1 commentary
RéférenÎ : OITE-PT art. 1 ch. 1 Si l'ordonnanÎ sur l'importation, le transit et l'exportation d'animaux de compagnie (EDAV‑Ht) ne s'applique pas, c'est à la plaÎ l'OITE-PT qui est applicable. Conformément à l'OITE-PT, l'autorité cantonale compétente prend les mesures nécessaires à la protection de la santé humaine et animale (notamment le renvoi, la saisie ou la mise à mort des animaux). Les frais et coûts découlant de ces mesures et des contrôles peuvent être facturés à l'importateur ; les cantons peuvent en outre percevoir des redevances sur la base du droit cantonal.
“Werden widerrechtlich ein- oder durchgeführte Tiere im Inland durch Private oder andere Organe als das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit entdeckt und gemeldet, so trifft die zuständige kantonale Veterinärbehörde die zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier erforderlichen Massnahmen und benachrichtigt das BAZG (Art. 29 Abs. 2 EDAV-Ht). Die Behörde kann insbesondere die Rückweisung, Beschlagnahmung oder Tötung der Tiere anordnen (Art. 29 Abs. 3 EDAV-Ht). Die EDAV-Ht gilt gemäss ihrem Art. 1 Abs. 1 allerdings nur für die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Heimtieren, die ihre Halterin, ihren Halter oder eine von der Halterin oder dem Halter ermächtigte Person begleiten; und nicht dazu bestimmt sind, Gegenstand einer Eigentumsübertragung zu sein. Soweit sie keine Anwendung findet, ist für die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Heimtieren die Verordnung vom 18. November 2015 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten (EDAV-DS; SR 916.443.10) anwendbar (Art. 1 Abs. 2 EDAV-DS). Diese sieht in Art. 84 Abs. 1 vor, dass die zuständige kantonale Behörde die zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier erforderlichen Massnahmen trifft, wenn bei Tieren und Tierprodukten die Ein-, Durch- oder Ausfuhrbedingungen nicht erfüllt sind. Bei Tieren kann die zuständige kantonale Behörde insbesondere die Beschlagnahme, die Rückweisung oder die Tötung verfügen. Die Behörde, die eine Beschlagnahme verfügt hat, bringt die beschlagnahmten Tiere an einem von ihr bestimmten Ort auf Kosten und Gefahr der oder des widerrechtlich Handelnden unter (Art. 84 Abs. 3 EDAV-DS). Gemäss Art. 103 Abs. 1 lit. b EDAV-DS werden die Gebühren und Kosten, die durch Massnahmen und Kontrollen entstehen, die vom Bund oder den Kantonen angeordnet werden, dem Importeur in Rechnung gestellt. Die Kantone können für Dienstleistungen, Kontrollen und Massnahmen zum Vollzug dieser Verordnung zudem Gebühren nach kantonalem Recht erheben (Art. 106 EDAV-DS). 3. 3.1 In der Quarantäneverfügung vom 15. März 2021 erwog der Beschwerdegegner, dass die Herkunft des Hundes C nicht belegt werden und aufgrund seiner Abklärungen nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Hund illegal aus einem Tollwutrisikoland importiert worden sei.”
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