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En l'absenÎ d'une déclaration de performanÎ au sens de l'art. 5 al. 1 LPCo, cela n'entraîne pas automatiquement l'exclusion de la procédure d'adjudication. L'application de la législation sur les produits de construction relève de la Confédération; le non-respect de l'obligation de certification constitue d'abord une non-conformité formelle, qui conduit dans un premier temps à une invitation à remédier au défaut. Les questions de savoir si les offres satisfont aux exigences pertinentes de la législation sur les produits de construction au regard du droit des marchés publics relèvent de l'évaluation d'attribution; la forme du justificatif est, à cet égard, pertinente pour l'appréciation.
“inwieweit sie ihren Entscheid vom Vorliegen einer formellen Leistungserklärung abhängig machen will. Die Beschwerdegegnerin trifft folglich auch keine generelle Pflicht zur Durchsetzung der in der Bauproduktgesetzgebung statuierten Zertifizierungspflicht. Der Vollzug der Bauproduktgesetzgebung obliegt dem Bundesamt für Bauten und Logistik und nicht den Vergabebehörden. Anzumerken ist, dass eine Missachtung der Zertifizierungspflicht gemäss Art. 21 Abs. 2 lit. a BauPG eine ''Formale Nichtkonformität'' darstellt, welche in einem ersten Schritt die Aufforderung zur Mangelbehebung nach sich zieht und ansonsten noch keine weitergehenden Konsequenzen hat. Dementsprechend muss auch der Beschwerdeführerin klar sein, dass es unverhältnismässig wäre, wenn eine Vergabebehörde, nur gestützt auf diese Bestimmung und ohne konkrete vergaberechtliche Grundlage, erheblich weiter ginge und die Anbieterin ohne Weiteres vom Vergabeverfahren ausschliessen würde. 4.3 Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass das Fehlen einer Zertifizierung bzw. Leistungserklärung gemäss Art. 5 Abs. 1 BauPG vorliegend keinen Ausschlussgrund im Sinn von § 4a Abs. 1 IVöB-BeitrittsG darstellt. Sonstige Angebotsmängel, welche als Ausschlussgrund im Sinn dieser Bestimmung zu qualifizieren wären, wurden nicht substanziiert geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Inwieweit die Angebote den Ausschreibungsvorgaben und damit auch dem vergaberechtlich relevanten Gehalt der Bauproduktegesetzgebung entsprechen, ist dagegen Gegenstand der Zuschlagsbeurteilung. Dem Nachweis bestimmter Qualitätsstandards kommt dabei von vornherein nur ein relatives Gewicht zu. Dementsprechend ist auch die Form des jeweiligen Nachweises nur – aber immerhin – bewertungsrelevant. 5. Zuschlagskriterien dienen zur Bewertung des Preis-Leistungs-Verhältnisses im Hinblick auf die Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots (§ 33 der Submissionsverordnung vom 23. Juli 2003, SubmV). Die Vergabebehörden verfügen bei der Festlegung der Zuschlagskriterien sowie beim Urteil darüber, welches Angebot anhand der Zuschlagskriterien das wirtschaftlich günstigste sei, über einen erheblichen Beurteilungsspielraum (BGE 143 II 553 E.”
Si un fournisseur ne dispose pas de la certification du produit/déclaration de performanÎ requise par l'art. 5 al. 1 LPCo et que les documents d'appel d'offres exigent cette certification comme condition de participation ou d'aptituÞ, cela peut entraîner l'exclusion du soumissionnaire de la procédure d'adjudication. Dans la procédure en cause, il a été indiqué que la norme EN 12899‑1 s'applique aux signaux routiers verticaux fixes mis en adjudication et que, par conséquent, les fournisseurs devraient disposer d'une certification de produit correspondante; les fournisseurs sans la preuve exigée doivent dès lors être exclus.
“2 von Anhang D des Lastenhefts eine Liste der zu beachtenden Rechtsgrundlagen. Diese Liste umfasse insbesondere auch das Bundesgesetz über Bauprodukte vom 21. März 2014 (Bauproduktegesetz [BauPG], SR 933.0) und die Verordnung über Bauprodukte vom 27. August 2014 (Bauprodukteverordnung [BauPV], SR 933.01). Gemäss Art. 5 Abs. 1 BauPG dürften Bauprodukte, welche von einer bezeichneten harmonisierten technischen Norm erfasst werden, nur in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn die Herstellerin eine Leistungserklärung für das Produkt erstellt habe. Voraussetzung für die Erstellung einer Leistungserklärung sei eine Produktezertifizierung, welche von einer notifizierten Stelle durchgeführt werde. Die vorliegend ausgeschriebenen ortsfesten, vertikalen Strassenverkehrszeichen würden der Norm EN 12899-1:2007 bzw. der entsprechenden eidgenössischen Norm SN 640 870-1a-NA unterstehen. Dabei handle es sich um eine solche ''bezeichnete harmonisierte technische Norm'' im Sinn von Art. 5 Abs. 1 BauPG. Mithin müssten alle Anbieterinnen über eine entsprechende Produktzertifizierung verfügen. Die Beschwerdeführerin verfüge über eine solche Zertifizierung und habe diese dem Angebot auch beigelegt. Die Zuschlagsempfängerin und die zweitplatzierte Anbieterin verfügten dagegen offenbar nicht über die gesetzlich vorgeschriebene Produktzertifizierung, weshalb sie vom Vergabeverfahren auszuschliessen seien. 4. 4.1 Gemäss § 4a Abs. 1 IVöB-BeitrittsG werden Anbietende aus dem Vergabeverfahren ausgeschlossen, wenn sie die Voraussetzungen für die Teilnahme nicht oder nicht mehr erfüllen. Dies ist unter anderem der Fall bei fehlender Erfüllung der durch die Vergabestelle festgelegten Eignungskriterien (§ 4a Abs. 1 lit. a IVöB-BeitrittsG), bei Missachtung wesentlicher Formerfordernisse, insbesondere durch Nichteinhaltung der Eingabefrist, Unvollständigkeit des Angebots oder Änderung der Ausschreibungsunterlagen (§ 4a Abs. 1 lit. b IVöB-BeitrittsG) sowie bei Nichterfüllung der Anforderungen der Vergabestelle an die Angaben und Nachweise (§ 4a Abs.”
“94 den dritten und letzten Platz. Ginge es der Beschwerdeführerin lediglich um eine Besserbewertung ihres Angebots im Verhältnis zur erstplatzierten Zuschlagsempfängerin, hätte sie kaum Chancen auf den Zuschlag. Mit ihrer Beschwerde verlangt sie indes auch den Ausschluss der beiden vor ihr rangierenden Anbieterinnen. Falls sich ihre diesbezüglichen Rügen als berechtigt erweisen, hätte die Beschwerdeführerin eine realistische Chance, mit dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen. Ihre Legitimation ist demnach zu bejahen. Nachdem die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen ebenfalls gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vergabestelle führe in Ziffer 1.2 von Anhang D des Lastenhefts eine Liste der zu beachtenden Rechtsgrundlagen. Diese Liste umfasse insbesondere auch das Bundesgesetz über Bauprodukte vom 21. März 2014 (Bauproduktegesetz [BauPG], SR 933.0) und die Verordnung über Bauprodukte vom 27. August 2014 (Bauprodukteverordnung [BauPV], SR 933.01). Gemäss Art. 5 Abs. 1 BauPG dürften Bauprodukte, welche von einer bezeichneten harmonisierten technischen Norm erfasst werden, nur in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn die Herstellerin eine Leistungserklärung für das Produkt erstellt habe. Voraussetzung für die Erstellung einer Leistungserklärung sei eine Produktezertifizierung, welche von einer notifizierten Stelle durchgeführt werde. Die vorliegend ausgeschriebenen ortsfesten, vertikalen Strassenverkehrszeichen würden der Norm EN 12899-1:2007 bzw. der entsprechenden eidgenössischen Norm SN 640 870-1a-NA unterstehen. Dabei handle es sich um eine solche ''bezeichnete harmonisierte technische Norm'' im Sinn von Art. 5 Abs. 1 BauPG. Mithin müssten alle Anbieterinnen über eine entsprechende Produktzertifizierung verfügen. Die Beschwerdeführerin verfüge über eine solche Zertifizierung und habe diese dem Angebot auch beigelegt. Die Zuschlagsempfängerin und die zweitplatzierte Anbieterin verfügten dagegen offenbar nicht über die gesetzlich vorgeschriebene Produktzertifizierung, weshalb sie vom Vergabeverfahren auszuschliessen seien.”
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