RS 921.0 ↩
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Zur landwirtschaftlichen Nutzfläche im Sinne von Art. 14 Abs. 1 LBV gehört insbesondere die Dauergrünfläche.
“Als landwirtschaftliche Nutzfläche i.S.v. Art. 3 Abs. 2 LBV gilt die einem Betrieb zugeordnete, für den Pflanzenbau genutzte Fläche ohne die Sömmerungsfläche, die dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin ganzjährig zur Verfügung steht und die ausschliesslich vom Betrieb aus bewirtschaftet wird (Art. 14 Abs. 1 LBV); dazu gehört insbesondere die Dauergrünfläche (Art. 14 Abs. 1 lit. b und Art. 19 LBV). Als von der landwirtschaftlichen Nutzfläche ausgenommene Sömmerungsfläche gelten nach Art. 24 Abs. 1 LBV die Gemeinschaftsweiden (lit. a), die Sömmerungsweiden (lit.”
“Als landwirtschaftliche Nutzfläche i.S.v. Art. 3 Abs. 2 LBV gilt die einem Betrieb zugeordnete, für den Pflanzenbau genutzte Fläche ohne die Sömmerungsfläche, die dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin ganzjährig zur Verfügung steht und die ausschliesslich vom Betrieb aus bewirtschaftet wird (Art. 14 Abs. 1 LBV); dazu gehört insbesondere die Dauergrünfläche (Art. 14 Abs. 1 lit. b und Art. 19 LBV). Als von der landwirtschaftlichen Nutzfläche ausgenommene Sömmerungsfläche gelten nach Art. 24 Abs. 1 LBV die Gemeinschaftsweiden (lit. a), die Sömmerungsweiden (lit.”
Ob eine Fläche als landwirtschaftliche Nutzfläche im Sinn von Art. 14 LBV gilt, ist nach der zum Zeitpunkt des Entscheids geltenden Rechtslage zu beurteilen. Materielle Rechtsänderungen, die während hängiger Verfahren eintreten, bleiben grundsätzlich unbeachtlich.
“11a Abs. 2 BauV in Kraft (Fassung vom 22.1.2020; BAG 20-012). Danach sind LN die für den Pflanzenbau nutzbaren Flächen ausserhalb der Bauzone ohne die Sömmerungsflächen und ohne den Wald im Sinn der Waldgesetzgebung. Mangels einschlägiger übergangsrechtlicher Bestimmungen ist die Frage nach dem anwendbaren Recht aufgrund der durch die Rechtsprechung entwickelten allgemeinen Prinzipien zu beantworten. Danach ist die Rechtmässigkeit von Verwaltungsakten grundsätzlich nach der Rechtslage im Zeitpunkt ihres Ergehens (hier Genehmigungsverfügung vom 29.4.2019, vgl. vorne Bst. A) zu beurteilen; materielle Rechtsänderungen während hängiger Rechtsmittelverfahren sind in der Regel unbeachtlich (statt vieler BGE 144 II 326 E. 2.1.1 [Pra 108/2019 Nr. 14]; BVR 2021 S. 530 E. 2.2; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 25 N. 7 ff.). Die Frage, ob eine LN vorliegt, beurteilt sich somit nach Art. 11a Abs. 2 BauV in der Fassung vom 8. Februar 2017 i.V.m. Art. 14 LBV, zumal nicht ersichtlich ist und die Beschwerdeführenden auch nicht geltend machen, dass zwingende Gründe (erhebliche öffentliche Interessen) für die sofortige Anwendung der neuen Begriffsdefinition sprechen. Ob die neue Fassung der Bestimmung gegen übergeordnetes Recht verstösst, wie die Gemeinde meint (Beschwerdeantwort Rz. 32 ff.), kann bei dieser Sachlage dahingestellt bleiben.”
Fehlt im Agrarinformationssystem (GELAN) eine Meldung als Bewirtschafter bzw. die Zuordnung der Parzelle zu einem landwirtschaftlichen Betrieb, liegt damit eine Voraussetzung des Art. 14 Abs. 1 LBV nicht vor und die Fläche kann nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten.
“Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, ist die Parzelle weder in der «Hinweiskarte Kulturland» noch in der Karte «Landwirtschaftliche Kulturen 2019» oder in den inzwischen abrufbaren Karten «Landwirtschaftliche Kulturen 2021» bzw. «Landwirtschaftliche Kulturen 2022 (provisorisch)» verzeichnet (vgl. Geoportal des Kantons Bern, einsehbar unter: <www.geo.apps.be.ch>). Sie ist auch nicht dem Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB; SR 211.412.11) unterstellt (Auszug aus GRUDIS). Nach unbestritten gebliebenen Angaben der Vorinstanz ist zudem niemand als Bewirtschafterin oder Bewirtschafter im Agrarinformationssystem der Kantone Bern, Freiburg und Solothurn (GELAN [Gesamtlösung EDV Landwirtschaft und Natur]) gemeldet (zum Ganzen angefochtener Entscheid E. 7.3 a.E.). Ebenfalls nicht bestritten ist, dass die Parzelle keinem landwirtschaftlichen Betrieb zugeordnet ist (vgl. Beschwerde Ziff. 7.3) und damit eine Voraussetzung von Art. 14 Abs. 1 LBV nicht erfüllt ist, die namentlich für Flächen mit Kulturen in ganzjährig geschütztem Anbau gilt (Gewächshaus, Hochtunnel und Treibbeet; Bst. e). Anders als die Beschwerdeführenden vorbringen, ist die tatsächliche Nutzbarkeit der Fläche für den Anbau von Gemüse usw. kein Grund, auf dieses Kriterium zu verzichten. Folglich ist die Vorinstanz zutreffend zum Schluss gekommen, dass es sich nicht um Kulturland handelt. Ein Augenschein ist für diese Feststellung nicht erforderlich; der entsprechende Beweisantrag wird abgewiesen (Beschwerdeantwort Gemeinde Rz. 40).”
Für Art. 14 gilt, dass die vom Bewirtschafter deklarierte landwirtschaftliche Nutzfläche diesem ganzjährig zur Verfügung stehen und vom Betrieb aus bewirtschaftet werden muss. Eine ausschliesslich saisonale Nutzung genügt nicht. In den Weisungen wird jedoch klargestellt, dass mit Ausnahme saisonaler Unterbrüche (z. B. Sömmerung, Vegetationsruhe) eine ganzjährige Bewirtschaftung vorausgesetzt wird; die Rechtsprechung verlangt, dass der Betrieb grundsätzlich ganzjährig und nicht bloss saisonal bewirtschaftet wurde.
“Die Weisungen und Erläuterungen 2018 des BLW zur LBV, welches die Oberaufsicht über den Vollzug des LwG und dessen Verordnungen durch die Kantone ausübt (Art. 179 Abs. 1 LwG), halten zu Art. 6 Abs. 3 Bst. e LBV fest: "Mit Ausnahme saisonaler Unterbrüche (Sömmerung, Vegetationsruhe) wird eine ganzjährige Bewirtschaftung vorausgesetzt. Die vom Bewirtschafter deklarierte landwirtschaftliche Nutzfläche muss diesem ganzjährig zur Verfügung stehen (Art. 14) und vom Betrieb aus bewirtschaftet werden." Somit muss nach dem Willen des Verordnungsgebers das Kriterium der "ganzjährigen Bewirtschaftung" im systematischen Zusammenhang mit Art. 14 LBV gesehen werden und erfordert, dass ein Betrieb grundsätzlich ganzjährig und nicht bloss saisonal bewirtschaftet wird. Entsprechend führte das Bundesgericht in Urteil 2C_588/2010 vom 24. Februar 2011 E. 5.4 im Zusammenhang mit der Ausrichtung von Direktzahlungsbeiträgen aus, das Erfordernis der ganzjährigen Bewirtschaftung gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. e LBV "... verlangt nur, dass der Betrieb vom bisherigen Inhaber ganzjährig und nicht bloss saisonal bewirtschaftet wurde."”
“Die Weisungen und Erläuterungen 2018 des BLW zur LBV, welches die Oberaufsicht über den Vollzug des LwG und dessen Verordnungen durch die Kantone ausübt (Art. 179 Abs. 1 LwG), halten zu Art. 6 Abs. 3 Bst. e LBV fest: "Mit Ausnahme saisonaler Unterbrüche (Sömmerung, Vegetationsruhe) wird eine ganzjährige Bewirtschaftung vorausgesetzt. Die vom Bewirtschafter deklarierte landwirtschaftliche Nutzfläche muss diesem ganzjährig zur Verfügung stehen (Art. 14) und vom Betrieb aus bewirtschaftet werden." Somit muss nach dem Willen des Verordnungsgebers das Kriterium der "ganzjährigen Bewirtschaftung" im systematischen Zusammenhang mit Art. 14 LBV gesehen werden und erfordert, dass ein Betrieb grundsätzlich ganzjährig und nicht bloss saisonal bewirtschaftet wird. Entsprechend führte das Bundesgericht in Urteil 2C_588/2010 vom 24. Februar 2011 E. 5.4 im Zusammenhang mit der Ausrichtung von Direktzahlungsbeiträgen aus, das Erfordernis der ganzjährigen Bewirtschaftung gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. e LBV "... verlangt nur, dass der Betrieb vom bisherigen Inhaber ganzjährig und nicht bloss saisonal bewirtschaftet wurde."”
Weiden bzw. Dauergrünflächen gehören grundsätzlich zur landwirtschaftlichen Nutzfläche (vgl. Art. 14 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 19 LBV). Dass eine solche Fläche als von der landwirtschaftlichen Nutzfläche ausgenommene Sömmerungsfläche zu qualifizieren wäre (z.B. Sömmerungsweide), setzt konkrete Anhaltspunkte dafür voraus. Fehlen solche Hinweise, ist die Einordnung als landwirtschaftliche Nutzfläche gerechtfertigt.
“Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze erweist sich der Einwand des Beschwerdeführers, die extensiv genutzten Weiden bzw. Heimweiden auf den Grundstücken KTN xxx, KTN yyy und KTN zzz haben vorliegend als Sömmerungsfläche zu gelten und seien deshalb gemäss Art. 14 Abs. 1 LBV nicht zur landwirtschaftlichen Nutzfläche zu zählen, als unbegründet: Erstens verfügen gemäss den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz lediglich die Grundstücke KTN xxx und KTN yyy über Weiden, nicht dagegen das vom Beschwerdeführer ebenfalls erwähnte Grundstück KTN zzz. Zweitens zählen Weiden als Dauergrünfläche grundsätzlich zur landwirtschaftlichen Nutzfläche (Art. 14 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 19 LBV; Hofer, a.a.O., N. 7d zu Art. 6 BGBB; vorstehende E. 4.3). Dafür, dass es sich bei den fraglichen Weiden stattdessen um von der landwirtschaftlichen Nutzfläche ausgenommene Sömmerungsflächen - wie z.B. Sömmerungsweiden - handeln soll, bestehen keinerlei Hinweise. Wie das Amt für Landwirtschaft in der Vernehmlassung zu Recht vorbringt, befinden sich die Grundstücke KTN xxx und KTN yyy gemäss den Feststellungen der Vorinstanz nicht im Sömmerungsgebiet (vgl. vorstehende E. 4.4), sondern sie sind der Hügel- und Bergzone zugeteilt (angefochtenes Urteil E. 4.1). Dass die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich bzw.”
“Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze erweist sich der Einwand des Beschwerdeführers, die extensiv genutzten Weiden bzw. Heimweiden auf den Grundstücken KTN xxx, KTN yyy und KTN zzz haben vorliegend als Sömmerungsfläche zu gelten und seien deshalb gemäss Art. 14 Abs. 1 LBV nicht zur landwirtschaftlichen Nutzfläche zu zählen, als unbegründet: Erstens verfügen gemäss den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz lediglich die Grundstücke KTN xxx und KTN yyy über Weiden, nicht dagegen das vom Beschwerdeführer ebenfalls erwähnte Grundstück KTN zzz. Zweitens zählen Weiden als Dauergrünfläche grundsätzlich zur landwirtschaftlichen Nutzfläche (Art. 14 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 19 LBV; Hofer, a.a.O., N. 7d zu Art. 6 BGBB; vorstehende E. 4.3). Dafür, dass es sich bei den fraglichen Weiden stattdessen um von der landwirtschaftlichen Nutzfläche ausgenommene Sömmerungsflächen - wie z.B. Sömmerungsweiden - handeln soll, bestehen keinerlei Hinweise. Wie das Amt für Landwirtschaft in der Vernehmlassung zu Recht vorbringt, befinden sich die Grundstücke KTN xxx und KTN yyy gemäss den Feststellungen der Vorinstanz nicht im Sömmerungsgebiet (vgl. vorstehende E. 4.4), sondern sie sind der Hügel- und Bergzone zugeteilt (angefochtenes Urteil E. 4.1). Dass die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich bzw.”
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