4 commentaries
OITE-AC art. 29 ch. 4 Si un animal de compagnie importé ou transitant illégalement est signalé sur le territoire national par des particuliers ou d'autres instances (à l'exclusion de l'OffiÎ fédéral de la douane et de la sécurité des frontières, OFDF), l'autorité vétérinaire cantonale compétente prend les mesures nécessaires à la protection de la santé humaine et animale et en informe l'OFDF.
“Sind die Ein-, Durch- oder Ausfuhrbedingungen nicht erfüllt, so werden Tiere, die Träger eines Seuchenerregers sein können, zurückgewiesen (Art. 25 Abs. 2 TSG). Ist eine Rückweisung nicht möglich oder mit dem Risiko einer Seuchenverschleppung verbunden, so kann die zuständige Behörde das Töten von Tieren anordnen (Art. 25 Abs. 3 TSG). 2.2 Sind bei Heimtieren die Voraussetzungen für die Ein- oder Durchfuhr nicht erfüllt, so trifft die zuständige kantonale Veterinärbehörde die zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier erforderlichen Massnahmen (Art. 29 Abs. 1 der Verordnung vom 28. November 2014 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Heimtieren [EDAV-Ht; SR 916.443.14]). Werden widerrechtlich ein- oder durchgeführte Tiere im Inland durch Private oder andere Organe als das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit entdeckt und gemeldet, so trifft die zuständige kantonale Veterinärbehörde die zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier erforderlichen Massnahmen und benachrichtigt das BAZG (Art. 29 Abs. 2 EDAV-Ht). Die Behörde kann insbesondere die Rückweisung, Beschlagnahmung oder Tötung der Tiere anordnen (Art. 29 Abs. 3 EDAV-Ht). Die EDAV-Ht gilt gemäss ihrem Art. 1 Abs. 1 allerdings nur für die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Heimtieren, die ihre Halterin, ihren Halter oder eine von der Halterin oder dem Halter ermächtigte Person begleiten; und nicht dazu bestimmt sind, Gegenstand einer Eigentumsübertragung zu sein. Soweit sie keine Anwendung findet, ist für die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Heimtieren die Verordnung vom 18. November 2015 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten (EDAV-DS; SR 916.443.10) anwendbar (Art. 1 Abs. 2 EDAV-DS). Diese sieht in Art. 84 Abs. 1 vor, dass die zuständige kantonale Behörde die zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier erforderlichen Massnahmen trifft, wenn bei Tieren und Tierprodukten die Ein-, Durch- oder Ausfuhrbedingungen nicht erfüllt sind. Bei Tieren kann die zuständige kantonale Behörde insbesondere die Beschlagnahme, die Rückweisung oder die Tötung verfügen.”
art. 29 al. 3 OITE-AC habilite les autorités vétérinaires cantonales à, notamment, ordonner le renvoi d'animaux déjà importés. La pratique citée assimile le renvoi à une sorte d'interdiction d'importation tardive et juge, dans ce contexte, qu'un renvoi préventif avant l'entrée (au sens d'une interdiction d'importation) est compatible avì la répartition des compétences.
“3 EDAV-Ht befugt sind, eine Rückweisung eines bereits eingeführten Tiers anzuordnen und es somit sozusagen aus der Schweiz auszuweisen, kommt ihnen in der Tat die Kompetenz zur Anordnung schweizweit geltender Massnahmen zu. Bei summarischer Betrachtung will Art. 54 Abs. 2 TSG lediglich verhindern, dass die Kantone gegenseitig Sperren verhängen und Verkehrsbeschränkungen einführen, die seuchenpolizeilich nicht unbedingt erforderlich sind (vgl. BGE 103 Ib 134 E. 3). Im Grunde genommen stellt die Rückweisung ein verspätet ausgesprochenes Importverbot dar. Mit Blick auf die Zielsetzungen der Tierseuchengesetzgebung erschiene es nicht nachvollziehbar, weshalb die Kompetenz zur Rückweisung gemäss Art. 29 Abs. 3 EDAV-Ht nach erfolgter Einreise nicht auch die präventive Rückweisung vor Einreise – im Sinn eines Importverbots – umfassen sollte. Auch wenn Art. 30 Abs. 1 EDAV-Ht und andere bundesrechtliche Regelungen (vgl. Art. 54 TSG) gewisse Fragen in Bezug auf den Umfang der Kompetenzen der kantonalen Veterinärbehörden aufwerfen mögen, kann vor dem Hintergrund der Regelung von Art. 29 Abs. 3 EDAV-Ht nicht gesagt werden, eine allfällige Unzuständigkeit wäre offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar und stelle einen besonders schweren Mangel dar. Demzufolge leidet die Verfügung des Beschwerdegegners vom 7. Dezember 2022 nicht an einem Nichtigkeitsgrund.”
“29 EDAV-Ht den kantonalen Veterinärbehörden eine generelle Anordnungskompetenz mit Blick auf die Ein- oder Durchfuhr ein und grenzt nicht näher ein, welche Massnahmen anzuordnen sind (vgl. im Übrigen auch BGr, 20. Januar 2016, 2C_1056/2015, E. 4.3). Einzig für die Einfuhr über die Landesflughäfen sehe Art. 30 EDAV-Ht eine Zuständigkeit des grenztierärztlichen Dienstes vor. Indem die kantonalen Veterinärbehörden gemäss Art. 29 Abs. 3 EDAV-Ht befugt sind, eine Rückweisung eines bereits eingeführten Tiers anzuordnen und es somit sozusagen aus der Schweiz auszuweisen, kommt ihnen in der Tat die Kompetenz zur Anordnung schweizweit geltender Massnahmen zu. Bei summarischer Betrachtung will Art. 54 Abs. 2 TSG lediglich verhindern, dass die Kantone gegenseitig Sperren verhängen und Verkehrsbeschränkungen einführen, die seuchenpolizeilich nicht unbedingt erforderlich sind (vgl. BGE 103 Ib 134 E. 3). Im Grunde genommen stellt die Rückweisung ein verspätet ausgesprochenes Importverbot dar. Mit Blick auf die Zielsetzungen der Tierseuchengesetzgebung erschiene es nicht nachvollziehbar, weshalb die Kompetenz zur Rückweisung gemäss Art. 29 Abs. 3 EDAV-Ht nach erfolgter Einreise nicht auch die präventive Rückweisung vor Einreise – im Sinn eines Importverbots – umfassen sollte. Auch wenn Art. 30 Abs. 1 EDAV-Ht und andere bundesrechtliche Regelungen (vgl. Art. 54 TSG) gewisse Fragen in Bezug auf den Umfang der Kompetenzen der kantonalen Veterinärbehörden aufwerfen mögen, kann vor dem Hintergrund der Regelung von Art. 29 Abs. 3 EDAV-Ht nicht gesagt werden, eine allfällige Unzuständigkeit wäre offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar und stelle einen besonders schweren Mangel dar. Demzufolge leidet die Verfügung des Beschwerdegegners vom 7. Dezember 2022 nicht an einem Nichtigkeitsgrund.”
Citation : OITE-AC art. 29 ch. 2 art. 29 al. 3 OITE-AC confère aux autorités vétérinaires cantonales une compétenÎ générale d'ordonnanÎ en matière d'importation et de transit; à cet égard, d'après l'arrêt cité, elle comprend expressément la faculté d'ordonner le renvoi d'animaux déjà importés. Dans la motivation, il est en outre indiqué que le renvoi constitue en substanÎ une interdiction d'importation prononcée a posteriori et qu'il ne paraît pas déraisonnable, à la lumière des objectifs de la législation sur les épizooties, que cette compétenÎ englobe aussi des renvois préventifs avant l'entrée (en tant qu'interdiction effective d'importation). Cette remarque est présentée dans les sources comme une argumentation, et non comme une constatation finale et générale.
“Wie die Gesundheitsdirektion zu Recht ausführt, räumt Art. 29 EDAV-Ht den kantonalen Veterinärbehörden eine generelle Anordnungskompetenz mit Blick auf die Ein- oder Durchfuhr ein und grenzt nicht näher ein, welche Massnahmen anzuordnen sind (vgl. im Übrigen auch BGr, 20. Januar 2016, 2C_1056/2015, E. 4.3). Einzig für die Einfuhr über die Landesflughäfen sehe Art. 30 EDAV-Ht eine Zuständigkeit des grenztierärztlichen Dienstes vor. Indem die kantonalen Veterinärbehörden gemäss Art. 29 Abs. 3 EDAV-Ht befugt sind, eine Rückweisung eines bereits eingeführten Tiers anzuordnen und es somit sozusagen aus der Schweiz auszuweisen, kommt ihnen in der Tat die Kompetenz zur Anordnung schweizweit geltender Massnahmen zu. Bei summarischer Betrachtung will Art. 54 Abs. 2 TSG lediglich verhindern, dass die Kantone gegenseitig Sperren verhängen und Verkehrsbeschränkungen einführen, die seuchenpolizeilich nicht unbedingt erforderlich sind (vgl. BGE 103 Ib 134 E. 3). Im Grunde genommen stellt die Rückweisung ein verspätet ausgesprochenes Importverbot dar. Mit Blick auf die Zielsetzungen der Tierseuchengesetzgebung erschiene es nicht nachvollziehbar, weshalb die Kompetenz zur Rückweisung gemäss Art. 29 Abs. 3 EDAV-Ht nach erfolgter Einreise nicht auch die präventive Rückweisung vor Einreise – im Sinn eines Importverbots – umfassen sollte. Auch wenn Art. 30 Abs. 1 EDAV-Ht und andere bundesrechtliche Regelungen (vgl. Art. 54 TSG) gewisse Fragen in Bezug auf den Umfang der Kompetenzen der kantonalen Veterinärbehörden aufwerfen mögen, kann vor dem Hintergrund der Regelung von Art.”
“29 EDAV-Ht den kantonalen Veterinärbehörden eine generelle Anordnungskompetenz mit Blick auf die Ein- oder Durchfuhr ein und grenzt nicht näher ein, welche Massnahmen anzuordnen sind (vgl. im Übrigen auch BGr, 20. Januar 2016, 2C_1056/2015, E. 4.3). Einzig für die Einfuhr über die Landesflughäfen sehe Art. 30 EDAV-Ht eine Zuständigkeit des grenztierärztlichen Dienstes vor. Indem die kantonalen Veterinärbehörden gemäss Art. 29 Abs. 3 EDAV-Ht befugt sind, eine Rückweisung eines bereits eingeführten Tiers anzuordnen und es somit sozusagen aus der Schweiz auszuweisen, kommt ihnen in der Tat die Kompetenz zur Anordnung schweizweit geltender Massnahmen zu. Bei summarischer Betrachtung will Art. 54 Abs. 2 TSG lediglich verhindern, dass die Kantone gegenseitig Sperren verhängen und Verkehrsbeschränkungen einführen, die seuchenpolizeilich nicht unbedingt erforderlich sind (vgl. BGE 103 Ib 134 E. 3). Im Grunde genommen stellt die Rückweisung ein verspätet ausgesprochenes Importverbot dar. Mit Blick auf die Zielsetzungen der Tierseuchengesetzgebung erschiene es nicht nachvollziehbar, weshalb die Kompetenz zur Rückweisung gemäss Art. 29 Abs. 3 EDAV-Ht nach erfolgter Einreise nicht auch die präventive Rückweisung vor Einreise – im Sinn eines Importverbots – umfassen sollte. Auch wenn Art. 30 Abs. 1 EDAV-Ht und andere bundesrechtliche Regelungen (vgl. Art. 54 TSG) gewisse Fragen in Bezug auf den Umfang der Kompetenzen der kantonalen Veterinärbehörden aufwerfen mögen, kann vor dem Hintergrund der Regelung von Art. 29 Abs. 3 EDAV-Ht nicht gesagt werden, eine allfällige Unzuständigkeit wäre offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar und stelle einen besonders schweren Mangel dar. Demzufolge leidet die Verfügung des Beschwerdegegners vom 7. Dezember 2022 nicht an einem Nichtigkeitsgrund.”
“3 EDAV-Ht befugt sind, eine Rückweisung eines bereits eingeführten Tiers anzuordnen und es somit sozusagen aus der Schweiz auszuweisen, kommt ihnen in der Tat die Kompetenz zur Anordnung schweizweit geltender Massnahmen zu. Bei summarischer Betrachtung will Art. 54 Abs. 2 TSG lediglich verhindern, dass die Kantone gegenseitig Sperren verhängen und Verkehrsbeschränkungen einführen, die seuchenpolizeilich nicht unbedingt erforderlich sind (vgl. BGE 103 Ib 134 E. 3). Im Grunde genommen stellt die Rückweisung ein verspätet ausgesprochenes Importverbot dar. Mit Blick auf die Zielsetzungen der Tierseuchengesetzgebung erschiene es nicht nachvollziehbar, weshalb die Kompetenz zur Rückweisung gemäss Art. 29 Abs. 3 EDAV-Ht nach erfolgter Einreise nicht auch die präventive Rückweisung vor Einreise – im Sinn eines Importverbots – umfassen sollte. Auch wenn Art. 30 Abs. 1 EDAV-Ht und andere bundesrechtliche Regelungen (vgl. Art. 54 TSG) gewisse Fragen in Bezug auf den Umfang der Kompetenzen der kantonalen Veterinärbehörden aufwerfen mögen, kann vor dem Hintergrund der Regelung von Art. 29 Abs. 3 EDAV-Ht nicht gesagt werden, eine allfällige Unzuständigkeit wäre offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar und stelle einen besonders schweren Mangel dar. Demzufolge leidet die Verfügung des Beschwerdegegners vom 7. Dezember 2022 nicht an einem Nichtigkeitsgrund.”
“Wie die Gesundheitsdirektion zu Recht ausführt, räumt Art. 29 EDAV-Ht den kantonalen Veterinärbehörden eine generelle Anordnungskompetenz mit Blick auf die Ein- oder Durchfuhr ein und grenzt nicht näher ein, welche Massnahmen anzuordnen sind (vgl. im Übrigen auch BGr, 20. Januar 2016, 2C_1056/2015, E. 4.3). Einzig für die Einfuhr über die Landesflughäfen sehe Art. 30 EDAV-Ht eine Zuständigkeit des grenztierärztlichen Dienstes vor. Indem die kantonalen Veterinärbehörden gemäss Art. 29 Abs. 3 EDAV-Ht befugt sind, eine Rückweisung eines bereits eingeführten Tiers anzuordnen und es somit sozusagen aus der Schweiz auszuweisen, kommt ihnen in der Tat die Kompetenz zur Anordnung schweizweit geltender Massnahmen zu. Bei summarischer Betrachtung will Art. 54 Abs. 2 TSG lediglich verhindern, dass die Kantone gegenseitig Sperren verhängen und Verkehrsbeschränkungen einführen, die seuchenpolizeilich nicht unbedingt erforderlich sind (vgl. BGE 103 Ib 134 E. 3). Im Grunde genommen stellt die Rückweisung ein verspätet ausgesprochenes Importverbot dar. Mit Blick auf die Zielsetzungen der Tierseuchengesetzgebung erschiene es nicht nachvollziehbar, weshalb die Kompetenz zur Rückweisung gemäss Art. 29 Abs. 3 EDAV-Ht nach erfolgter Einreise nicht auch die präventive Rückweisung vor Einreise – im Sinn eines Importverbots – umfassen sollte. Auch wenn Art. 30 Abs. 1 EDAV-Ht und andere bundesrechtliche Regelungen (vgl. Art. 54 TSG) gewisse Fragen in Bezug auf den Umfang der Kompetenzen der kantonalen Veterinärbehörden aufwerfen mögen, kann vor dem Hintergrund der Regelung von Art.”
OITE‑AC art. 29 n. 1 Dans le cadre des mesures visées à l'art. 29 OITE‑AC, l'autorité compétente dispose d'une large marge d'appréciation; le tribunal administratif n'intervient dans les décisions d'appréciation que pour des fautes d'appréciation qualifiées ou pour d'autres vices juridiques dans l'exerciÎ du pouvoir discrétionnaire. Une retenue particulière s'impose dans la mise en œuvre des mesures, car des questions de nature technique ou scientifique sont souvent en jeu et l'autorité possèÞ l'expertise nécessaire. Les mesures ordonnées reposent en outre sur une appréciation du risque au cas par cas; dans de telles configurations, il existe régulièrement un intérêt actuel à la protection juridique.
“Folglich verfügt der Beschwerdegegner über ein grosses Ermessen bei der Wahl der Massnahmen. In solche Ermessensentscheide greift das Verwaltungsgericht nur ein, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler bzw. eine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung vorliegt, während ihm eine Korrektur bloss unzweckmässiger oder unangemessener Ermessensbetätigung in der Regel verwehrt ist (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG, § 50 Abs. 2 VRG; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 50 N. 25 ff.). Auch bei der Ausgestaltung der Massnahmen im Einzelfall kommt dem Beschwerdegegner ein grosser Spielraum zu. So stellen sich technisch-naturwissenschaftliche Fragen, und der Beschwerdegegner verfügt über das entsprechende Fachwissen. Aufgrund dessen übt das Verwaltungsgericht bei der Überprüfung zusätzlich Zurückhaltung. Unter diesen Umständen ist auch nicht auf das Rechtsschutzinteresse zu verzichten, zumal in diesen Fragen gerade keine gerichtliche Überprüfung stattfinden kann und soll. 4.5 Sodann beruhen die verfügten Massnahmen nach Art. 29 EDAV-Ht auf einer Risikoabwägung im Einzelfall (Michel/Reichler/Mathys/Enzler, Rz. 73). Hierzu ist das konkrete Risiko einer Verbreitung der Tollwut unter den aktuellen Haltungsbedingungen zu analysieren (BGr, 30. September 2021, 2C_595/2021, E. 4.4). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung rechtfertigt es sich allerdings in diesen Einzelfallkonstellationen nicht, auf ein aktuelles Rechtsschutzinteresse zu verzichten. Solche Einzelfallkonstellationen lassen sich schlecht abstrahieren und verallgemeinern, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen werden (vgl. BGE 147 I 478 E. 2.2; 110 Ia 140 E. 2b). 4.6 Anders verhielte es sich in Bezug auf die Anfechtung der Kostenverteilung der vorinstanzlichen Verfahren. Diesbezüglich bestünde ein aktuelles Rechtsschutzinteresse. Der Beschwerdeführer bringt denn auch vor, dass die Vorinstanz auf den Kostenpunkt der Ausgangsverfügung hätte eintreten müssen und diesbezüglich ein schutzwürdiges Interesse bestehe.”
“Folglich verfügt der Beschwerdegegner über ein grosses Ermessen bei der Wahl der Massnahmen. In solche Ermessensentscheide greift das Verwaltungsgericht nur ein, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler bzw. eine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung vorliegt, während ihm eine Korrektur bloss unzweckmässiger oder unangemessener Ermessensbetätigung in der Regel verwehrt ist (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG, § 50 Abs. 2 VRG; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 50 N. 25 ff.). Auch bei der Ausgestaltung der Massnahmen im Einzelfall kommt dem Beschwerdegegner ein grosser Spielraum zu. So stellen sich technisch-naturwissenschaftliche Fragen, und der Beschwerdegegner verfügt über das entsprechende Fachwissen. Aufgrund dessen übt das Verwaltungsgericht bei der Überprüfung zusätzlich Zurückhaltung. Unter diesen Umständen ist auch nicht auf das Rechtsschutzinteresse zu verzichten, zumal in diesen Fragen gerade keine gerichtliche Überprüfung stattfinden kann und soll. 4.5 Sodann beruhen die verfügten Massnahmen nach Art. 29 EDAV-Ht auf einer Risikoabwägung im Einzelfall (Michel/Reichler/Mathys/Enzler, Rz. 73). Hierzu ist das konkrete Risiko einer Verbreitung der Tollwut unter den aktuellen Haltungsbedingungen zu analysieren (BGr, 30. September 2021, 2C_595/2021, E. 4.4). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung rechtfertigt es sich allerdings in diesen Einzelfallkonstellationen nicht, auf ein aktuelles Rechtsschutzinteresse zu verzichten. Solche Einzelfallkonstellationen lassen sich schlecht abstrahieren und verallgemeinern, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen werden (vgl. BGE 147 I 478 E. 2.2; 110 Ia 140 E. 2b). 4.6 Anders verhielte es sich in Bezug auf die Anfechtung der Kostenverteilung der vorinstanzlichen Verfahren. Diesbezüglich bestünde ein aktuelles Rechtsschutzinteresse. Der Beschwerdeführer bringt denn auch vor, dass die Vorinstanz auf den Kostenpunkt der Ausgangsverfügung hätte eintreten müssen und diesbezüglich ein schutzwürdiges Interesse bestehe.”
Utilisez la page actuelle comme contexte pour rechercher, résumer, comparer ou rédiger.