Introduit par le ch. I de l’O du 29 mai 2002 (RO 2002 2139). ↩
1 commentary
Art. 1 NV bezweckt die Erhaltung der alp- und landwirtschaftlichen Nutzung, obwohl die Planung gleichzeitig eine touristische Nutzung (naturnaher Tourismus mit Schwerpunkt auf Qualität, Ruhe und Erholung) regeln will.
“Die ...hütte liegt im Perimeter des Teilzonenplans «Engstlenalp» vom 30. Mai 2012 mit Nutzungsvorschriften (NV; Akten BVD hinter pag. 65). Die Planung bezweckt, die touristische Nutzung der Engstlenalp sowohl im Sommer als auch im Winter zu regeln. Es wird ein naturnaher Tourismus angestrebt, mit Schwergewicht auf Qualität, Ruhe und Erholung an der frischen Luft. Die alp- und landwirtschaftliche Nutzung der Engstlenalp soll nach wie vor uneingeschränkt erhalten bleiben (Art. 1 NV). Der Teilzonenplan beinhaltet unter anderem grundeigentümerverbindliche Nutzungsfelder (Art. 4 Abs. 1 NV). Die Art und das Mass der Nutzung werden allgemein in Art. 5 NV geregelt. Danach sind im Sommer neben der alp- und landwirtschaftlichen Nutzung sowie dem Beherbergungs- und Gastronomieangebot kulturelle und sportliche Veranstaltungen zulässig (Abs. 1). Im Winter sind neben dem Beherbergungs- und Verpflegungsangebot verschiedene Schneesportaktivitäten auf den im Teilzonenplan eingetragenen Wegen, Loipen und Routen erlaubt (Abs. 2). Die ...hütte liegt im nördlichen Teil des Nutzungsfelds 3; im südlichen, durch einen Weg verbundenen Teil dieses Nutzungsfelds besteht ein kleiner «Käsespycher» (Teilzonenplan «Engstlenalp»; Erläuterungsbericht Teilzonenplan mit Nutzungsvorschriften vom Juli 2012, Akten BVD hinter pag. 65 [nachfolgend: Erläuterungsbericht] Ziff. 3.2.2). Das Nutzungsfeld 3 bezweckt «Touristische Infrastruktur» (Randtitel). Zugelassen sind nach Art. 9 NV die Nutzungen Gastronomiebetrieb, Touristenlager sowie Info-Stelle, Kiosk, Souvenirladen und dergleichen (Abs.”
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