1 commentary
art. 12 OITE-AC ne s'applique pas aux chiens en provenanÎ d'États où la rage urbaine ne peut être exclue; ces cas relèvent de la catégorie de la liste ch. 3 du BLV (cf. art. 14 OITE-AC). La Serbie est, d'après les sources, expressément classée à la liste ch. 3; par conséquent, le statut de liste du BLV pour les chiens provenant de Serbie doit être vérifié.
“Vorliegend war strittig, ob der Hund aus einem Tollwut-Risikoland (Serbien) eingeführt wurde. Da es sich bei dem streitgegenständlichen Hund um ein Heimtier handelt, das aus Interesse am Tier oder als Gefährte im Haushalt gehalten wird, ist für dessen Einfuhr in die Schweiz die Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Heimtieren vom 28. November 2014 (EDAV-Ht, SR 916.443.14, Anhang 1 Ziff. 1: Hunde) massgebend. Die Bestimmungen differenzieren nach Tieren aus der EU und weiteren europäischen Staaten mit einem von der EU anerkannten Heimtierpass (Art. 12 EDAV-Ht), Tieren aus Staaten mit günstiger Seuchenlage bezüglich Tollwut (Art. 13 EDAV-Ht) und Tieren aus Staaten und Territorien, in denen urbane Tollwut nicht ausgeschlossen werden kann (Art. 14 EDAV-Ht). Gemäss der Liste der Länder mit ihrem Status bezüglich Tollwut des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) ist der EU-Mitgliedstaat Bulgarien frei von urbaner Tollwut (Liste Ziff. 1.1). In den Staaten und Territorien, welche nicht in dieser Liste (unter Ziff. 1 und 2) aufgeführt sind, kann urbane Tollwut nicht ausgeschlossen werden (Liste Ziff. 3), worunter folglich Serbien fällt (Liste Stand 1. März 2021, zu finden unter: https://www.blv.admin.ch/blv/de/home/tiere/reisen-mit-heimtieren/hunde-katzen-und-frettchen.html, besucht am 23. August 2022).”
“144 TSV). Ansteckungsverdächtige Tiere, die von einem tollwutverdächtigen oder an Tollwut erkrankten Tier verletzt worden sind oder mit einem solchen in Berührung gekommen sind, müssen getötet oder während mindestens 100 Tagen so abgesondert werden, dass sie weder Tiere noch Menschen gefährden können (Art. 145 lit. a TSV). Nach Ende der Absonderungsperiode müssen sie durch den amtlichen Tierarzt untersucht werden (Art. 145 lit. c TSV). 2.2 Vorliegend war strittig, ob der Hund aus einem Tollwut-Risikoland (Serbien) eingeführt wurde. Da es sich bei dem streitgegenständlichen Hund um ein Heimtier handelt, das aus Interesse am Tier oder als Gefährte im Haushalt gehalten wird, ist für dessen Einfuhr in die Schweiz die Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Heimtieren vom 28. November 2014 (EDAV-Ht, SR 916.443.14, Anhang 1 Ziff. 1: Hunde) massgebend. Die Bestimmungen differenzieren nach Tieren aus der EU und weiteren europäischen Staaten mit einem von der EU anerkannten Heimtierpass (Art. 12 EDAV-Ht), Tieren aus Staaten mit günstiger Seuchenlage bezüglich Tollwut (Art. 13 EDAV-Ht) und Tieren aus Staaten und Territorien, in denen urbane Tollwut nicht ausgeschlossen werden kann (Art. 14 EDAV-Ht). Gemäss der Liste der Länder mit ihrem Status bezüglich Tollwut des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) ist der EU-Mitgliedstaat Bulgarien frei von urbaner Tollwut (Liste Ziff. 1.1). In den Staaten und Territorien, welche nicht in dieser Liste (unter Ziff. 1 und 2) aufgeführt sind, kann urbane Tollwut nicht ausgeschlossen werden (Liste Ziff. 3), worunter folglich Serbien fällt (Liste Stand 1. März 2021, zu finden unter: https://www.blv.admin.ch/blv/de/home/tiere/reisen-mit-heimtieren/hunde-katzen-und-frettchen.html, besucht am 23. August 2022). 2.3 Mit der Hundedatenbank AMICUS wurde die gesetzliche Vorgabe einer zentralen Datenbank, in welcher Hunde registriert sein müssen, umgesetzt (Art. 30 Abs. 2 TSG; Art. 16 ff. TSV). Hunde müssen spätestens drei Monate nach der Geburt, in jedem Fall jedoch vor der Weitergabe durch den Hundehalter, bei dem der Hund geboren wurde, mit einem Mikrochip gekennzeichnet werden (Art.”
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