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Pour la fixation des redevances à percevoir en vertu de l'art. 78 al. 2 OSALA, le principe de couverture des coûts n'est pas applicable. Les redevances doivent être appropriées; leur montant est, selon la jurisprudenÎ, limité par les coûts propres hypothétiques des personnes redevables.
“Als Zwischenergebnis ist damit festzuhalten, dass die Vorinstanz für die Bestimmung, ob die von der Beschwerdegegnerin erhobenen Benutzungsgebühren für ihr Kabelkanalisationsnetz rechtmässig sind, zu Recht allein auf Art. 78 Abs. 2 FMV abgestellt hat. Danach gilt für die zu erhebenden Gebühren nicht das Kostendeckungsprinzip. Die zu erhebenden Gebühren müssen vielmehr angemessen sein und werden ihrer Höhe nach allein durch die hypothetischen Eigenkosten der Beschwerdeführerinnen begrenzt (Urteil vom 2A.414/2006 vom 19. März 2008 E. 9.2).”
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