZG i.V.m. Art. 25f FZG). Bei einem Vorbezug für den Erwerb von selbstbewohntem Wohneigentum (Art. 30a BVG). Gibt die steuerpflichtige Person ihre unselbständige Erwerbstätigkeit auf und sind die Voraussetzungen für einen Barbezug nicht erfüllt bzw. wird keine Barauszahlung verlangt, hat sie ihrer Vorsorgeeinrichtung mitzuteilen, in welcher zulässigen Form sie den Vorsorgeschutz erhalten will (Art. 4 Abs. 1 FZG). Dies ist insbesondere durch Übertragung des Vorsorgeguthabens auf eine Freizügigkeitspolice oder ein Freizügigkeitskonto möglich (vgl. Art. 10 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [Freizügigkeitsverordnung, FZV; SR 831.425]), wobei die Austrittsleistung auf höchstens zwei Freizeiteinrichtungen übertragen werden darf (Art. 12 Abs. 1 FZV). Einkünfte aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, einschliesslich der Kapitalabfindungen, unterliegen der Einkommenssteuer (Art. 26 Abs. 1 StG; Art. 22 Abs. 1 DBG). Kapitalleistungen aus Vorsorge werden ohne Berücksichtigung von Sozialabzügen separat besteuert (Art. 44 Abs. 1 Bst. a StG; ähnlich Art. 38 Abs. 1 DBG). Die Steuerverwaltung legt die Steuern für Kapitalleistungen aus Vorsorge in sog. Sonderveranlagungen fest, welche sie getrennt von der ordentlichen Veranlagung der Einkommens- und Vermögenssteuern erlässt. Mehrere Kapitalleistungen in einem Steuerjahr können mit mehreren Sonderveranlagungen erfasst werden (VGer 100 2010 381/382 vom 8.8.2012, E. 3.5, nicht publiziert). Bei den Kantons- und Gemeindesteuern werden mehrere im gleichen Steuerjahr ausbezahlte Kapitalleistungen für die Jahressteuer zusammengerechnet (Art. 44 Abs. 4 Satz 2 StG), wobei sich aus der Gesetzessystematik ergibt, dass alle in Art. 44 Abs. 1 StG aufgezählten Kapitalleistungen dieser Zusammenrechnung unterliegen.”
Un transfert partiel préalable d'une institution de libre passage à une institution de prévoyanÎ n'est pas prévu ; le capital de prévoyanÎ doit être transféré à la nouvelle institution de prévoyanÎ au moment de l'entrée de l'assuré. Un éventuel excédent (p. ex. provenant d'un plan minimal) est régi par l'art. 13 FZG. La nouvelle institution de prévoyanÎ peut exiger le versement du capital pour le compte du titulaire des droits de libre passage, mais n'a toutefois pas de droit de créanÎ propre.
“Wie die Vorinstanz korrekterweise geltend macht, hat das Vorsorgeguthaben bei Eintritt des Versicherten in eine Vorsorgeeinrichtung von der Freizügigkeitseinrichtung an diese überwiesen zu werden. Ein allfälliger Überschuss aufgrund beispielsweise eines Minimalplanes richtet sich nach Art. 13 FZG. Eine vorgängige Möglichkeit der Teilüberweisung der Freizügigkeitseinrichtung auf eine Vorsorgeeinrichtung - wie bei der Übertragung des Guthabens von einer Vorsorgeeinrichtung auf zwei Freizügigkeitsstiftungen gemäss Art. 12 FZV - ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen und ergibt sich auch nicht aus den Materialien. Der Hinweis im Reglement bezüglich Teilüberweisung in Art. 11 Abs. 1 ist somit zu streichen. Die Beanstandungen der Vorinstanz hinsichtlich Art. 11 Abs. 5 Bst. b des Vorsorgereglements können allerdings insofern nicht nachvollzogen werden, als darin eine Teilüberweisung nicht vorgesehen ist. Eine eingehende Begründung lässt sich ihren Beanstandungen auch nicht entnehmen. Der Hinweis, dass die Formulierung unpräzis sei, vermag nicht zu überzeugen, da die Reglementsbestimmung dazu gar keine Aussage enthält. Art. 11 Abs. 5 Bst. b ist folglich im Rahmen des Gesetzes und unter Berücksichtigung von Art. 11 Abs. 2 FZG zulässig, das heisst die neue Vorsorgeeinrichtung kann für Rechnung des Vorsorgenehmers das Kapital einfordern. Dabei ist einzig zu berücksichtigen, dass sie kein eigenes Forderungsrecht hat (vgl. oben E. 13.3 zweiter Absatz). Die Beschwerden sind aufgrund des Dargelegten hinsichtlich Art. 11 Abs.”
“Wie die Vorinstanz korrekterweise geltend macht, hat das Vorsorgeguthaben bei Eintritt des Versicherten in eine Vorsorgeeinrichtung von der Freizügigkeitseinrichtung an diese überwiesen zu werden. Ein allfälliger Überschuss aufgrund beispielsweise eines Minimalplanes richtet sich nach Art. 13 FZG. Eine vorgängige Möglichkeit der Teilüberweisung der Freizügigkeitseinrichtung auf eine Vorsorgeeinrichtung - wie bei der Übertragung des Guthabens von einer Vorsorgeeinrichtung auf zwei Freizügigkeitsstiftungen gemäss Art. 12 FZV - ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen und ergibt sich auch nicht aus den Materialien. Der Hinweis im Reglement bezüglich Teilüberweisung in Art. 11 Abs. 1 ist somit zu streichen. Die Beanstandungen der Vorinstanz hinsichtlich Art. 11 Abs. 5 Bst. b des Vorsorgereglements können allerdings insofern nicht nachvollzogen werden, als darin eine Teilüberweisung nicht vorgesehen ist. Eine eingehende Begründung lässt sich ihren Beanstandungen auch nicht entnehmen. Der Hinweis, dass die Formulierung unpräzis sei, vermag nicht zu überzeugen, da die Reglementsbestimmung dazu gar keine Aussage enthält. Art. 11 Abs. 5 Bst. b ist folglich im Rahmen des Gesetzes und unter Berücksichtigung von Art. 11 Abs. 2 FZG zulässig, das heisst die neue Vorsorgeeinrichtung kann für Rechnung des Vorsorgenehmers das Kapital einfordern. Dabei ist einzig zu berücksichtigen, dass sie kein eigenes Forderungsrecht hat (vgl. oben E. 13.3 zweiter Absatz). Die Beschwerden sind aufgrund des Dargelegten hinsichtlich Art. 11 Abs.”
Selon la jurisprudenÎ citée, il ne se déduit pas de l'art. 12 al. 2 OLP une obligation active d'information de la part de l'institution de libre passage en cas de modifications du règlement.
“dargestellten Rechtsprechung vor Inkrafttreten von Art. 86b BVG weder Schlüsse für allfällige Reglementsänderungen noch für die Geltung bei Freizügigkeitseinrichtungen gezogen werden. Weiter ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz in Art. 12 Abs. 2 FZV - wonach die Versicherten jederzeit die Freizügigkeitseinrichtung oder die Form der Erhaltung des Vorsorgeschutzes wechseln können - eine aktive Informationspflicht der Freizügigkeitseinrichtung bei einer Reglementsänderung ableiten will. Entsprechend ist die Regelung in Art. 23 des Reglements der Beschwerdeführerin 1 - mangels anderslautender Vorschriften hinsichtlich einer Informationspflicht im FZG oder in der FZV - zulässig. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 ist deshalb in diesem Punkt gutzuheissen. Soweit die Beschwerdeführerin 1 diesbezüglich zumindest sinngemäss eine Verletzung des Vertrauensschutzes geltend macht (vgl. oben Bst. B.b in fine), ist Folgendes festzuhalten: Die Vorinstanz hat das (berechtigte) Vertrauen der Beschwerdeführerin in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden - entgegen den Vorwürfen der Beschwerdeführerin 1 - nicht verletzt. Vielmehr ist den Akten zu entnehmen, dass die Vorinstanz bereits in den beiden Verfügungen vom 9.”
Les assurés doivent être informés activement des modifications du règlement; la seule publication sur le site internet ne suffit pas, car cela pourrait faire échì au droit de résiliation ou de changement prévu à l'art. 12 al. 2 OLP. L'autorité de surveillanÎ exige au minimum un avis explicite adressé aux assurés concernant ces adaptations.
“Die Vorinstanz macht diesbezüglich geltend, der Stiftung obliege die Pflicht, Vorsorgenehmer über Reglemente und allfällige Reglementsänderungen zu informieren. Eine Publikation auf der Webseite oder eine Zustellung auf Anfrage hin stelle alleine keine genügende Information dar. Die Stiftung müsse die Vorsorgenehmer mindestens auf die Reglementsänderungen hinweisen. Die Vorsorgenehmer hätten das Recht, gestützt auf Art. 12 Abs. 2 FZV den Vorsorgevertrag jederzeit zu künden, falls sie mit den Änderungen nicht einverstanden seien. Dieses Recht werde vereitelt, wenn die Vertragsänderungen nicht bekannt gegeben würden. Die Vorinstanz habe die Beschwerdeführerin 1 deshalb in allen Verfügungen angehalten, die Vorsorgenehmer über die Reglementsanpassungen zu informieren. Die Beschwerdeführerin 1 hält dazu fest, dass Art. 65a und Art. 86b BVG für Freizügigkeitseinrichtungen nicht sinngemäss anwendbar seien. Dies ergebe sich aus dem Umstand, dass die Freizügigkeitseinrichtung den Vorsorgevertrag direkt mit dem Vorsorgenehmer abschliesse, während der Vorsorgevertrag zwischen einer Vorsorgeeinrichtung und ihrem Versicherten indirekt über den Anschlussvertrag und den Arbeitsvertrag abgeschlossen werde. Es gebe keine gesetzliche Grundlage, um eine entsprechende Anpassung von Art. 23 des Reglements vorzunehmen. Die gerügte Bestimmung sei bereits in früheren Reglementen so enthalten gewesen. Solange eine Reglementsbestimmung materiell rechtlich korrekt sei, dürfe die Aufsichtsbehörde keine Änderung der Bestimmung verlangen.”
“Säule, weil deren rechtliche Grundlage das VVG sei. Von einer ungleichen Behandlung eines gleichen Tatbestandes könne nicht die Rede sein. - Vorzeitige Auflösung des Konto- und Wertschriftendepotverhältnisses (Art. 11 Abs. 1 und Abs. 5 Bst. b): Gemäss Reglement solle die Übertragung des Freizügigkeitsguthabens nur erfolgen, wenn die übernehmende Vorsorgeeinrichtung dieses einfordere. Diese Regelung verstosse jedoch gegen Art. 4 Abs. 2bis FZG. - Vorzeitige Auflösung des Konto- und Wertschriftendepotverhältnisses (Art. 11 Abs. 2 Bst. c): Die von der Beschwerdeführerin 1 erwähnte Rechtsprechung betreffe nicht Freizügigkeitseinrichtungen, sondern Vorsorgeeinrichtungen. Entgegen der Beschwerdeführerin lege das Bundesgericht im Urteil BGE 134 V 170 nicht Art. 5 Abs. 1 Bst. b FZG aus, sondern Art. 4 Abs. 4 BVG. Die beanstandete Regelung ihres Reglements gestützt auf Art. 3 Abs. 2 Bst. c BVV 3 sei nur in der dritten Säule zulässig. - Bekanntgabe von Reglementsanpassungen (Art. 23): Die Vorsorgenehmer hätten das Recht, gestützt auf Art. 12 Abs. 2 FZV den Vorsorgevertrag jederzeit zu künden, falls sie mit den Änderungen nicht einverstanden seien. Dieses Recht werde vereitelt, wenn die Vertragsänderungen nicht bekannt gegeben würden. Es sei unstrittig, dass ein Aufschalten auf der Internetseite der Beschwerdeführerin rechtlich nicht genüge. Die Vorinstanz habe die Beschwerdeführerin 1 in allen Verfügungen (Anmerkung BVGer: vgl. Verfügungen der Vorinstanz vom 9, 10. April und 28. Oktober 2015 [BVGer-act. 1 Beilagen 7-9]), angehalten, die Vorsorgenehmer über die Reglementsanpassungen zu informieren. B.g Mit Replik vom 23. März 2020 im Verfahren C-6262/2019 beantragte die Beschwerdeführerin 1, die Verfügung sei aufzuheben und die Rechtmässigkeit des Vorsorgereglements sei festzustellen. Eventualiter sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin bezüglich der von der Beschwerdegegnerin gemachten einzelnen Vorbehalte zu Art. 5 und 6, Art. 10 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1 Bst. c-e, Art. 10 Abs. 5, Art. 11 Abs. 1 und Abs. 5 Bst. b, Art. 11 Abs. 2 Bst.”
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