1 commentary
Conformément à l'art. 103 al. 1 OITE-PT, des frais et coûts peuvent être facturés à l'importateur lorsqu'ils résultent de mesures et de contrôles ordonnés par la Confédération ou les cantons. Ainsi — notamment en vertu de l'art. 84 al. 3 OITE-PT — les coûts d'hébergement des animaux saisis ou ceux liés à des mesures de quarantaine ordonnées peuvent également être mis à la charge de l'importateur.
“1 allerdings nur für die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Heimtieren, die ihre Halterin, ihren Halter oder eine von der Halterin oder dem Halter ermächtigte Person begleiten; und nicht dazu bestimmt sind, Gegenstand einer Eigentumsübertragung zu sein. Soweit sie keine Anwendung findet, ist für die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Heimtieren die Verordnung vom 18. November 2015 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten (EDAV-DS; SR 916.443.10) anwendbar (Art. 1 Abs. 2 EDAV-DS). Diese sieht in Art. 84 Abs. 1 vor, dass die zuständige kantonale Behörde die zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier erforderlichen Massnahmen trifft, wenn bei Tieren und Tierprodukten die Ein-, Durch- oder Ausfuhrbedingungen nicht erfüllt sind. Bei Tieren kann die zuständige kantonale Behörde insbesondere die Beschlagnahme, die Rückweisung oder die Tötung verfügen. Die Behörde, die eine Beschlagnahme verfügt hat, bringt die beschlagnahmten Tiere an einem von ihr bestimmten Ort auf Kosten und Gefahr der oder des widerrechtlich Handelnden unter (Art. 84 Abs. 3 EDAV-DS). Gemäss Art. 103 Abs. 1 lit. b EDAV-DS werden die Gebühren und Kosten, die durch Massnahmen und Kontrollen entstehen, die vom Bund oder den Kantonen angeordnet werden, dem Importeur in Rechnung gestellt. Die Kantone können für Dienstleistungen, Kontrollen und Massnahmen zum Vollzug dieser Verordnung zudem Gebühren nach kantonalem Recht erheben (Art. 106 EDAV-DS). 3. 3.1 In der Quarantäneverfügung vom 15. März 2021 erwog der Beschwerdegegner, dass die Herkunft des Hundes C nicht belegt werden und aufgrund seiner Abklärungen nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Hund illegal aus einem Tollwutrisikoland importiert worden sei. Ein mit Tollwut infiziertes Tier könne bereits rund 10 Tage bevor es selber Krankheitsanzeichen zeige, Tollwutviren über den Speichel ausscheiden und Menschen und andere Tiere mit dieser tödlich verlaufenden Krankheit anstecken. C sei als seuchenverdächtiges Tier einzustufen, unverzüglich abzusondern und müsse so lange in Quarantäne versetzt werden, bis die ab dem spätestmöglichen Importdatum zu rechnende Inkubationszeit von 120 Tagen abgelaufen sei.”
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