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Selon les considérants de VB.2023.00305, E.5.4, les autorités vétérinaires cantonales sont, conformément à l'art. 29 al. 3 OITE-AC, compétentes pour ordonner le renvoi d'animaux de compagnie déjà introduits. Le renvoi y est qualifié, en substanÎ, d'interdiction d'importation prononcée tardivement. Dans ce contexte, la réglementation suscite des questions quant à savoir si et dans quelle mesure une telle compétenÎ pourrait s'étendre à des mesures préventives avant l'entrée; à cet égard, la sourÎ se réfère à l'art. 30 al. 1 OITE-AC et à l'art. 54 LFE, mais ne formule aucune déclaration contraignante sur l'étendue de cette compétenÎ.
“Einzig für die Einfuhr über die Landesflughäfen sehe Art. 30 EDAV-Ht eine Zuständigkeit des grenztierärztlichen Dienstes vor. Indem die kantonalen Veterinärbehörden gemäss Art. 29 Abs. 3 EDAV-Ht befugt sind, eine Rückweisung eines bereits eingeführten Tiers anzuordnen und es somit sozusagen aus der Schweiz auszuweisen, kommt ihnen in der Tat die Kompetenz zur Anordnung schweizweit geltender Massnahmen zu. Bei summarischer Betrachtung will Art. 54 Abs. 2 TSG lediglich verhindern, dass die Kantone gegenseitig Sperren verhängen und Verkehrsbeschränkungen einführen, die seuchenpolizeilich nicht unbedingt erforderlich sind (vgl. BGE 103 Ib 134 E. 3). Im Grunde genommen stellt die Rückweisung ein verspätet ausgesprochenes Importverbot dar. Mit Blick auf die Zielsetzungen der Tierseuchengesetzgebung erschiene es nicht nachvollziehbar, weshalb die Kompetenz zur Rückweisung gemäss Art. 29 Abs. 3 EDAV-Ht nach erfolgter Einreise nicht auch die präventive Rückweisung vor Einreise – im Sinn eines Importverbots – umfassen sollte. Auch wenn Art. 30 Abs. 1 EDAV-Ht und andere bundesrechtliche Regelungen (vgl. Art. 54 TSG) gewisse Fragen in Bezug auf den Umfang der Kompetenzen der kantonalen Veterinärbehörden aufwerfen mögen, kann vor dem Hintergrund der Regelung von Art. 29 Abs. 3 EDAV-Ht nicht gesagt werden, eine allfällige Unzuständigkeit wäre offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar und stelle einen besonders schweren Mangel dar. Demzufolge leidet die Verfügung des Beschwerdegegners vom 7. Dezember 2022 nicht an einem Nichtigkeitsgrund.”
“Einzig für die Einfuhr über die Landesflughäfen sehe Art. 30 EDAV-Ht eine Zuständigkeit des grenztierärztlichen Dienstes vor. Indem die kantonalen Veterinärbehörden gemäss Art. 29 Abs. 3 EDAV-Ht befugt sind, eine Rückweisung eines bereits eingeführten Tiers anzuordnen und es somit sozusagen aus der Schweiz auszuweisen, kommt ihnen in der Tat die Kompetenz zur Anordnung schweizweit geltender Massnahmen zu. Bei summarischer Betrachtung will Art. 54 Abs. 2 TSG lediglich verhindern, dass die Kantone gegenseitig Sperren verhängen und Verkehrsbeschränkungen einführen, die seuchenpolizeilich nicht unbedingt erforderlich sind (vgl. BGE 103 Ib 134 E. 3). Im Grunde genommen stellt die Rückweisung ein verspätet ausgesprochenes Importverbot dar. Mit Blick auf die Zielsetzungen der Tierseuchengesetzgebung erschiene es nicht nachvollziehbar, weshalb die Kompetenz zur Rückweisung gemäss Art. 29 Abs. 3 EDAV-Ht nach erfolgter Einreise nicht auch die präventive Rückweisung vor Einreise – im Sinn eines Importverbots – umfassen sollte. Auch wenn Art. 30 Abs. 1 EDAV-Ht und andere bundesrechtliche Regelungen (vgl. Art. 54 TSG) gewisse Fragen in Bezug auf den Umfang der Kompetenzen der kantonalen Veterinärbehörden aufwerfen mögen, kann vor dem Hintergrund der Regelung von Art. 29 Abs. 3 EDAV-Ht nicht gesagt werden, eine allfällige Unzuständigkeit wäre offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar und stelle einen besonders schweren Mangel dar. Demzufolge leidet die Verfügung des Beschwerdegegners vom 7. Dezember 2022 nicht an einem Nichtigkeitsgrund.”
art. 30 OITE-AC attribue la compétenÎ pour l'importation via les aéroports nationaux au serviÎ vétérinaire frontalier. Dans la doctrine, le renvoi d'animaux déjà introduits est considéré comme, en pratique, équivalent à une interdiction d'importation; dans ce contexte, il est discuté dans quelle mesure les compétences des autorités cantonales et du serviÎ vétérinaire frontalier peuvent couvrir les renvois préventifs et a posteriori.
“Wie die Gesundheitsdirektion zu Recht ausführt, räumt Art. 29 EDAV-Ht den kantonalen Veterinärbehörden eine generelle Anordnungskompetenz mit Blick auf die Ein- oder Durchfuhr ein und grenzt nicht näher ein, welche Massnahmen anzuordnen sind (vgl. im Übrigen auch BGr, 20. Januar 2016, 2C_1056/2015, E. 4.3). Einzig für die Einfuhr über die Landesflughäfen sehe Art. 30 EDAV-Ht eine Zuständigkeit des grenztierärztlichen Dienstes vor. Indem die kantonalen Veterinärbehörden gemäss Art. 29 Abs. 3 EDAV-Ht befugt sind, eine Rückweisung eines bereits eingeführten Tiers anzuordnen und es somit sozusagen aus der Schweiz auszuweisen, kommt ihnen in der Tat die Kompetenz zur Anordnung schweizweit geltender Massnahmen zu. Bei summarischer Betrachtung will Art. 54 Abs. 2 TSG lediglich verhindern, dass die Kantone gegenseitig Sperren verhängen und Verkehrsbeschränkungen einführen, die seuchenpolizeilich nicht unbedingt erforderlich sind (vgl. BGE 103 Ib 134 E. 3). Im Grunde genommen stellt die Rückweisung ein verspätet ausgesprochenes Importverbot dar. Mit Blick auf die Zielsetzungen der Tierseuchengesetzgebung erschiene es nicht nachvollziehbar, weshalb die Kompetenz zur Rückweisung gemäss Art. 29 Abs. 3 EDAV-Ht nach erfolgter Einreise nicht auch die präventive Rückweisung vor Einreise – im Sinn eines Importverbots – umfassen sollte. Auch wenn Art. 30 Abs. 1 EDAV-Ht und andere bundesrechtliche Regelungen (vgl.”
“Wie die Gesundheitsdirektion zu Recht ausführt, räumt Art. 29 EDAV-Ht den kantonalen Veterinärbehörden eine generelle Anordnungskompetenz mit Blick auf die Ein- oder Durchfuhr ein und grenzt nicht näher ein, welche Massnahmen anzuordnen sind (vgl. im Übrigen auch BGr, 20. Januar 2016, 2C_1056/2015, E. 4.3). Einzig für die Einfuhr über die Landesflughäfen sehe Art. 30 EDAV-Ht eine Zuständigkeit des grenztierärztlichen Dienstes vor. Indem die kantonalen Veterinärbehörden gemäss Art. 29 Abs. 3 EDAV-Ht befugt sind, eine Rückweisung eines bereits eingeführten Tiers anzuordnen und es somit sozusagen aus der Schweiz auszuweisen, kommt ihnen in der Tat die Kompetenz zur Anordnung schweizweit geltender Massnahmen zu. Bei summarischer Betrachtung will Art. 54 Abs. 2 TSG lediglich verhindern, dass die Kantone gegenseitig Sperren verhängen und Verkehrsbeschränkungen einführen, die seuchenpolizeilich nicht unbedingt erforderlich sind (vgl. BGE 103 Ib 134 E. 3). Im Grunde genommen stellt die Rückweisung ein verspätet ausgesprochenes Importverbot dar. Mit Blick auf die Zielsetzungen der Tierseuchengesetzgebung erschiene es nicht nachvollziehbar, weshalb die Kompetenz zur Rückweisung gemäss Art. 29 Abs. 3 EDAV-Ht nach erfolgter Einreise nicht auch die präventive Rückweisung vor Einreise – im Sinn eines Importverbots – umfassen sollte. Auch wenn Art. 30 Abs. 1 EDAV-Ht und andere bundesrechtliche Regelungen (vgl.”
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