1 commentary
Fehlende Handhabungssicherheit kann nach Art. 31 Abs. 2a SprstV ein massgeblicher Grund für die Zuordnung eines pyrotechnischen Gegenstands zur Kategorie P2 sein.
“in Anhang II), welcher ein Feuerwerkskörper in der Schweiz gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. a der Sprengstoffverordnung (SprstV) zu genügen hat, damit er auf den Markt gebracht werden darf, bildet entsprechend nicht – wie von der Beschwerdeführerin angenommen (E. 2.2) – per se den Grenzwert einer Schallexposition zum Ungewöhnlichkeitsbereich. Auch lässt der Umstand, dass der Knallkörper FEZA TORPIL gemäss den verantwortlich zeichnenden Fachspezialisten des A.___ zur Kategorie P2 (am Boden knallende pyrotechnische Gegenstände) zu zählen ist und nicht zu den Feuerwerkskörpern zu Vergnügungszwecken der Kategorien F1 bis F4 (vgl. dazu E. 2.2), nicht auf einen Schalldruckpegel gewisser Lautstärke schliessen, bildet doch die fehlende Handhabungssicherheit im Sinne von Art. 31 Abs. 2a SprstV Grund für die Zuordnung zu dieser Kategorie (vgl. Merkblatt Einfuhr von Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen des Bundesamtes für Polizei fedpol vom 1. November 2016 [Stand 20. Juli 2020] Ziffer”
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