Le Département fédéral de l’intérieur (DFI) peut déterminer les données à utiliser pour le calcul des contributions minimales des cantons ainsi que pour le calcul et la répartition des subsides de la Confédération.
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Es besteht eine prozessuale und rechtliche Kritik an der Verordnungsgrundlage: Das Verwaltungsgericht hat die Vereinbarkeit von Art. 3 Abs. 4bis VPVK mit gesetzlicher Delegation und mit Art. 66 KVG sowie deren Rechtswidrigkeit in Frage gestellt; die rechtliche Bestandsfrage der Norm wurde angezweifelt.
“Prozent vom nach Absatz 4 berechneten Kantonsanteil ab, wobei das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) festlegen kann, wie der Abzug zu berechnen ist (Art. 3 Abs. 4bis VPVK).”
“2 KVG an einer formell-gesetzlichen Definition der Bruttokosten der OKP fehle. Dies treffe zwar zu, jedoch sei die Definition auf Verordnungsstufe in Art. 2 Abs. 1 Bst. d VPVK erfolgt. Dort sei der Prämienausgleich eben nicht aufgeführt, sondern nur das Prämiensoll, welches sich auf die im ordentlichen Verfahren genehmigten Prämien beziehe. Die allgemeine Verordnungskompetenz des Bundesrats und der Bundesbehörden reiche nicht aus, um auf Verordnungsebene neue Pflichten für den Kanton zu begründen und den Mangel der fehlenden gesetzlichen Grundlage zu kompensieren. Angesichts der Bedeutung und Konsequenz für die Kantone könne auch nicht von einem qualifizierten Schweigen des Gesetzgebers ausgegangen werden. Der Kompensationsmechanismus, nämlich die sachfremde Verknüpfung der zwei unterschiedlichen Rechtsbereiche «Bundesbeitrag gemäss Art. 66 KVG» und «Prämienausgleich gemäss Art. 17 KVAG», könne ohne ausreichende gesetzliche Grundlage nicht einfach auf Verordnungsstufe herbeigeführt werden. Art. 3 Abs. 4bis VPVK sei gesetzeswidrig und vom Verordnungsgeber nicht anzuwenden (BVGer-act. 8 Ziff. III.B Rz. 16 ff.).”
“4 VPVK berechneten Kantonsanteil weder als gesetzesvollziehende noch als gesetzesvertretende Verordnungsbestimmung durch Art. 66 Abs. 2 KVG abgedeckt wird: Der allenfalls nachträglich vorzunehmende Prämienausgleich gemäss Art. 17 KVAG ist nämlich in keiner der vom Bundesrat in Art. 2 VPVK festgelegten Masszahlen zur Berechnung der Bruttokosten der OKP enthalten, da insbesondere die Durchschnittsprämie (P) aufgrund der genehmigten Prämien der Personen mit Wohnsitz in der Schweiz nach Kantonen und Prämienregionen berechnet wird (vgl. Art. 2 Abs. 2 VPVK) und das Prämiensoll (PS) der Summe der Prämien gemäss den genehmigten Prämientarifen für den Versichertenbestand entspricht (Art. 2 Abs. 6 VPVK). Ein allfälliger Prämienausgleich gemäss Art. 17 KVAG erfolgt jedoch erst im Nachhinein, falls die Einnahmen aus den gemäss Art. 16 Abs. 1 KVAG genehmigten Prämien deutlich über den kumulierten Kosten im betreffenden Kanton lagen. In systematischer Hinsicht ist zudem festzuhalten, dass Art. 3 VPVK, dessen Abs. 4bis vorliegend umstritten ist, den Titel «Aufteilung auf die Kantone» trägt, woraus zu schliessen ist, dass Art. 3 Abs. 4bis VPVK nicht der Berechnung der Bruttokosten der OKP dient. Dieser Schluss wird im Kommentar zur Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAV) bestätigt, indem festgehalten wird, dass die Ausgleichsbeträge nicht in der Schätzung der Bruttokosten, sondern vielmehr bei der Aufteilung des Bundesbeitrages auf die Kantone berücksichtigt werden sollen (vgl. bereits oben E. 5.5.2). Entsprechend dient Art. 3 Abs. 4bis VPVK - entgegen der Ausführungen der Vorinstanz (vgl. oben E. 5.3.2) - nicht der Berechnung beziehungsweise der Verringerung der Bruttokosten der OKP gemäss Art. 66 Abs. 2 KVG. Der Abzug von Art. 3 Abs. 4bis VPVK wird ebenso wenig - weder als gesetzesvollziehende noch als gesetzesvertretende Verordnungsbestimmung - durch Art. 66 Abs. 3 KVG gedeckt: Der Gesetzgeber hat nämlich die Berechnung des Kantonsanteils am Bundesbeitrag an die IPV bereits im Gesetz abschliessend dahingehend geregelt, dass die Anteile nach der Wohnbevölkerung der Kantone sowie der Anzahl der Versicherten gemäss Art.”
Bei der Berechnung der Kantonsanteile werden neben der Wohnbevölkerung auch die Grenzgängerzahlen (Art. 65a KVG) berücksichtigt.
“Der Anteil der einzelnen Kantone am Bundesbeitrag wird gemäss Art. 3 Abs. 1 VPVK aufgrund folgender Masszahlen berechnet: Wohnbevölkerung des Kantons (BevK), Wohnbevölkerung der Schweiz (BevCH), Anzahl der Grenzgänger und Grenzgängerinnen und ihrer Familienangehörigen nach Art. 65a Bst. a KVG im Kanton (GrK) und Anzahl der Grenzgänger und Grenzgängerinnen und ihrer Familienangehörigen nach Art. 65a Bst. a KVG in der Schweiz (GrCH). Das BAG berechnet gemäss Art. 3 Abs. 4 VPVK den Anteil jedes Kantons aufgrund der folgenden Formel: Im Fall eines Ausgleichs von zu hohen Prämieneinnahmen nach Art. 17 KVAG zieht es”
In der Praxis wurde seit der Einführung der Bestimmung bereits ein Abzug wegen Prämienausgleich vorgenommen; die Verordnungsbestimmung konkretisiert und setzt eine bereits bestehende Praxis des Abzugs um, ohne eine neue Pflicht einzuführen.
“Zwischen dem Prämienausgleich und den Bruttokosten, an denen sich der Bundesbeitrag bemesse, bestehe ein sachlicher Zusammenhang, den es zu berücksichtigen gelte. So sei an einem Rechenbeispiel ersichtlich, dass der Bundesbeitrag nach Berücksichtigung des Prämienausgleichs in prozentual gleicher Höhe ausfalle wie vor Berücksichtigung des Prämienausgleichs. Die massgebenden Kennzahlen, wonach die Bruttokosten zu ermitteln seien, seien nicht in Art. 66 Abs. 2 KVG geregelt. Es fehle somit an einer formell gesetzlichen Definition der Bruttokosten der OKP. Da der Bundesrat damit beauftragt worden sei, die Höhe der Bruttokosten zu berechnen, sei er auch dazu ermächtigt, eine Verringerung der Bruttokosten bei deren Berechnung zu berücksichtigen. Es handle sich bei Art. 3 Abs. 4bis VPVK daher lediglich um eine das Gesetz konkretisierende Verordnungsbestimmung, weshalb die Anforderungen an gesetzesvertretende Verordnungsbestimmungen vorliegend keine Anwendung finden würden. Es handle sich bei Art. 3 Abs. 4bis VPVK weiter nicht um eine neue Pflicht, weil diese Bestimmung gleichzeitig mit Art. 17 KVAG in Kraft gesetzt worden sei und seit Bestehen dieser Bestimmung die Bundesbeiträge mit einem Abzug ausbezahlt worden seien, sofern im betroffenen Kanton ein Prämienausgleich erfolgt sei. Im Übrigen wäre diese, selbst wenn es sich bei Art. 3 Abs. 4bis VPVK - wider Erwarten - um eine gesetzesvertretende Verordnungsbestimmung handeln sollte, als zulässig zu beurteilen. Die Delegation sei vorliegend nicht durch eine Verfassungsbestimmung ausgeschlossen und ergebe sich aus Art. 66 KVG. Im Gesetz sei keine Definition beziehungsweise keine Berechnung der Bruttokosten enthalten, womit der Gesetzgeber diese offengelassen und dem Bundesrat überlassen habe. Die Delegation beschränke sich zudem auf ein äusserst enges, genau umschriebenes Sachgebiet, nämlich gemäss Art. 1 VPVK auf die Ermittlung des Bundesbeitrags zur Prämienverbilligung nach Art. 66 KVG und dessen Aufteilung auf die Kantone. Weiter seien mit der Pflicht des Bundes, Bundesbeiträge zur IPV zu gewähren, der Koppelung der Höhe des Bundesbeitrags an”
“Vernehmlassungsweise führt die Vorinstanz aus, der Bundesrat sei entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin nicht nur gemäss Art. 66 Abs. 3 i.V.m. Art. 96 KVG ermächtigt, die Anteile der einzelnen Kantone am Bundesbeitrag nach deren Wohnbevölkerung und Anzahl der Versicherten nach Art. 65a Bst. a KVG festzusetzen. Daraus ergebe sich eine Delegation zum Erlass der VPVK. In Art. 66 Abs. 2 KVG werde bereits die Höhe des Bundesbeitrags definiert. Aus dem ganzen Art. 66 KVG, insbesondere jedoch aus dessen Absatz 2, ergebe sich, dass der Bundesrat auch zur Ermittlung der Bruttokosten der OKP legitimiert sei. Von dieser Legitimation habe er mit dem Erlass der VPVK Gebrauch gemacht. Die Beschwerdeführerin irre, wenn sie davon ausgehe, es handle sich bei Art. 3 Abs. 4bis VPVK um eine gesetzesvertretende Verordnungsbestimmung, zumal dort keine neuen Pflichten zu Lasten der Beschwerdeführerin begründet würden. Beim Bundesbeitrag zur IPV handle es sich um einen Vorteil, der den Kantonen zu Lasten des Bundes gewährt werde, und nicht um eine Verpflichtung. An diesem Grundsatz ändere die Tatsache nichts, dass im Rahmen der Berechnung des Beitrags ein Abzug erfolge. Der Vorteil verringere sich, falls in einem betroffenen Kanton von den Versicherern ein Prämienausgleich zugunsten der Versicherten vorgenommen werde. Zwischen dem Prämienausgleich und den Bruttokosten, an denen sich der Bundesbeitrag bemesse, bestehe ein sachlicher Zusammenhang, den es zu berücksichtigen gelte. So sei an einem Rechenbeispiel ersichtlich, dass der Bundesbeitrag nach Berücksichtigung des Prämienausgleichs in prozentual gleicher Höhe ausfalle wie vor Berücksichtigung des Prämienausgleichs. Die massgebenden Kennzahlen, wonach die Bruttokosten zu ermitteln seien, seien nicht in Art. 66 Abs.”
“So sei an einem Rechenbeispiel ersichtlich, dass der Bundesbeitrag nach Berücksichtigung des Prämienausgleichs in prozentual gleicher Höhe ausfalle wie vor Berücksichtigung des Prämienausgleichs. Die massgebenden Kennzahlen, wonach die Bruttokosten zu ermitteln seien, seien nicht in Art. 66 Abs. 2 KVG geregelt. Es fehle somit an einer formell gesetzlichen Definition der Bruttokosten der OKP. Da der Bundesrat damit beauftragt worden sei, die Höhe der Bruttokosten zu berechnen, sei er auch dazu ermächtigt, eine Verringerung der Bruttokosten bei deren Berechnung zu berücksichtigen. Es handle sich bei Art. 3 Abs. 4bis VPVK daher lediglich um eine das Gesetz konkretisierende Verordnungsbestimmung, weshalb die Anforderungen an gesetzesvertretende Verordnungsbestimmungen vorliegend keine Anwendung finden würden. Es handle sich bei Art. 3 Abs. 4bis VPVK weiter nicht um eine neue Pflicht, weil diese Bestimmung gleichzeitig mit Art. 17 KVAG in Kraft gesetzt worden sei und seit Bestehen dieser Bestimmung die Bundesbeiträge mit einem Abzug ausbezahlt worden seien, sofern im betroffenen Kanton ein Prämienausgleich erfolgt sei. Im Übrigen wäre diese, selbst wenn es sich bei Art. 3 Abs. 4bis VPVK - wider Erwarten - um eine gesetzesvertretende Verordnungsbestimmung handeln sollte, als zulässig zu beurteilen. Die Delegation sei vorliegend nicht durch eine Verfassungsbestimmung ausgeschlossen und ergebe sich aus Art. 66 KVG. Im Gesetz sei keine Definition beziehungsweise keine Berechnung der Bruttokosten enthalten, womit der Gesetzgeber diese offengelassen und dem Bundesrat überlassen habe. Die Delegation beschränke sich zudem auf ein äusserst enges, genau umschriebenes Sachgebiet, nämlich gemäss Art. 1 VPVK auf die Ermittlung des Bundesbeitrags zur Prämienverbilligung nach Art. 66 KVG und dessen Aufteilung auf die Kantone. Weiter seien mit der Pflicht des Bundes, Bundesbeiträge zur IPV zu gewähren, der Koppelung der Höhe des Bundesbeitrags an”
Der Abzug kann bei Aufhebung einer Verfügung nicht automatisch entfallen; eine Neuberechnung des Bundesanteils ohne Abzug ist jedoch praktisch möglich, und im Einzelfall kann die Norm im Rahmen der Kontrolle als rechtswidrig erklärt und ihre Anwendung versagt werden.
“Vor dem Hintergrund der Feststellung, dass Art. 3 Abs. 4bis VPVK nicht gesetzmässig und demzufolge nicht anzuwenden ist (vgl. oben E. 5), was vorliegend zur Aufhebung der Verfügung vom 5. April 2022 führt, erübrigt sich die Prüfung der weiteren Rügen der Beschwerdeführerin (vgl. oben E. 2). Zusammenfassend ist damit die Beschwerde vom 29. April 2022 gutzuheissen, die Verfügung vom 5. April 2022 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, den Bundesanteil an der IPV des Kantons Basel-Stadt ohne Abzug gemäss Art. 3 Abs. 4bis VPVK neu zu berechnen.”
“Bei der akzessorischen Normenkontrolle wird ein Erlass (vorliegend Art. 3 Abs. 4bis VPVK) anlässlich der Anfechtung eines darauf gestützten Einzelaktes (konkret die angefochtene Verfügung vom 5. April 2022) vorfrageweise auf seine Rechtmässigkeit (einschliesslich seiner Verfassungsmässigkeit) geprüft und im Falle der Rechtswidrigkeit nicht angewendet (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts [BGer] 2C_345/2014 u.w. vom 23. September 2014 E. 4.3; vgl. auch Häfelin/Haller/Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 11. Aufl. 2024, Rz. 2389 und 2578 ff.). Das akzessorische Prüfungsrecht führt jedoch nicht zur formellen Aufhebung von Rechtsnormen. Die rechtsanwendenden Behörden können den betreffenden Rechtssatz lediglich als rechtswidrig erklären und ihm im zu beurteilenden Fall die Anwendung versagen. Aufgehoben wird nur der Rechtsanwendungsakt. Die Rechtswidrigkeit einer Norm kann in jedem weiteren Anwendungsfall geltend gemacht werden. Entsprechend wirken negative Entscheide der obersten Rechtsmittelinstanz faktisch wie eine Ungültigkeitserklärung (vgl. Häfelin/Haller/Keller, a.”
Bei der praktischen Anwendung bestehen Streitpunkte und Ermessensspielräume, insbesondere welche Prämienperioden vom Abzug betroffen sind und wie das EDI den 7,5%-Abzug konkret berechnet.
“dargelegt, sieht Art. 3 Abs. 4bis VPVK vor, dass im Falle eines Ausgleichs von zu hohen Prämieneinnahmen nach Art. 17 KVAG vom nach Absatz 4 berechneten Kantonsanteil”
“Prozent vom nach Absatz 4 berechneten Kantonsanteil ab, wobei das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) festlegen kann, wie der Abzug zu berechnen ist (Art. 3 Abs. 4bis VPVK).”
Art. 3 Abs. 4bis VPVK betrifft die Aufteilung des Bundesbeitrags (Verteilungs-/Abzugsregelung) und wirkt nicht auf die Berechnung oder Schätzung der Bruttokosten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP).
“Prozent der Bruttokosten der OKP beträgt und gemäss Absatz 3 vom Bundesrat anhand der Wohnbevölkerung der Anzahl der Versicherten auf die Kantone verteilt wird (vgl. oben E. 4.3.2). Der Begriff der Bruttokosten der OKP gemäss Art. 66 Abs. 2 KVG wird im Gesetzestext nicht weiter definiert, allerdings hat der Bundesrat gestützt auf Art. 182 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 96 KVG diesen Begriff in Art. 2 Abs. 1 VPVK definiert (vgl. oben E. 4.4.1). Was sodann die Berechnung der Kantonsanteile am Bundesbeitrag betrifft, hat der Bundesrat diese gestützt auf Art. 66 Abs. 3 KVG in Art. 3 VPVK geregelt (vgl. oben E. 4.4.2). Allerdings ist mit der Beschwerdeführerin festzuhalten, dass der in Art. 3 Abs. 4bis VPVK im Falle eines Prämienausgleichs vorgesehene Abzug von”
Bei Ausgleich zu hohen Prämieneinnahmen nach Art. 17 KVAG ist die Formel des BAG praktisch anzuwenden und relevant für die kantonalen Anteile (kantonale Beitragsverteilung berücksichtigt Grenzgängerzahlen und Wohnbevölkerung).
“Der Anteil der einzelnen Kantone am Bundesbeitrag wird gemäss Art. 3 Abs. 1 VPVK aufgrund folgender Masszahlen berechnet: Wohnbevölkerung des Kantons (BevK), Wohnbevölkerung der Schweiz (BevCH), Anzahl der Grenzgänger und Grenzgängerinnen und ihrer Familienangehörigen nach Art. 65a Bst. a KVG im Kanton (GrK) und Anzahl der Grenzgänger und Grenzgängerinnen und ihrer Familienangehörigen nach Art. 65a Bst. a KVG in der Schweiz (GrCH). Das BAG berechnet gemäss Art. 3 Abs. 4 VPVK den Anteil jedes Kantons aufgrund der folgenden Formel: Im Fall eines Ausgleichs von zu hohen Prämieneinnahmen nach Art. 17 KVAG zieht es”
Der Veröffentlichungstermin im Oktober ermöglicht den Kantonen die rechtzeitige Planung und Budgetierung für das folgende Jahr.
Art. 3 Abs. 4bis VPVK regelt die Berücksichtigung von Prämienausgleichsbeträgen bei der Aufteilung des Bundesbeitrags auf die Kantone; diese Bestimmung betrifft die Verteilung der Kantonsanteile und nicht die Schätzung der Bruttokosten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP).
“17 KVAG kein Hinweis auf einen Zusammenhang mit dem Bundesbeitrag an die IPV und insbesondere mit der Berechnung des Kantonsanteils zu entnehmen. Dies entspricht sodann auch den Ausführungen in der Botschaft zum Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung vom 15. Februar 2012, wonach die Kantone und Gemeinden durch die Vorlage nicht tangiert würden. Dies gelte auch für den Prämienkorrekturmechanismus gemäss dieser Vorlage, der - anders als mit der Botschaft vom 15. Februar 2012 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Korrektur der zwischen 1996 und 2011 bezahlten Prämien; BBl 2012 1923) vorgesehen - keine Korrekturen der Differenzen zwischen dem Prämien- und Kostenvolumen eines Kantons beziehungsweise einer Region über die Bundesbeiträge zur Prämienverbilligung an die Kantone vorsehe. Deshalb habe die Vorlage auf die Kantone und Gemeinden keine direkten finanziellen Auswirkungen (vgl. BBl 2012 1941, 1995). Dennoch wurde die VPVK im Rahmen des Erlasses der KVAV um Art. 3 Abs. 4bis VPVK ergänzt, der aufgrund seiner Regelung direkten Einfluss auf die Höhe des Kantonsanteils hat. Dem Kommentar zur Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAV) ist diesbezüglich zu entnehmen, dass die Beträge des Prämienausgleichs in die Berechnung des Bundesbeitrags an die IPV einfliessen sollen. Allerdings würden alle Kantone einen entsprechend kleineren Beitrag erhalten, wenn die Ausgleichsbeträge in der Schätzung der Bruttokosten berücksichtigt würden. Deshalb sollten diese Beträge bei der Aufteilung des Bundesbeitrags auf die Kantone berücksichtigt werden (vgl. BAG-act. 16 S. 42). Vor diesem Hintergrund kann Art. 3 Abs. 4bis VPVK jedenfalls nicht - entgegen der duplikweisen Ausführungen der Vorinstanz (vgl. oben E. 5.3.4) - als gesetzesvollziehende Verordnungsbestimmung zu Art. 17 KVAG qualifiziert werden.”
“Prozent vom nach Absatz 4 berechneten Kantonsanteil ab, wobei das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) festlegen kann, wie der Abzug zu berechnen ist (Art. 3 Abs. 4bis VPVK).”
“Duplikweise führt die Vorinstanz ergänzend aus, dass der Prämienausgleich in den Art. 17 und 18 KVAG verankert sei. Gemäss Art. 17 Abs. 4 KVAG erlasse der Bundesrat die notwendigen Ausführungsbestimmungen zum Prämienausgleich. Art. 3 Abs. 4bis VPVK stelle eine Ausführungsbestimmung zum Prämienausgleich dar. Somit verfüge Art. 3 Abs. 4bis VPVK über eine gesetzliche Delegationsnorm. Im Übrigen sei diese Verordnungsbestimmung durch den Anhang Ziffer 5 der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung vom 18. November 2015 in die VPVK eingefügt worden und seit dem 1. Januar 2016 in Kraft. Ein Prämienausgleich beeinflusse wie bereits erläutert die Höhe der Bruttokosten der OKP. Somit bestehe ein sachlicher Zusammenhang zwischen Art. 66 KVG, Art. 17 KVAG und Art. 3 Abs. 4bis VPVK, weshalb diese Ausführungsbestimmung zum Prämienausgleich bei der Berechnung des Bundesbeitrags zur IPV gemäss Art. 66 KVG zu berücksichtigen sei (BVGer-act. 10 Ziff. III.B Rz. 20 ff.).”
Die Verordnungsbestimmung wurde sowohl als gesetzliche Ausführungsbestimmung zum Prämienausgleich (Art. 17 KVAG) bzw. als kontextuelle Konkretisierung durch den Bundesrat zur Berechnung des Bundesbeitrags gewertet, wie auch als formell nicht gesetzesvertretende Verordnungsregel beurteilt; unterschiedliche Erwägungen betreffen damit die Zulässigkeit und Einordnung der Regel.
“Zwischen dem Prämienausgleich und den Bruttokosten, an denen sich der Bundesbeitrag bemesse, bestehe ein sachlicher Zusammenhang, den es zu berücksichtigen gelte. So sei an einem Rechenbeispiel ersichtlich, dass der Bundesbeitrag nach Berücksichtigung des Prämienausgleichs in prozentual gleicher Höhe ausfalle wie vor Berücksichtigung des Prämienausgleichs. Die massgebenden Kennzahlen, wonach die Bruttokosten zu ermitteln seien, seien nicht in Art. 66 Abs. 2 KVG geregelt. Es fehle somit an einer formell gesetzlichen Definition der Bruttokosten der OKP. Da der Bundesrat damit beauftragt worden sei, die Höhe der Bruttokosten zu berechnen, sei er auch dazu ermächtigt, eine Verringerung der Bruttokosten bei deren Berechnung zu berücksichtigen. Es handle sich bei Art. 3 Abs. 4bis VPVK daher lediglich um eine das Gesetz konkretisierende Verordnungsbestimmung, weshalb die Anforderungen an gesetzesvertretende Verordnungsbestimmungen vorliegend keine Anwendung finden würden. Es handle sich bei Art. 3 Abs. 4bis VPVK weiter nicht um eine neue Pflicht, weil diese Bestimmung gleichzeitig mit Art. 17 KVAG in Kraft gesetzt worden sei und seit Bestehen dieser Bestimmung die Bundesbeiträge mit einem Abzug ausbezahlt worden seien, sofern im betroffenen Kanton ein Prämienausgleich erfolgt sei. Im Übrigen wäre diese, selbst wenn es sich bei Art. 3 Abs. 4bis VPVK - wider Erwarten - um eine gesetzesvertretende Verordnungsbestimmung handeln sollte, als zulässig zu beurteilen. Die Delegation sei vorliegend nicht durch eine Verfassungsbestimmung ausgeschlossen und ergebe sich aus Art. 66 KVG. Im Gesetz sei keine Definition beziehungsweise keine Berechnung der Bruttokosten enthalten, womit der Gesetzgeber diese offengelassen und dem Bundesrat überlassen habe. Die Delegation beschränke sich zudem auf ein äusserst enges, genau umschriebenes Sachgebiet, nämlich gemäss Art. 1 VPVK auf die Ermittlung des Bundesbeitrags zur Prämienverbilligung nach Art. 66 KVG und dessen Aufteilung auf die Kantone. Weiter seien mit der Pflicht des Bundes, Bundesbeiträge zur IPV zu gewähren, der Koppelung der Höhe des Bundesbeitrags an”
“Vernehmlassungsweise führt die Vorinstanz aus, der Bundesrat sei entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin nicht nur gemäss Art. 66 Abs. 3 i.V.m. Art. 96 KVG ermächtigt, die Anteile der einzelnen Kantone am Bundesbeitrag nach deren Wohnbevölkerung und Anzahl der Versicherten nach Art. 65a Bst. a KVG festzusetzen. Daraus ergebe sich eine Delegation zum Erlass der VPVK. In Art. 66 Abs. 2 KVG werde bereits die Höhe des Bundesbeitrags definiert. Aus dem ganzen Art. 66 KVG, insbesondere jedoch aus dessen Absatz 2, ergebe sich, dass der Bundesrat auch zur Ermittlung der Bruttokosten der OKP legitimiert sei. Von dieser Legitimation habe er mit dem Erlass der VPVK Gebrauch gemacht. Die Beschwerdeführerin irre, wenn sie davon ausgehe, es handle sich bei Art. 3 Abs. 4bis VPVK um eine gesetzesvertretende Verordnungsbestimmung, zumal dort keine neuen Pflichten zu Lasten der Beschwerdeführerin begründet würden. Beim Bundesbeitrag zur IPV handle es sich um einen Vorteil, der den Kantonen zu Lasten des Bundes gewährt werde, und nicht um eine Verpflichtung. An diesem Grundsatz ändere die Tatsache nichts, dass im Rahmen der Berechnung des Beitrags ein Abzug erfolge. Der Vorteil verringere sich, falls in einem betroffenen Kanton von den Versicherern ein Prämienausgleich zugunsten der Versicherten vorgenommen werde. Zwischen dem Prämienausgleich und den Bruttokosten, an denen sich der Bundesbeitrag bemesse, bestehe ein sachlicher Zusammenhang, den es zu berücksichtigen gelte. So sei an einem Rechenbeispiel ersichtlich, dass der Bundesbeitrag nach Berücksichtigung des Prämienausgleichs in prozentual gleicher Höhe ausfalle wie vor Berücksichtigung des Prämienausgleichs. Die massgebenden Kennzahlen, wonach die Bruttokosten zu ermitteln seien, seien nicht in Art. 66 Abs.”
“So sei an einem Rechenbeispiel ersichtlich, dass der Bundesbeitrag nach Berücksichtigung des Prämienausgleichs in prozentual gleicher Höhe ausfalle wie vor Berücksichtigung des Prämienausgleichs. Die massgebenden Kennzahlen, wonach die Bruttokosten zu ermitteln seien, seien nicht in Art. 66 Abs. 2 KVG geregelt. Es fehle somit an einer formell gesetzlichen Definition der Bruttokosten der OKP. Da der Bundesrat damit beauftragt worden sei, die Höhe der Bruttokosten zu berechnen, sei er auch dazu ermächtigt, eine Verringerung der Bruttokosten bei deren Berechnung zu berücksichtigen. Es handle sich bei Art. 3 Abs. 4bis VPVK daher lediglich um eine das Gesetz konkretisierende Verordnungsbestimmung, weshalb die Anforderungen an gesetzesvertretende Verordnungsbestimmungen vorliegend keine Anwendung finden würden. Es handle sich bei Art. 3 Abs. 4bis VPVK weiter nicht um eine neue Pflicht, weil diese Bestimmung gleichzeitig mit Art. 17 KVAG in Kraft gesetzt worden sei und seit Bestehen dieser Bestimmung die Bundesbeiträge mit einem Abzug ausbezahlt worden seien, sofern im betroffenen Kanton ein Prämienausgleich erfolgt sei. Im Übrigen wäre diese, selbst wenn es sich bei Art. 3 Abs. 4bis VPVK - wider Erwarten - um eine gesetzesvertretende Verordnungsbestimmung handeln sollte, als zulässig zu beurteilen. Die Delegation sei vorliegend nicht durch eine Verfassungsbestimmung ausgeschlossen und ergebe sich aus Art. 66 KVG. Im Gesetz sei keine Definition beziehungsweise keine Berechnung der Bruttokosten enthalten, womit der Gesetzgeber diese offengelassen und dem Bundesrat überlassen habe. Die Delegation beschränke sich zudem auf ein äusserst enges, genau umschriebenes Sachgebiet, nämlich gemäss Art. 1 VPVK auf die Ermittlung des Bundesbeitrags zur Prämienverbilligung nach Art. 66 KVG und dessen Aufteilung auf die Kantone. Weiter seien mit der Pflicht des Bundes, Bundesbeiträge zur IPV zu gewähren, der Koppelung der Höhe des Bundesbeitrags an”
“An diesem Grundsatz ändere die Tatsache nichts, dass im Rahmen der Berechnung des Beitrags ein Abzug erfolge. Der Vorteil verringere sich, falls in einem betroffenen Kanton von den Versicherern ein Prämienausgleich zugunsten der Versicherten vorgenommen werde. Zwischen dem Prämienausgleich und den Bruttokosten, an denen sich der Bundesbeitrag bemesse, bestehe ein sachlicher Zusammenhang, den es zu berücksichtigen gelte. So sei an einem Rechenbeispiel ersichtlich, dass der Bundesbeitrag nach Berücksichtigung des Prämienausgleichs in prozentual gleicher Höhe ausfalle wie vor Berücksichtigung des Prämienausgleichs. Die massgebenden Kennzahlen, wonach die Bruttokosten zu ermitteln seien, seien nicht in Art. 66 Abs. 2 KVG geregelt. Es fehle somit an einer formell gesetzlichen Definition der Bruttokosten der OKP. Da der Bundesrat damit beauftragt worden sei, die Höhe der Bruttokosten zu berechnen, sei er auch dazu ermächtigt, eine Verringerung der Bruttokosten bei deren Berechnung zu berücksichtigen. Es handle sich bei Art. 3 Abs. 4bis VPVK daher lediglich um eine das Gesetz konkretisierende Verordnungsbestimmung, weshalb die Anforderungen an gesetzesvertretende Verordnungsbestimmungen vorliegend keine Anwendung finden würden. Es handle sich bei Art. 3 Abs. 4bis VPVK weiter nicht um eine neue Pflicht, weil diese Bestimmung gleichzeitig mit Art. 17 KVAG in Kraft gesetzt worden sei und seit Bestehen dieser Bestimmung die Bundesbeiträge mit einem Abzug ausbezahlt worden seien, sofern im betroffenen Kanton ein Prämienausgleich erfolgt sei. Im Übrigen wäre diese, selbst wenn es sich bei Art. 3 Abs. 4bis VPVK - wider Erwarten - um eine gesetzesvertretende Verordnungsbestimmung handeln sollte, als zulässig zu beurteilen. Die Delegation sei vorliegend nicht durch eine Verfassungsbestimmung ausgeschlossen und ergebe sich aus Art. 66 KVG. Im Gesetz sei keine Definition beziehungsweise keine Berechnung der Bruttokosten enthalten, womit der Gesetzgeber diese offengelassen und dem Bundesrat überlassen habe. Die Delegation beschränke sich zudem auf ein äusserst enges, genau umschriebenes Sachgebiet, nämlich gemäss Art.”
Der Bundesbeitrag an die Kantone vermindert sich prozentual (konkret: um 7,5% des nach Abs. 4 berechneten Betrags) beziehungsweise proportionell, wenn Versicherer Prämienüberschüsse an Versicherte zurückerstatten bzw. Prämienausgleiche vorgenommen werden; dies wirkt sich auf den Kantonsanteil im Folgejahr aus.
“Zwischen dem Prämienausgleich und den Bruttokosten, an denen sich der Bundesbeitrag bemesse, bestehe ein sachlicher Zusammenhang, den es zu berücksichtigen gelte. So sei an einem Rechenbeispiel ersichtlich, dass der Bundesbeitrag nach Berücksichtigung des Prämienausgleichs in prozentual gleicher Höhe ausfalle wie vor Berücksichtigung des Prämienausgleichs. Die massgebenden Kennzahlen, wonach die Bruttokosten zu ermitteln seien, seien nicht in Art. 66 Abs. 2 KVG geregelt. Es fehle somit an einer formell gesetzlichen Definition der Bruttokosten der OKP. Da der Bundesrat damit beauftragt worden sei, die Höhe der Bruttokosten zu berechnen, sei er auch dazu ermächtigt, eine Verringerung der Bruttokosten bei deren Berechnung zu berücksichtigen. Es handle sich bei Art. 3 Abs. 4bis VPVK daher lediglich um eine das Gesetz konkretisierende Verordnungsbestimmung, weshalb die Anforderungen an gesetzesvertretende Verordnungsbestimmungen vorliegend keine Anwendung finden würden. Es handle sich bei Art. 3 Abs. 4bis VPVK weiter nicht um eine neue Pflicht, weil diese Bestimmung gleichzeitig mit Art. 17 KVAG in Kraft gesetzt worden sei und seit Bestehen dieser Bestimmung die Bundesbeiträge mit einem Abzug ausbezahlt worden seien, sofern im betroffenen Kanton ein Prämienausgleich erfolgt sei. Im Übrigen wäre diese, selbst wenn es sich bei Art. 3 Abs. 4bis VPVK - wider Erwarten - um eine gesetzesvertretende Verordnungsbestimmung handeln sollte, als zulässig zu beurteilen. Die Delegation sei vorliegend nicht durch eine Verfassungsbestimmung ausgeschlossen und ergebe sich aus Art. 66 KVG. Im Gesetz sei keine Definition beziehungsweise keine Berechnung der Bruttokosten enthalten, womit der Gesetzgeber diese offengelassen und dem Bundesrat überlassen habe. Die Delegation beschränke sich zudem auf ein äusserst enges, genau umschriebenes Sachgebiet, nämlich gemäss Art. 1 VPVK auf die Ermittlung des Bundesbeitrags zur Prämienverbilligung nach Art. 66 KVG und dessen Aufteilung auf die Kantone. Weiter seien mit der Pflicht des Bundes, Bundesbeiträge zur IPV zu gewähren, der Koppelung der Höhe des Bundesbeitrags an”
“9 VPVK) - festgesetzt, auf die Kantone verteilt und schliesslich im Jahr x in drei Tranchen an die Kantone ausbezahlt (vgl. dazu im Detail oben E. 4.3 und 4.4). Im Jahr x gewähren die Kantone ihrerseits den Versicherten allfällige ihnen zustehende Prämienverbilligungen, finanziert durch die vom Kanton bereit gestellten Mittel sowie dem Bundesbeitrag. In der Folge kann ein Krankenversicherer im Folgejahr x+1 gestützt auf Art. 17 KVAG bei der Aufsichtsbehörde einen Antrag auf Prämienausgleich stellen, wenn die Prämieneinnahmen dieses Versicherers in einem Kanton im Jahr x deutlich über den kumulierten Kosten in diesem Kanton lagen. Die Rückerstattung der Krankenversicherer an die Versicherten erfolgt sodann gemäss Art. 18 KVAG und Art. 33 KVAV im Jahr x+1 direkt an die Versicherten (vgl. auch oben E. 4.2). Es kann also der Fall eintreten, dass Versicherte, die für das Jahr x vom Kanton eine Prämienverbilligung erhalten haben, im Jahr x+1 von einer Prämienrückerstattung für das Jahr x profitieren. Gleichzeitig wird gestützt auf Art. 3 Abs. 4bis VPVK der im Jahr x+1 für das Jahr x durch den Krankenversicherer vorgenommene Prämienausgleich bei der im Jahr x+1 erfolgenden Berechnung des Kantonsanteils am Bundesbeitrag an die IPV für das Jahr x+2 berücksichtigt beziehungsweise in Abzug gebracht (vgl. oben E. 4.4).”
“Vernehmlassungsweise führt die Vorinstanz aus, der Bundesrat sei entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin nicht nur gemäss Art. 66 Abs. 3 i.V.m. Art. 96 KVG ermächtigt, die Anteile der einzelnen Kantone am Bundesbeitrag nach deren Wohnbevölkerung und Anzahl der Versicherten nach Art. 65a Bst. a KVG festzusetzen. Daraus ergebe sich eine Delegation zum Erlass der VPVK. In Art. 66 Abs. 2 KVG werde bereits die Höhe des Bundesbeitrags definiert. Aus dem ganzen Art. 66 KVG, insbesondere jedoch aus dessen Absatz 2, ergebe sich, dass der Bundesrat auch zur Ermittlung der Bruttokosten der OKP legitimiert sei. Von dieser Legitimation habe er mit dem Erlass der VPVK Gebrauch gemacht. Die Beschwerdeführerin irre, wenn sie davon ausgehe, es handle sich bei Art. 3 Abs. 4bis VPVK um eine gesetzesvertretende Verordnungsbestimmung, zumal dort keine neuen Pflichten zu Lasten der Beschwerdeführerin begründet würden. Beim Bundesbeitrag zur IPV handle es sich um einen Vorteil, der den Kantonen zu Lasten des Bundes gewährt werde, und nicht um eine Verpflichtung. An diesem Grundsatz ändere die Tatsache nichts, dass im Rahmen der Berechnung des Beitrags ein Abzug erfolge. Der Vorteil verringere sich, falls in einem betroffenen Kanton von den Versicherern ein Prämienausgleich zugunsten der Versicherten vorgenommen werde. Zwischen dem Prämienausgleich und den Bruttokosten, an denen sich der Bundesbeitrag bemesse, bestehe ein sachlicher Zusammenhang, den es zu berücksichtigen gelte. So sei an einem Rechenbeispiel ersichtlich, dass der Bundesbeitrag nach Berücksichtigung des Prämienausgleichs in prozentual gleicher Höhe ausfalle wie vor Berücksichtigung des Prämienausgleichs. Die massgebenden Kennzahlen, wonach die Bruttokosten zu ermitteln seien, seien nicht in Art. 66 Abs.”
“So sei an einem Rechenbeispiel ersichtlich, dass der Bundesbeitrag nach Berücksichtigung des Prämienausgleichs in prozentual gleicher Höhe ausfalle wie vor Berücksichtigung des Prämienausgleichs. Die massgebenden Kennzahlen, wonach die Bruttokosten zu ermitteln seien, seien nicht in Art. 66 Abs. 2 KVG geregelt. Es fehle somit an einer formell gesetzlichen Definition der Bruttokosten der OKP. Da der Bundesrat damit beauftragt worden sei, die Höhe der Bruttokosten zu berechnen, sei er auch dazu ermächtigt, eine Verringerung der Bruttokosten bei deren Berechnung zu berücksichtigen. Es handle sich bei Art. 3 Abs. 4bis VPVK daher lediglich um eine das Gesetz konkretisierende Verordnungsbestimmung, weshalb die Anforderungen an gesetzesvertretende Verordnungsbestimmungen vorliegend keine Anwendung finden würden. Es handle sich bei Art. 3 Abs. 4bis VPVK weiter nicht um eine neue Pflicht, weil diese Bestimmung gleichzeitig mit Art. 17 KVAG in Kraft gesetzt worden sei und seit Bestehen dieser Bestimmung die Bundesbeiträge mit einem Abzug ausbezahlt worden seien, sofern im betroffenen Kanton ein Prämienausgleich erfolgt sei. Im Übrigen wäre diese, selbst wenn es sich bei Art. 3 Abs. 4bis VPVK - wider Erwarten - um eine gesetzesvertretende Verordnungsbestimmung handeln sollte, als zulässig zu beurteilen. Die Delegation sei vorliegend nicht durch eine Verfassungsbestimmung ausgeschlossen und ergebe sich aus Art. 66 KVG. Im Gesetz sei keine Definition beziehungsweise keine Berechnung der Bruttokosten enthalten, womit der Gesetzgeber diese offengelassen und dem Bundesrat überlassen habe. Die Delegation beschränke sich zudem auf ein äusserst enges, genau umschriebenes Sachgebiet, nämlich gemäss Art. 1 VPVK auf die Ermittlung des Bundesbeitrags zur Prämienverbilligung nach Art. 66 KVG und dessen Aufteilung auf die Kantone. Weiter seien mit der Pflicht des Bundes, Bundesbeiträge zur IPV zu gewähren, der Koppelung der Höhe des Bundesbeitrags an”
Der Bundesrat hat die Berechnungsgrundlagen (Begriff der Bruttokosten, Verteilungsmethode) verbindlich gesetzesdelegiert konkretisiert und Verteilungsregeln für Bruttokosten und Kantonsanteile festgelegt.
“Prozent der Bruttokosten der OKP beträgt und gemäss Absatz 3 vom Bundesrat anhand der Wohnbevölkerung der Anzahl der Versicherten auf die Kantone verteilt wird (vgl. oben E. 4.3.2). Der Begriff der Bruttokosten der OKP gemäss Art. 66 Abs. 2 KVG wird im Gesetzestext nicht weiter definiert, allerdings hat der Bundesrat gestützt auf Art. 182 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 96 KVG diesen Begriff in Art. 2 Abs. 1 VPVK definiert (vgl. oben E. 4.4.1). Was sodann die Berechnung der Kantonsanteile am Bundesbeitrag betrifft, hat der Bundesrat diese gestützt auf Art. 66 Abs. 3 KVG in Art. 3 VPVK geregelt (vgl. oben E. 4.4.2). Allerdings ist mit der Beschwerdeführerin festzuhalten, dass der in Art. 3 Abs. 4bis VPVK im Falle eines Prämienausgleichs vorgesehene Abzug von”
Der nachträgliche Prämienausgleich gemäss Art. 17 KVAG beeinflusst die in Art. 3 Abs. 4 VPVK bzw. die AK-/Kantonsanteilsberechnung nicht unmittelbar, da die Durchschnittsprämie ohne diesen Ausgleich ermittelt wird; die Wirkung des nachträglichen Prämienausgleichs entfällt in den VPVK-Berechnungen.
“Prozent vom nach Art. 3 Abs. 4 VPVK berechneten Kantonsanteil weder als gesetzesvollziehende noch als gesetzesvertretende Verordnungsbestimmung durch Art. 66 Abs. 2 KVG abgedeckt wird: Der allenfalls nachträglich vorzunehmende Prämienausgleich gemäss Art. 17 KVAG ist nämlich in keiner der vom Bundesrat in Art. 2 VPVK festgelegten Masszahlen zur Berechnung der Bruttokosten der OKP enthalten, da insbesondere die Durchschnittsprämie (P) aufgrund der genehmigten Prämien der Personen mit Wohnsitz in der Schweiz nach Kantonen und Prämienregionen berechnet wird (vgl. Art. 2 Abs. 2 VPVK) und das Prämiensoll (PS) der Summe der Prämien gemäss den genehmigten Prämientarifen für den Versichertenbestand entspricht (Art. 2 Abs. 6 VPVK). Ein allfälliger Prämienausgleich gemäss Art. 17 KVAG erfolgt jedoch erst im Nachhinein, falls die Einnahmen aus den gemäss Art. 16 Abs. 1 KVAG genehmigten Prämien deutlich über den kumulierten Kosten im betreffenden Kanton lagen. In systematischer Hinsicht ist zudem festzuhalten, dass Art. 3 VPVK, dessen Abs.”
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