1 commentary
RéférenÎ : OITE-PT art. 84 n. 1 En cas d'acquisition sur le territoire sans infraction à l'importation, l'acquéreur n'est en règle générale pas soumis à une obligation de prise en charge des frais au sens de l'art. 84 al. 3 OITE-PT : le transfert des coûts prévu par l'art. 84 al. 3 suppose que la personne ait agi en tant que «personne ayant agi de manière illicite». Quiconque acquiert un chien sur le territoire sans avoir lui-même enfreint les règles d'importation n'est en principe pas considéré comme une telle personne. Le cas échéant, d'autres dispositions cantonales (p. ex. § 22 al. 2 KTSV) peuvent être applicables, lesquelles exigent une faute.
“Diese Norm sieht vor, dass allen Verursacherinnen und Verursachern tierseuchenpolizeilicher Aufwendungen und Massnahmen die dafür anfallenden Kosten ganz oder teilweise überbunden werden können, wenn sie ein Verschulden trifft. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer bringt nicht vor, dass die Quarantäne von C zufolge Verdachts auf Import aus einem Tollwutrisikogebiet unzulässig gewesen sei, sondern stellt sich auf den Standpunkt, dass ihm keine belastenden Konsequenzen aus diesem nicht dokumentierten Verdacht erwachsen dürften. Ihn treffe kein Verschulden und es bestehe keine Rechtsgrundlage für die beanstandete Kostenauflage. Er habe aufgrund der Umstände nicht vermuten müssen, dass C aus dem Ausland und insbesondere einem Tollwutrisikogebiet eingeführt worden sei. 4.2 Wie die Vorinstanz zu Recht erwog, findet die EDAV-Ht und damit auch die in deren Art. 32 Abs. 2 enthaltene Kostenüberwälzungsregel vorliegend keine Anwendung, da der Beschwerdeführer den Zwergspitz C mit unklarer Herkunft in der Schweiz erworben und nicht als Halter eingeführt hat. Da der Beschwerdeführer selbst nicht gegen Regeln betreffend die Einfuhr von Tieren verstossen hat, können ihm nicht als einem "widerrechtlich Handelnden" im Sinne Art. 84 Abs. 3 EDAV-DS die Kosten der Quarantäne auferlegt werden. Als Rechtsgrundlage der beanstandeten Kostenauflage fällt somit nur § 22 Abs. 2 KTSV in Betracht. 4.3 Ob der Beschwerdeführer gemäss § 22 Abs. 2 KTSV als Verursacher der tierseuchenpolizeilichen Massnahmen gilt, erscheint zumindest fraglich, hat doch nicht er, sondern der Verkäufer von C einen seuchenverdächtigen Hund in die Schweiz eingeführt. Jedenfalls trifft ihn kein Verschulden im Sinn dieser Bestimmung. Ein solches würde voraussetzen, dass der Beschwerdeführer aus den Umständen des Hundeerwerbs darauf hätte schliessen müssen, einen womöglich illegal importierten Hund zu erwerben, von dem eine Seuchengefahr ausgeht. Für den Hund C wurde am 14. Dezember 2020 von einer schweizerischen Kleintierpraxis ein Heimtierpass ausgestellt und der Hund wurde gleichentags gechippt. Beides erfolgte einen Tag nach Unterzeichnung des Kaufvertrags, aber vor der vertraglich vorgesehenen Abholung des Hundes am Dienstag, 15. Dezember 2020. Einen Hundekäufer, der im Inland einen Hund erwirbt, trifft zwar keine ausdrückliche gesetzliche Verpflichtung, dessen Stammbaum abzuklären oder eine Dokumentation von dessen Herkunft erhältlich zu machen und bereitzuhalten.”
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