Les opérations exécutées en conditions de service particulières comme l’ajustage ou le changement de processus de fabrication, la mise au point ou le réglage, l’apprentissage (la programmation), la recherche ou l’élimination des défauts, le nettoyage et les travaux d’entretien, ne doivent être effectuées que sur des équipements de travail dont les dangers ont préalablement été écartés.
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Bei Sonderbetrieb kann Art. 28 VUV zurücktreten; maßgeblich sind die exklusiven Vorgaben von Art. 43 VUV.
“Uhr habe sie sich im "Sonderbetrieb" befunden. Die im Sonderbetrieb geltenden Sicherheitsvorschriften ergäben sich exklusiv aus Art. 43 VUV. Art. 28 Abs. 1 VUV sei dabei nicht anwendbar. Selbst wenn nach Art. 28 VUV eine Schutzvorrichtung im Einzugsbereich der Walze zu installieren gewesen wäre, hätten die Mitarbeiter die Vorrichtungen zudem umgehen müssen, um die Reinigungsarbeiten überhaupt ausführen zu können. Auch dies lege nahe, den streitigen Vorfall primär im Licht von Art. 43 VUV zu betrachten. Dessen Vorgaben habe der Beschwerdegegner 2 eingehalten.”
Vor Arbeiten im Sonderbetrieb ist oft eine wirksame Sperre oder Stillsetzung der Maschine erforderlich; praktisch ist meist dokumentiert nachzuweisen, welche Maßnahmen zur Gefährdungsbeseitigung getroffen wurden.
“Gemäss Art. 28 Abs. 1 VUV sind Arbeitsmittel, die beim Verwenden eine Gefährdung der Arbeitnehmer durch bewegte Teile darstellen, mit entsprechenden Schutzeinrichtungen auszurüsten, die verhindern, dass in den Gefahrenbereich bewegter Teile getreten oder gegriffen werden kann. Arbeitsmittel, die mit einer Schutzeinrichtung ausgerüstet sind, dürfen nach Art. 28 Abs. 4 VUV nur dann verwendet werden, wenn sich die Schutzeinrichtung in Schutzstellung befindet oder im Sonderbetrieb der Schutz auf andere Weise gewährleistet wird. Art. 43 VUV schreibt vor, dass Arbeitsmittel für Arbeiten im Sonderbetrieb wie rüsten/umrüsten, einrichten/einstellen, teachen, Fehler suchen/beheben und reinigen sowie bei der Instandhaltung vorher in einen nicht gefährdenden Zustand versetzt werden müssen.”
Bei angekündigtem Anstellen mit akustischer/optischer Warnung kann das Fehlen einer Schutzeinrichtung dennoch als praxisrelevanter Umstand berücksichtigt werden und die Gefährdungsbeurteilung beeinflussen.
“Unbestritten ist, dass sich die Papiermaschine in einer ersten Phase der Reinigungsarbeiten im Sonderbetrieb befand und die Vorgaben von Art. 43 VUV dabei eingehalten worden sind, stand doch die Maschine still. Problematisch ist die zweite Phase, in der die Maschine zum Drehen der Walze in den Kriechgang versetzt wurde. Dabei steht fest, dass sie weder über die von Art. 28 Abs. 1 VUV verlangte Schutzeinrichtung verfügte, noch war der Schutz auf andere Weise im Sinne von Art. 28 Abs. 4 bzw. Art. 43 VUV gewährleistet (wobei ein Schuldspruch aufgrund des Anklagegrundsatzes nur wegen der fehlenden Einzugssicherung ergehen könnte). Eine eindeutige Subsumtion dieser zweiten Phase unter eine der genannten Bestimmungen kann jedoch unterbleiben. Denn ungeachtet einer allfälligen Verletzung einer dieser beiden Normen hat die vorinstanzliche Feststellung, wonach der Beschwerdegegner 2 in der konkreten Situation nicht mit dem streitgegenständlichen Unfallhergang rechnen musste, auch hier zu gelten. Wesentlich hierfür ist, dass der Beschwerdegegner 2 das Anstellen der Maschine mündlich ankündigte, die drei Mitarbeiter ihm zu verstehen gaben, dies verstanden zu haben und sie zusätzlich ein hörbares akustisches, blinkendes Signal darauf hinwies (E. 2.5.1 oben). Hinzu kommt, dass die Reinigungsarbeiten einen alltäglichen Vorgang darstellten und die Maschine nur mit sehr niedriger Frequenz und nicht auf Produktionsgeschwindigkeit lief. Aufgrund der genannten Umstände war für den Beschwerdegegner 2 auch unter der Annahme, dass zur Wahrung der nötigen Sorgfalt eine Einzugssicherung zu montieren gewesen wäre, nicht vorhersehbar, dass der Beschwerdeführer nach angekündigter Wiederinbetriebnahme mit der Reinigung der Walze fortfährt und von dieser erfasst wird.”
Bei angekündigter, hörbar oder optisch signalisierter Sonderbetriebsaufnahme (z. B. akustische/blinkende Signale, Verständigung) kann ein Fehlen von Schutzeinrichtungen oder Einzugssicherungen trotz Regelverletzung als nicht vorhersehbar gelten; in solchen Fällen ist ein Unfall nicht vorhersagbar.
“Unbestritten ist, dass sich die Papiermaschine in einer ersten Phase der Reinigungsarbeiten im Sonderbetrieb befand und die Vorgaben von Art. 43 VUV dabei eingehalten worden sind, stand doch die Maschine still. Problematisch ist die zweite Phase, in der die Maschine zum Drehen der Walze in den Kriechgang versetzt wurde. Dabei steht fest, dass sie weder über die von Art. 28 Abs. 1 VUV verlangte Schutzeinrichtung verfügte, noch war der Schutz auf andere Weise im Sinne von Art. 28 Abs. 4 bzw. Art. 43 VUV gewährleistet (wobei ein Schuldspruch aufgrund des Anklagegrundsatzes nur wegen der fehlenden Einzugssicherung ergehen könnte). Eine eindeutige Subsumtion dieser zweiten Phase unter eine der genannten Bestimmungen kann jedoch unterbleiben. Denn ungeachtet einer allfälligen Verletzung einer dieser beiden Normen hat die vorinstanzliche Feststellung, wonach der Beschwerdegegner 2 in der konkreten Situation nicht mit dem streitgegenständlichen Unfallhergang rechnen musste, auch hier zu gelten. Wesentlich hierfür ist, dass der Beschwerdegegner 2 das Anstellen der Maschine mündlich ankündigte, die drei Mitarbeiter ihm zu verstehen gaben, dies verstanden zu haben und sie zusätzlich ein hörbares akustisches, blinkendes Signal darauf hinwies (E. 2.5.1 oben). Hinzu kommt, dass die Reinigungsarbeiten einen alltäglichen Vorgang darstellten und die Maschine nur mit sehr niedriger Frequenz und nicht auf Produktionsgeschwindigkeit lief. Aufgrund der genannten Umstände war für den Beschwerdegegner 2 auch unter der Annahme, dass zur Wahrung der nötigen Sorgfalt eine Einzugssicherung zu montieren gewesen wäre, nicht vorhersehbar, dass der Beschwerdeführer nach angekündigter Wiederinbetriebnahme mit der Reinigung der Walze fortfährt und von dieser erfasst wird.”
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