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Selon les décisions du Tribunal administratif fédéral (TAF), la compétenÎ prévue à l'art. 1 al. 1 LEmb comprend des mesures coercitives, auxquelles — selon l'énumération non exhaustive de l'al. 3 — appartiennent également des restrictions directes ou indirectes des échanges scientifiques, technologiques et culturels. De telles mesures peuvent prendre la forme d'interdictions, d'obligations d'autorisation et de déclaration ou d'autres restrictions, et être édictées par voie d'ordonnanÎ.
“Art. 1 Abs. 1 EmbG räumt dem Bund die Kompetenz ein, Zwangsmass-nahmen zu erlassen, um Sanktionen durchzusetzen, die von der Organisation der Vereinten Nationen, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa oder von den wichtigsten Handelspartnern der Schweiz beschlossen worden sind und die der Einhaltung des Völkerrechts, namentlich der Respektierung der Menschenrechte, dienen. Art. 1 Abs. 3 EmbG enthält eine nicht abschliessende Aufzählung von Zwangsmassnahmen, die zu diesem Zweck ergriffen werden können. Zu diesen gehören unmittelbare oder mittelbare Beschränkungen des Waren-, Dienstleistungs-, Zahlungs-, Kapital- und Personenverkehrs sowie des wissenschaftlichen, technologischen und kulturellen Austauschs (Bst. a). Zwangsmassnahmen können zudem Verbote, Bewilligungs- und Meldepflichten sowie andere Einschränkungen von Rechten umfassen (Bst.”
“Art. 1 Abs. 1 EmbG räumt dem Bund die Kompetenz ein, Zwangsmassnahmen zu erlassen, um Sanktionen durchzusetzen, die von der Organisation der Vereinten Nationen, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa oder von den wichtigsten Handelspartnern der Schweiz beschlossen worden sind und die der Einhaltung des Völkerrechts, namentlich der Respektierung der Menschenrechte, dienen. Art. 1 Abs. 3 EmbG enthält eine nicht abschliessende Aufzählung von Zwangsmassnahmen, die zu diesem Zweck eingesetzt werden können. Zu diesen gehören unmittelbare oder mittelbare Beschränkungen des Waren-, Dienstleistungs-, Zahlungs-, Kapital- und Personenverkehrs sowie des wissenschaftlichen, technologischen und kulturellen Austausches (Bst. a). Zwangsmassnahmen können zudem Verbote, Bewilligungs- und Meldepflichten sowie andere Einschränkungen von Rechten umfassen (Bst. b). Sie werden in Form von Verordnungen erlassen (Art. 2 Abs. 3 EmbG).”
Les mesures coercitives ou sanctions économiques visent le respect et l’application du droit international, notamment la protection des droits de l’homme. Il en résulte, selon l’art. 1 al. 1 LEmb, un intérêt public pouvant justifier une restriction de la garantie de la propriété et de la liberté économique au sens de l’art. 36 al. 2 Cst.
“Eine Einschränkung der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) und der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) muss nach Massgabe von Art. 36 Abs. 2 BV durch ein hinreichendes öffentliches Interesse gerechtfertigt sein (vgl. BGE 145 II 140 E. 4.1, mit Hinweisen). Das öffentliche Interesse ergibt sich aus Art. 1 Abs. 1 EmbG. Zwangsmassnahmen bezwecken die Achtung und Durchsetzung des Völkerrechts, namentlich die Respektierung der Menschenrechte (Urteil des BGer 2C_721/2012 vom 27. Mai 2013 E. 6.4 [nicht publ. in BGE 139 II 384]; Urteile des BVGer B-547/2023 vom 7. November 2023 E. 6.5.2; B-3795/2013 vom 15. Juni 2015 E. 4). Die Durchsetzung und der Schutz fundamentaler Rechtsgüter bilden für den konkreten Grundrechtseingriff ein hinreichendes öffentliches Interesse.”
“In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass wirtschaftliche Zwangsmassnahmen nicht darauf abzielen, die Reputation von natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen zu beschädigen. Wirtschaftssanktionen bezwecken die Achtung und Durchsetzung des Völkerrechts, namentlich die Respektierung der Menschenrechte (Art. 1 Abs. 1 EmbG; ausführlich: Samuele Scarpelli, Wirtschaftssanktionen gegen private Personen, 2015, S. 11 ff.; Caroni, a.a.O., S. 74 ff.; zum Handelsembargo: Botschaft EmbG 2001 1435 f., 1439; vgl. Urteil des BGer 2C_722/2012 vom 27. Mai 2013 E. 6.4).”
art. 1 al. 3 LEmb contient une énumération non exhaustive des mesures coercitives possibles. Selon les décisions du Tribunal administratif fédéral, il s'agit notamment de restrictions directes ou indirectes du trafic des marchandises, des services, des paiements, des capitaux et des personnes, ainsi que des échanges scientifiques, technologiques et culturels. Les mesures coercitives peuvent en outre comprendre des interdictions, des obligations d'autorisation et de déclaration ainsi que d'autres limitations des droits. Selon l'art. 2 al. 3 LEmb, ces mesures sont prises sous la forme d'ordonnances.
“Art. 1 Abs. 1 EmbG räumt dem Bund die Kompetenz ein, Zwangsmass-nahmen zu erlassen, um Sanktionen durchzusetzen, die von der Organisation der Vereinten Nationen, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa oder von den wichtigsten Handelspartnern der Schweiz beschlossen worden sind und die der Einhaltung des Völkerrechts, namentlich der Respektierung der Menschenrechte, dienen. Art. 1 Abs. 3 EmbG enthält eine nicht abschliessende Aufzählung von Zwangsmassnahmen, die zu diesem Zweck ergriffen werden können. Zu diesen gehören unmittelbare oder mittelbare Beschränkungen des Waren-, Dienstleistungs-, Zahlungs-, Kapital- und Personenverkehrs sowie des wissenschaftlichen, technologischen und kulturellen Austauschs (Bst. a). Zwangsmassnahmen können zudem Verbote, Bewilligungs- und Meldepflichten sowie andere Einschränkungen von Rechten umfassen (Bst.”
“Art. 1 Abs. 1 EmbG räumt dem Bund die Kompetenz ein, Zwangsmassnahmen zu erlassen, um Sanktionen durchzusetzen, die von der Organisation der Vereinten Nationen, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa oder von den wichtigsten Handelspartnern der Schweiz beschlossen worden sind und die der Einhaltung des Völkerrechts, namentlich der Respektierung der Menschenrechte, dienen. Art. 1 Abs. 3 EmbG enthält eine nicht abschliessende Aufzählung von Zwangsmassnahmen, die zu diesem Zweck eingesetzt werden können. Zu diesen gehören unmittelbare oder mittelbare Beschränkungen des Waren-, Dienstleistungs-, Zahlungs-, Kapital- und Personenverkehrs sowie des wissenschaftlichen, technologischen und kulturellen Austausches (Bst. a). Zwangsmassnahmen können zudem Verbote, Bewilligungs- und Meldepflichten sowie andere Einschränkungen von Rechten umfassen (Bst. b). Sie werden in Form von Verordnungen erlassen (Art. 2 Abs. 3 EmbG).”
Le droit des sanctions étrangères n'a en principe aucun effet juridique direct en Suisse. Sur la base de l'art. 1 al. 1 LEmb, le Conseil fédéral peut toutefois prendre des mesures contraignantes nationales (p. ex. pour prévenir le contournement). Dans les cas mentionnés, le Conseil fédéral a pris des mesures contre le contournement des sanctions de l'OFAC, sans mettre directement en œuvre le régime de sanctions des États-Unis.
“Ausgangslage Ausländisches Sanktionsrecht entfaltet in der Schweiz grundsätzlich keine rechtli- che Wirkung. Allerdings kann der Bundesrat gestützt auf das Bundesgesetz über die Durchsetzung von internationalen Sanktionen (Embargogesetz, EmbG [SR 946.231]) Zwangsmassnahmen erlassen, um Sanktionen der internationalen Staatengemeinschaft durchzusetzen, die der Erhaltung des Völkerrechts, nament- lich der Respektierung der Menschenrechte, dienen (Art. 1 Abs. 1 EmbG). Im Fall der hier interessierenden OFCA-Sanktionen hat der Bundesrat keine Teilnahme der Schweiz am US-Sanktionsregime beschlossen. Vielmehr hat sich der Bundes- rat darauf beschränkt, am 6. März 2014 Massnahmen zu treffen gegen die Um- gehung der gegen die Ukraine erlassenen OFAC-Sanktionen. In diesem Zusam- menhang erliess der Bundesrat die "Verordnung über Massnahmen zur Vermei- dung der Umgehung internationaler Sanktionen im Zusammenhang mit der Situa- tion in der Ukraine" vom 27. August 2014 (SR 946.231.176.72). Es ist aber unbe- stritten, dass das US-Sanktionsregime durch diese Verordnung nicht umgesetzt wurde. Die Klägerin hält zutreffend fest, dass die OFAC-Sanktionen in der Schweiz nicht direkt anwendbar sind (act. 1 Rz. 119). Auch der von der Beklagten beigezogene AE._____ hielt in einem Parteigutachten fest, dass die FINMA nicht dazu berufen sei, ausländisches Recht direkt gegenüber Beaufsichtigten durch- zusetzen (act. 23/3 Rz. 27).”
RéférenÎ : LEmb art. 1 ch. 1 Les mesures économiques coercitives ont pour but le respect et l'application du droit international, notamment des droits de l'homme ; elles ne visent pas à porter atteinte à la réputation des personnes physiques, des entreprises ou des organisations.
“In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass wirtschaftliche Zwangsmassnahmen nicht darauf abzielen, die Reputation von natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen zu beschädigen. Wirtschaftssanktionen bezwecken die Achtung und Durchsetzung des Völkerrechts, namentlich die Respektierung der Menschenrechte (Art. 1 Abs. 1 EmbG; ausführlich: Samuele Scarpelli, Wirtschaftssanktionen gegen private Personen, 2015, S. 11 ff.; Caroni, a.a.O., S. 74 ff.; zum Handelsembargo: Botschaft EmbG 2001 1435 f., 1439; vgl. Urteil des BGer 2C_722/2012 vom 27. Mai 2013 E. 6.4).”
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