Dans la présente ordonnance, on entend par:
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Die Berechnung der Bruttokosten zur Festlegung des Bundesbeitrags erfolgt rückwirkend anhand historischer Vorjahresdaten (Jahre x‑4 bis x‑2).
“17 KVAG Auswirkungen auf den Bundesbeitrag an die IPV zugunsten der Kantone gemäss Art. 66 KVG haben darf. Hierzu ist zunächst einleitend darzustellen, wie die beiden Verfahren in zeitlicher Hinsicht ablaufen: Die Kantone sind gemäss Art. 65 Abs. 1 KVG verpflichtet, Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen zu gewähren, wobei die Kantone - im Rahmen von Art. 65 KVG - über einen gewissen Spielraum bei der Ausgestaltung verfügen. Die Auszahlung der individuellen Prämienverbilligung hat jedenfalls so zu erfolgen, dass die anspruchsberechtigten Personen ihrer Prämienzahlungspflicht nicht vorschussweise nachkommen müssen. Der Bund beteiligt sich seinerseits an den Kosten für die Prämienverbilligung mit dem sogenannten Bundesbeitrag gemäss Art. 66 KVG. Dieser Beitrag des Bundes wird im Jahr x-1 für das Jahr x anhand der Bruttokosten der OKP - berechnet aufgrund der in der VPVK definierten Masszahlen unter Berücksichtigung der Jahre x-4, x-3 und x-2 (vgl. dazu Art. 2 Abs. 9 VPVK) - festgesetzt, auf die Kantone verteilt und schliesslich im Jahr x in drei Tranchen an die Kantone ausbezahlt (vgl. dazu im Detail oben E. 4.3 und 4.4). Im Jahr x gewähren die Kantone ihrerseits den Versicherten allfällige ihnen zustehende Prämienverbilligungen, finanziert durch die vom Kanton bereit gestellten Mittel sowie dem Bundesbeitrag. In der Folge kann ein Krankenversicherer im Folgejahr x+1 gestützt auf Art. 17 KVAG bei der Aufsichtsbehörde einen Antrag auf Prämienausgleich stellen, wenn die Prämieneinnahmen dieses Versicherers in einem Kanton im Jahr x deutlich über den kumulierten Kosten in diesem Kanton lagen. Die Rückerstattung der Krankenversicherer an die Versicherten erfolgt sodann gemäss Art. 18 KVAG und Art. 33 KVAV im Jahr x+1 direkt an die Versicherten (vgl. auch oben E. 4.2). Es kann also der Fall eintreten, dass Versicherte, die für das Jahr x vom Kanton eine Prämienverbilligung erhalten haben, im Jahr x+1 von einer Prämienrückerstattung für das Jahr x profitieren.”
Die Bruttokosten werden vom BAG jährlich nach einer im Entscheid genannten Formel computergestützt ermittelt.
“Die Bruttokosten (der OKP) nach Art. 66 Abs. 2 KVG werden gemäss Art. 2 Abs. 1 VPVK aufgrund folgender Masszahlen berechnet: Durchschnittsprämie (P), Versichertenbestand (V), geschätzter Versichertenbestand (Vest), Prämiensoll (PS) und Kostenbeteiligung (KB). Die Bruttokosten (B) werden durch das BAG für ein Kalenderjahr (x) mit der folgenden Formel berechnet (Art. 2 Abs. 9 VPVK):”
Bei Bruttokostenberechnung bleiben allfällige nachträgliche Prämienausgleiche nach Art. 17 KVAG unberücksichtigt.
“Prozent vom nach Art. 3 Abs. 4 VPVK berechneten Kantonsanteil weder als gesetzesvollziehende noch als gesetzesvertretende Verordnungsbestimmung durch Art. 66 Abs. 2 KVG abgedeckt wird: Der allenfalls nachträglich vorzunehmende Prämienausgleich gemäss Art. 17 KVAG ist nämlich in keiner der vom Bundesrat in Art. 2 VPVK festgelegten Masszahlen zur Berechnung der Bruttokosten der OKP enthalten, da insbesondere die Durchschnittsprämie (P) aufgrund der genehmigten Prämien der Personen mit Wohnsitz in der Schweiz nach Kantonen und Prämienregionen berechnet wird (vgl. Art. 2 Abs. 2 VPVK) und das Prämiensoll (PS) der Summe der Prämien gemäss den genehmigten Prämientarifen für den Versichertenbestand entspricht (Art. 2 Abs. 6 VPVK). Ein allfälliger Prämienausgleich gemäss Art. 17 KVAG erfolgt jedoch erst im Nachhinein, falls die Einnahmen aus den gemäss Art. 16 Abs. 1 KVAG genehmigten Prämien deutlich über den kumulierten Kosten im betreffenden Kanton lagen. In systematischer Hinsicht ist zudem festzuhalten, dass Art. 3 VPVK, dessen Abs. 4bis vorliegend umstritten ist, den Titel «Aufteilung auf die Kantone» trägt, woraus zu schliessen ist, dass Art. 3 Abs. 4bis VPVK nicht der Berechnung der Bruttokosten der OKP dient. Dieser Schluss wird im Kommentar zur Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAV) bestätigt, indem festgehalten wird, dass die Ausgleichsbeträge nicht in der Schätzung der Bruttokosten, sondern vielmehr bei der Aufteilung des Bundesbeitrages auf die Kantone berücksichtigt werden sollen (vgl. bereits oben E. 5.5.2). Entsprechend dient Art. 3 Abs. 4bis VPVK - entgegen der Ausführungen der Vorinstanz (vgl. oben E. 5.3.2) - nicht der Berechnung beziehungsweise der Verringerung der Bruttokosten der OKP gemäss Art.”
Ein nachträglicher Prämienausgleich gemäss Art. 17 KVAG bleibt bei der Berechnung der Bruttokosten/Bruttostundensätze und in den VPVK-Masszahlen unberücksichtigt; die Wirkung des Prämienausgleichs wird erst bei der Kantonsaufteilung berücksichtigt.
“Prozent vom nach Art. 3 Abs. 4 VPVK berechneten Kantonsanteil weder als gesetzesvollziehende noch als gesetzesvertretende Verordnungsbestimmung durch Art. 66 Abs. 2 KVG abgedeckt wird: Der allenfalls nachträglich vorzunehmende Prämienausgleich gemäss Art. 17 KVAG ist nämlich in keiner der vom Bundesrat in Art. 2 VPVK festgelegten Masszahlen zur Berechnung der Bruttokosten der OKP enthalten, da insbesondere die Durchschnittsprämie (P) aufgrund der genehmigten Prämien der Personen mit Wohnsitz in der Schweiz nach Kantonen und Prämienregionen berechnet wird (vgl. Art. 2 Abs. 2 VPVK) und das Prämiensoll (PS) der Summe der Prämien gemäss den genehmigten Prämientarifen für den Versichertenbestand entspricht (Art. 2 Abs. 6 VPVK). Ein allfälliger Prämienausgleich gemäss Art. 17 KVAG erfolgt jedoch erst im Nachhinein, falls die Einnahmen aus den gemäss Art. 16 Abs. 1 KVAG genehmigten Prämien deutlich über den kumulierten Kosten im betreffenden Kanton lagen. In systematischer Hinsicht ist zudem festzuhalten, dass Art. 3 VPVK, dessen Abs. 4bis vorliegend umstritten ist, den Titel «Aufteilung auf die Kantone» trägt, woraus zu schliessen ist, dass Art. 3 Abs. 4bis VPVK nicht der Berechnung der Bruttokosten der OKP dient. Dieser Schluss wird im Kommentar zur Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAV) bestätigt, indem festgehalten wird, dass die Ausgleichsbeträge nicht in der Schätzung der Bruttokosten, sondern vielmehr bei der Aufteilung des Bundesbeitrages auf die Kantone berücksichtigt werden sollen (vgl.”
Der Bundesrat hat den Begriff «Bruttokosten» bzw. die Definition der Bruttokosten für Art. 66 Abs. 2 KVG in Art. 2 Abs. 1 VPVK festgelegt bzw. präzisiert.
“Prozent der Bruttokosten der OKP beträgt und gemäss Absatz 3 vom Bundesrat anhand der Wohnbevölkerung der Anzahl der Versicherten auf die Kantone verteilt wird (vgl. oben E. 4.3.2). Der Begriff der Bruttokosten der OKP gemäss Art. 66 Abs. 2 KVG wird im Gesetzestext nicht weiter definiert, allerdings hat der Bundesrat gestützt auf Art. 182 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 96 KVG diesen Begriff in Art. 2 Abs. 1 VPVK definiert (vgl. oben E. 4.4.1). Was sodann die Berechnung der Kantonsanteile am Bundesbeitrag betrifft, hat der Bundesrat diese gestützt auf Art. 66 Abs. 3 KVG in Art. 3 VPVK geregelt (vgl. oben E. 4.4.2). Allerdings ist mit der Beschwerdeführerin festzuhalten, dass der in Art. 3 Abs. 4bis VPVK im Falle eines Prämienausgleichs vorgesehene Abzug von”
Die Durchschnittsprämie P wird kantons- und prämienregionsbezogen aus den genehmigten Prämien der in der Schweiz wohnhaften Versicherten berechnet.
“Prozent vom nach Art. 3 Abs. 4 VPVK berechneten Kantonsanteil weder als gesetzesvollziehende noch als gesetzesvertretende Verordnungsbestimmung durch Art. 66 Abs. 2 KVG abgedeckt wird: Der allenfalls nachträglich vorzunehmende Prämienausgleich gemäss Art. 17 KVAG ist nämlich in keiner der vom Bundesrat in Art. 2 VPVK festgelegten Masszahlen zur Berechnung der Bruttokosten der OKP enthalten, da insbesondere die Durchschnittsprämie (P) aufgrund der genehmigten Prämien der Personen mit Wohnsitz in der Schweiz nach Kantonen und Prämienregionen berechnet wird (vgl. Art. 2 Abs. 2 VPVK) und das Prämiensoll (PS) der Summe der Prämien gemäss den genehmigten Prämientarifen für den Versichertenbestand entspricht (Art. 2 Abs. 6 VPVK). Ein allfälliger Prämienausgleich gemäss Art. 17 KVAG erfolgt jedoch erst im Nachhinein, falls die Einnahmen aus den gemäss Art. 16 Abs. 1 KVAG genehmigten Prämien deutlich über den kumulierten Kosten im betreffenden Kanton lagen. In systematischer Hinsicht ist zudem festzuhalten, dass Art. 3 VPVK, dessen Abs. 4bis vorliegend umstritten ist, den Titel «Aufteilung auf die Kantone» trägt, woraus zu schliessen ist, dass Art. 3 Abs. 4bis VPVK nicht der Berechnung der Bruttokosten der OKP dient. Dieser Schluss wird im Kommentar zur Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAV) bestätigt, indem festgehalten wird, dass die Ausgleichsbeträge nicht in der Schätzung der Bruttokosten, sondern vielmehr bei der Aufteilung des Bundesbeitrages auf die Kantone berücksichtigt werden sollen (vgl. bereits oben E. 5.5.2). Entsprechend dient Art.”
Die Bruttokosten werden in der Praxis anhand konkreter Masszahlen (z. B. Durchschnittsprämie, Versichertenbestand, P, V, Vest, PS, KB) berechnet.
“Die Bruttokosten (der OKP) nach Art. 66 Abs. 2 KVG werden gemäss Art. 2 Abs. 1 VPVK aufgrund folgender Masszahlen berechnet: Durchschnittsprämie (P), Versichertenbestand (V), geschätzter Versichertenbestand (Vest), Prämiensoll (PS) und Kostenbeteiligung (KB). Die Bruttokosten (B) werden durch das BAG für ein Kalenderjahr (x) mit der folgenden Formel berechnet (Art. 2 Abs. 9 VPVK):”
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