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Les importateurs doivent, dans le cadre de l'art. 42 al. 2 OSALA, prendre des mesures appropriées afin que les aliments pour animaux répondent aux exigences légales. Pour les aliments pour animaux étiquetés «biologique», cela implique que la production et la transformation respectent les prescriptions applicables en matière de production biologique ; sinon, l'étiquetage peut induire en erreur l'utilisatriÎ ou l'utilisateur et être dès lors illicite.
“Beim Import von Leinsamen als Futtermittel hat die Beschwerdeführerin demnach im Sinne von Art. 42 Abs. 2 FMV sicherzustellen, dass die gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind. Von besonderer Relevanz sind vorliegend auch die Grundsätze zur Kennzeichnung von Futtermitteln, die sich in Art. 12 FMV finden. Es sind Kennzeichnungen zu vermeiden, die die Verwenderin oder den Verwender irreführen, insbesondere im Hinblick auf das Herstellungsverfahren. Die biologische Produktion ist ein solches Herstellungsverfahren (vgl. Azra Dizdarevic, in: Roland Norer [Hrsg.], Landwirtschaftsgesetz [LwG], 2019, Art. 14 N. 23, nachfolgend: LwG Kommentar). Deshalb müssen Futtermittelunternehmen auch geeignete Massnahmen zur Einhaltung der Kennzeichnungsvorschriften der Bio-Verordnung treffen, wenn sie ein Futtermittel als biologisch kennzeichnen möchten. Ansonsten riskieren sie, bei einem nicht nach den Vorschriften der Bio-Verordnung hergestellten Futtermittel die Verwenderin oder den Verwender durch die Kennzeichnung als biologisches Erzeugnis irrezuführen.”
“Beim Import von Leinsamen als Futtermittel hat die Beschwerdeführerin demnach im Sinne von Art. 42 Abs. 2 FMV sicherzustellen, dass die gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind. Von besonderer Relevanz sind vorliegend auch die Grundsätze zur Kennzeichnung von Futtermitteln, die sich in Art. 12 FMV finden. Es sind Kennzeichnungen zu vermeiden, die die Verwenderin oder den Verwender irreführen, insbesondere im Hinblick auf das Herstellungsverfahren. Die biologische Produktion ist ein solches Herstellungsverfahren (vgl. Azra Dizdarevic, in: Roland Norer [Hrsg.], Landwirtschaftsgesetz [LwG], 2019, Art. 14 N. 23, nachfolgend: LwG Kommentar). Deshalb müssen Futtermittelunternehmen auch geeignete Massnahmen zur Einhaltung der Kennzeichnungsvorschriften der Bio-Verordnung treffen, wenn sie ein Futtermittel als biologisch kennzeichnen möchten. Ansonsten riskieren sie, bei einem nicht nach den Vorschriften der Bio-Verordnung hergestellten Futtermittel die Verwenderin oder den Verwender durch die Kennzeichnung als biologisches Erzeugnis irrezuführen.”
Citation : OSALA art. 42 ch. 1 Le Tribunal administratif fédéral confirme, au sujet de l'OSALA art. 42 al. 2, que les contrôles officiels n'exonèrent pas l'exploitant de son obligation d'autocontrôle; les responsables doivent donc prendre de manière autonome des mesures appropriées afin que les aliments pour animaux satisfassent aux exigences légales (confirmé dans la décision B-903/2022).
“Kapitel der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016 (LGV, SR 817.02). Da im vorliegenden Fall jedoch keine Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände, sondern Futtermittel betroffen sind, finden diese Vorschriften keine Anwendung. Allerdings sieht Art. 42 Abs. 2 FMV eine ähnliche Vorschrift für Futtermittelunternehmen vor: Wer Futtermittel produziert, einführt oder in Verkehr bringt, muss geeignete Massnahmen ergreifen, damit die Futtermittel unter anderem den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Die amtlichen Kontrollen entbinden nicht von der Pflicht zur Selbstkontrolle.”
“Die Verordnung über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln vom 26. Oktober 2011 (Futtermittel-Verordnung, FMV, SR 916.307) regelt die Einfuhr, die Produktion, die Verarbeitung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln für Nutz- und Heimtiere (Art. 1 FMV). Wer Futtermittel produziert, einführt oder in Verkehr bringt, muss im Rahmen seiner Tätigkeit geeignete Massnahmen ergreifen, damit die Futtermittel den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, von einwandfreier Qualität sind und nicht durch ungeeignete hygienische Bedingungen oder unangemessene Verpackungen beeinträchtigt werden. Die amtlichen Kontrollen entbinden nicht von der Pflicht zur Selbstkontrolle (Art. 42 Abs. 2 FMV).”
“Die Verordnung über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln vom 26. Oktober 2011 (Futtermittel-Verordnung, FMV, SR 916.307) regelt die Einfuhr, die Produktion, die Verarbeitung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln für Nutz- und Heimtiere (Art. 1 FMV). Wer Futtermittel produziert, einführt oder in Verkehr bringt, muss im Rahmen seiner Tätigkeit geeignete Massnahmen ergreifen, damit die Futtermittel den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, von einwandfreier Qualität sind und nicht durch ungeeignete hygienische Bedingungen oder unangemessene Verpackungen beeinträchtigt werden. Die amtlichen Kontrollen entbinden nicht von der Pflicht zur Selbstkontrolle (Art. 42 Abs. 2 FMV).”
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