5 commentaries
Les travaux préparatoires et les commentaires relatifs à l'art. 15a OLP montrent clairement que, par son adoption, un tel droit a désormais été expressément conféré aux organismes de libre passage; auparavant, il n'existait pas de base légale pour des dispositions de règlement correspondantes.
“Die Stellungnahme des Bundesrates enthält vorliegend zwar einen ausdrücklichen Hinweis auf die Möglichkeit, stossende Fälle auch ohne rechtliche Grundlage in den Reglementen der Freizügigkeitseinrichtungen auszuschliessen. Allerdings wird gleichzeitig gesetzgeberischer Handlungsbedarf erkannt und die Prüfung einer Regelung in Aussicht gestellt, um stossende Auszahlungen künftig verweigern zu könne, was letztlich im Erlass von Art. 15a FZV mündete. Die Erläuterungen zu Art. 15a FZV betonen sodann, dass den Freizügigkeitseinrichtungen nun ausdrücklich ein solches Recht eingeräumt werde. In Anbetracht der Materialien und vor dem Hintergrund, dass die Begünstigtenordnung von Art. 15 Abs. 1 FZV zwingend ist (vgl. dazu oben E. 11.3 ff.), sowie aufgrund einer fehlenden Übergangsbestimmung zur rückwirkenden Anwendung des Art. 15a FZV ist somit die Befugnis der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 zur entsprechenden Regelung im Reglement ohne Grundlage in der Verordnung zu verneinen. Auch kann die Anwendung der strittigen Reglementsbestimmung nicht im Rahmen einer abstrakten Normenkontrolle gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben gefordert werden (vgl. zur Anwendung dieses Grundsatzes BGE 121 V 65 E. 2). Es kann hier zudem offenbleiben, inwiefern sich die Beschwerdeführerinnen in konkreten Anwendungsfällen vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen könnten. Hinsichtlich der Regelung der Beschwerdeführerinnen 1 und 2, dass die Todesfallleistung auch nicht ausbezahlt werden müsse, wenn die begünstigte Person den Tod herbeizuführen versucht habe, gab es und gibt es überdies auch heute keine explizite Grundlage.”
“Die Stellungnahme des Bundesrates enthält vorliegend zwar einen ausdrücklichen Hinweis auf die Möglichkeit, stossende Fälle auch ohne rechtliche Grundlage in den Reglementen der Freizügigkeitseinrichtungen auszuschliessen. Allerdings wird gleichzeitig gesetzgeberischer Handlungsbedarf erkannt und die Prüfung einer Regelung in Aussicht gestellt, um stossende Auszahlungen künftig verweigern zu könne, was letztlich im Erlass von Art. 15a FZV mündete. Die Erläuterungen zu Art. 15a FZV betonen sodann, dass den Freizügigkeitseinrichtungen nun ausdrücklich ein solches Recht eingeräumt werde. In Anbetracht der Materialien und vor dem Hintergrund, dass die Begünstigtenordnung von Art. 15 Abs. 1 FZV zwingend ist (vgl. dazu oben E. 11.3 ff.), sowie aufgrund einer fehlenden Übergangsbestimmung zur rückwirkenden Anwendung des Art. 15a FZV ist somit die Befugnis der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 zur entsprechenden Regelung im Reglement ohne Grundlage in der Verordnung zu verneinen. Auch kann die Anwendung der strittigen Reglementsbestimmung nicht im Rahmen einer abstrakten Normenkontrolle gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben gefordert werden (vgl. zur Anwendung dieses Grundsatzes BGE 121 V 65 E. 2). Es kann hier zudem offenbleiben, inwiefern sich die Beschwerdeführerinnen in konkreten Anwendungsfällen vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen könnten. Hinsichtlich der Regelung der Beschwerdeführerinnen 1 und 2, dass die Todesfallleistung auch nicht ausbezahlt werden müsse, wenn die begünstigte Person den Tod herbeizuführen versucht habe, gab es und gibt es überdies auch heute keine explizite Grundlage.”
“Die Stellungnahme des Bundesrates enthält vorliegend zwar einen ausdrücklichen Hinweis auf die Möglichkeit, stossende Fälle auch ohne rechtliche Grundlage in den Reglementen der Freizügigkeitseinrichtungen auszuschliessen. Allerdings wird gleichzeitig gesetzgeberischer Handlungsbedarf erkannt und die Prüfung einer Regelung in Aussicht gestellt, um stossende Auszahlungen künftig verweigern zu könne, was letztlich im Erlass von Art. 15a FZV mündete. Die Erläuterungen zu Art. 15a FZV betonen sodann, dass den Freizügigkeitseinrichtungen nun ausdrücklich ein solches Recht eingeräumt werde. In Anbetracht der Materialien und vor dem Hintergrund, dass die Begünstigtenordnung von Art. 15 Abs. 1 FZV zwingend ist (vgl. dazu oben E. 11.3 ff.), sowie aufgrund einer fehlenden Übergangsbestimmung zur rückwirkenden Anwendung des Art. 15a FZV ist somit die Befugnis der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 zur entsprechenden Regelung im Reglement ohne Grundlage in der Verordnung zu verneinen. Auch kann die Anwendung der strittigen Reglementsbestimmung nicht im Rahmen einer abstrakten Normenkontrolle gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben gefordert werden (vgl. zur Anwendung dieses Grundsatzes BGE 121 V 65 E. 2). Es kann hier zudem offenbleiben, inwiefern sich die Beschwerdeführerinnen in konkreten Anwendungsfällen vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen könnten. Hinsichtlich der Regelung der Beschwerdeführerinnen 1 und 2, dass die Todesfallleistung auch nicht ausbezahlt werden müsse, wenn die begünstigte Person den Tod herbeizuführen versucht habe, gab es und gibt es überdies auch heute keine explizite Grundlage.”
Avant l'entrée en vigueur de l'art. 15a OLP, la jurisprudenÎ citée estimait qu'il manquait un fondement réglementaire pour des dispositions de règlements refusant rétroactivement ou de façon générale des prestations en raison d'un homiciÞ intentionnel. L'art. 15a OLP accorÞ désormais expressément cette compétenÎ aux organismes de libre passage; en revanche, des dispositions de règlements dépourvues de tout fondement réglementaire n'étaient pas admissibles.
“Die Stellungnahme des Bundesrates enthält vorliegend zwar einen ausdrücklichen Hinweis auf die Möglichkeit, stossende Fälle auch ohne rechtliche Grundlage in den Reglementen der Freizügigkeitseinrichtungen auszuschliessen. Allerdings wird gleichzeitig gesetzgeberischer Handlungsbedarf erkannt und die Prüfung einer Regelung in Aussicht gestellt, um stossende Auszahlungen künftig verweigern zu könne, was letztlich im Erlass von Art. 15a FZV mündete. Die Erläuterungen zu Art. 15a FZV betonen sodann, dass den Freizügigkeitseinrichtungen nun ausdrücklich ein solches Recht eingeräumt werde. In Anbetracht der Materialien und vor dem Hintergrund, dass die Begünstigtenordnung von Art. 15 Abs. 1 FZV zwingend ist (vgl. dazu oben E. 11.3 ff.), sowie aufgrund einer fehlenden Übergangsbestimmung zur rückwirkenden Anwendung des Art. 15a FZV ist somit die Befugnis der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 zur entsprechenden Regelung im Reglement ohne Grundlage in der Verordnung zu verneinen. Auch kann die Anwendung der strittigen Reglementsbestimmung nicht im Rahmen einer abstrakten Normenkontrolle gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben gefordert werden (vgl. zur Anwendung dieses Grundsatzes BGE 121 V 65 E. 2). Es kann hier zudem offenbleiben, inwiefern sich die Beschwerdeführerinnen in konkreten Anwendungsfällen vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen könnten. Hinsichtlich der Regelung der Beschwerdeführerinnen 1 und 2, dass die Todesfallleistung auch nicht ausbezahlt werden müsse, wenn die begünstigte Person den Tod herbeizuführen versucht habe, gab es und gibt es überdies auch heute keine explizite Grundlage. Die Beschwerden der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 sind daher im vorliegenden Punkt abzuweisen.”
Citation: OLP art. 15a n. 3 art. 15a OLP est une disposition facultative. Les institutions de libre passage peuvent prévoir dans leur règlement qu'elles réduisent ou refusent des prestations aux bénéficiaires lorsque ces derniers ont délibérément causé la mort de la personne assurée. Il est nécessaire qu'une base réglementaire définisse si et dans quelles conditions une réduction ou un refus intervient; lors de l'élaboration de cette disposition et de son application au cas par cas, les institutions disposent d'une certaine marge d'appréciation.
“AS 2020 3755; vgl. auch BVGer-act. 9 Beilage 14). Den Materialien ist in diesem Zusammenhang Folgendes zu entnehmen: Der Bundesrat hatte in seiner Stellungnahme vom 5. September 2018 auf die Interpellation Dittli «Weshalb erhält ein Mörder Kapitalleistungen seines Opfers in der zweiten und dritten Säule?» ausgeführt, dass für Freizügigkeitseinrichtungen und 3a-Einrichtungen gesetzgeberischer Handlungsbedarf bestehe. Ausserdem kündigte er an, Regelungen zu prüfen, damit entsprechende Auszahlungen in stossenden Fällen in Zukunft verweigert werden könnten. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass die betroffenen Einrichtungen in der Zwischenzeit die Möglichkeit hätten, solche stossenden Fälle in ihren Reglementen auszuschliessen (vgl. BVGer-act. 9 Beilage 12). In der Mitteilung des BSV über die berufliche Vorsorge vom 16. September 2020, Nr. 153 werden sodann die Erläuterungen der Verordnungsänderungen in der beruflichen Vorsorge (FZV; BVV 2; BVV 3; ASV) dargestellt. Diesen ist zu entnehmen, dass mit Art. 15a FZV die Interpellation Dittli erfüllt werde (vgl. S. 6). Weiter wird festgehalten, dass der neue Artikel den Freizügigkeitseinrichtungen ausdrücklich das Recht gebe, Leistungen an Begünstige zu kürzen oder zu verweigern, wenn diese den Tod der versicherten Person vorsätzlich herbeigeführt hätten. Art. 15a sei als Kann-Bestimmung ausgestaltet: Wolle eine Freizügigkeitseinrichtung von der Möglichkeit Gebrauch machen, eine Todesfallleistung zu kürzen oder zu verweigern, müsse sie hierfür eine reglementarische Grundlage schaffen. Im Reglement selbst müsse vorgesehen sein, ob und unter welchen Voraussetzungen es zur Kürzung oder Verweigerung der Leistung komme. Weiter würden die Freizügigkeitseinrichtungen bei der Ausgestaltung dieser Regelung sowie bei deren Anwendung im Einzelfall über ein gewisses Ermessen verfügen (vgl. S. 7).”
“AS 2020 3755; vgl. auch BVGer-act. 9 Beilage 14). Den Materialien ist in diesem Zusammenhang Folgendes zu entnehmen: Der Bundesrat hatte in seiner Stellungnahme vom 5. September 2018 auf die Interpellation Dittli «Weshalb erhält ein Mörder Kapitalleistungen seines Opfers in der zweiten und dritten Säule?» ausgeführt, dass für Freizügigkeitseinrichtungen und 3a-Einrichtungen gesetzgeberischer Handlungsbedarf bestehe. Ausserdem kündigte er an, Regelungen zu prüfen, damit entsprechende Auszahlungen in stossenden Fällen in Zukunft verweigert werden könnten. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass die betroffenen Einrichtungen in der Zwischenzeit die Möglichkeit hätten, solche stossenden Fälle in ihren Reglementen auszuschliessen (vgl. BVGer-act. 9 Beilage 12). In der Mitteilung des BSV über die berufliche Vorsorge vom 16. September 2020, Nr. 153 werden sodann die Erläuterungen der Verordnungsänderungen in der beruflichen Vorsorge (FZV; BVV 2; BVV 3; ASV) dargestellt. Diesen ist zu entnehmen, dass mit Art. 15a FZV die Interpellation Dittli erfüllt werde (vgl. S. 6). Weiter wird festgehalten, dass der neue Artikel den Freizügigkeitseinrichtungen ausdrücklich das Recht gebe, Leistungen an Begünstige zu kürzen oder zu verweigern, wenn diese den Tod der versicherten Person vorsätzlich herbeigeführt hätten. Art. 15a sei als Kann-Bestimmung ausgestaltet: Wolle eine Freizügigkeitseinrichtung von der Möglichkeit Gebrauch machen, eine Todesfallleistung zu kürzen oder zu verweigern, müsse sie hierfür eine reglementarische Grundlage schaffen. Im Reglement selbst müsse vorgesehen sein, ob und unter welchen Voraussetzungen es zur Kürzung oder Verweigerung der Leistung komme. Weiter würden die Freizügigkeitseinrichtungen bei der Ausgestaltung dieser Regelung sowie bei deren Anwendung im Einzelfall über ein gewisses Ermessen verfügen (vgl. S. 7).”
Avant l'entrée en vigueur de l'art. 15a OLP, les institutions de libre passage pouvaient, dans leurs règlements, exclure des cas jugés choquants. L'art. 15a OLP a codifié cette possibilité à l'entrée en vigueur le 1er octobre 2020; une application rétroactive n'est pas prévue dans la disposition transitoire.
“Am 1. Oktober 2020 ist jedoch eine neue Regelung in Kraft getreten, gemäss welcher eine Freizügigkeitseinrichtung in ihrem Reglement vorsehen kann, dass sie die Leistung an eine begünstigte Person kürzt oder verweigert, wenn sie Kenntnis davon erlangt, dass diese den Tod der versicherten Person vorsätzlich herbeigeführt hat (Art. 15a FZV). Eine rückwirkende Anwendung von Art. 15a FZV ist in der Übergangsbestimmung zur Änderung vom 26. August 2020 allerdings nicht vorgesehen (vgl. AS 2020 3755; vgl. auch BVGer-act. 9 Beilage 14). Den Materialien ist in diesem Zusammenhang Folgendes zu entnehmen: Der Bundesrat hatte in seiner Stellungnahme vom 5. September 2018 auf die Interpellation Dittli «Weshalb erhält ein Mörder Kapitalleistungen seines Opfers in der zweiten und dritten Säule?» ausgeführt, dass für Freizügigkeitseinrichtungen und 3a-Einrichtungen gesetzgeberischer Handlungsbedarf bestehe. Ausserdem kündigte er an, Regelungen zu prüfen, damit entsprechende Auszahlungen in stossenden Fällen in Zukunft verweigert werden könnten. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass die betroffenen Einrichtungen in der Zwischenzeit die Möglichkeit hätten, solche stossenden Fälle in ihren Reglementen auszuschliessen (vgl. BVGer-act. 9 Beilage 12). In der Mitteilung des BSV über die berufliche Vorsorge vom 16. September 2020, Nr. 153 werden sodann die Erläuterungen der Verordnungsänderungen in der beruflichen Vorsorge (FZV; BVV 2; BVV 3; ASV) dargestellt.”
Le règlement de l'art. 15a OLP est entré en vigueur le 1er octobre 2020. Une application rétroactive n'est pas prévue dans la disposition transitoire de la modification du 26 août 2020.
“Am 1. Oktober 2020 ist jedoch eine neue Regelung in Kraft getreten, gemäss welcher eine Freizügigkeitseinrichtung in ihrem Reglement vorsehen kann, dass sie die Leistung an eine begünstigte Person kürzt oder verweigert, wenn sie Kenntnis davon erlangt, dass diese den Tod der versicherten Person vorsätzlich herbeigeführt hat (Art. 15a FZV). Eine rückwirkende Anwendung von Art. 15a FZV ist in der Übergangsbestimmung zur Änderung vom 26. August 2020 allerdings nicht vorgesehen (vgl. AS 2020 3755; vgl. auch BVGer-act. 9 Beilage 14). Den Materialien ist in diesem Zusammenhang Folgendes zu entnehmen: Der Bundesrat hatte in seiner Stellungnahme vom 5. September 2018 auf die Interpellation Dittli «Weshalb erhält ein Mörder Kapitalleistungen seines Opfers in der zweiten und dritten Säule?» ausgeführt, dass für Freizügigkeitseinrichtungen und 3a-Einrichtungen gesetzgeberischer Handlungsbedarf bestehe. Ausserdem kündigte er an, Regelungen zu prüfen, damit entsprechende Auszahlungen in stossenden Fällen in Zukunft verweigert werden könnten. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass die betroffenen Einrichtungen in der Zwischenzeit die Möglichkeit hätten, solche stossenden Fälle in ihren Reglementen auszuschliessen (vgl. BVGer-act. 9 Beilage 12). In der Mitteilung des BSV über die berufliche Vorsorge vom 16. September 2020, Nr. 153 werden sodann die Erläuterungen der Verordnungsänderungen in der beruflichen Vorsorge (FZV; BVV 2; BVV 3; ASV) dargestellt.”
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