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Gemäss Art. 9 Abs. 4 NV ist die Kapazität des Gastgewerbe‑ und Beherbergungsangebots am Standort durch die bestehende Gebäudeinfrastruktur und die sich daraus ergebenden Erweiterungsmöglichkeiten begrenzt. Sind Umnutzung und moderate Erweiterungen auf die vorhandene Infrastruktur beschränkt und bleiben die Umgebung in den wesentlichen Zügen gewahrt, kann daraus die Zonenkonformität des ganzjährigen Gastronomie‑ und Beherbergungsangebots bejaht werden.
“Die BVD hat ausgeführt, die bestehende südseitige Aussenterrasse werde flächenmässig nicht verändert und die westseitige Terrasse moderat vergrössert. Die Vergrösserung wirke sich auf die bestehende Umgebung nicht negativ aus und sei mit den Vorschriften über die Umgebungsgestaltung vereinbar. Die Umgebung bleibe trotz Erweiterungen in den wesentlichen Zügen gewahrt. Die Umnutzung und die Erweiterungen seien auf die bestehende Infrastruktur beschränkt, was der Planungsabsicht entspreche. Kompatibel sei das Vorhaben auch mit dem Planungszweck, wonach das Gebiet insgesamt durch eine bessere Auslastung der bestehenden Anlagen und Betriebe aufgewertet werden solle. Schliesslich würden die Nutzungsvorschriften für den Gastronomiebetrieb in der ...hütte keine konkrete Anzahl Aussen- und Innensitzplätze festlegen. Die Kapazität des Gastgewerbe- und Beherbergungsangebots sei demnach durch die bestehende Gebäudeinfrastruktur und deren Erweiterungsmöglichkeit gemäss Art. 9 Abs. 4 NV beschränkt. Es sei deshalb sachlich vertretbar und rechtlich haltbar, dass die Gemeinde die Zonenkonformität des ganzjährigen Gastronomie- und das Beherbergungsangebot im geplanten Umfang bejaht hat (angefochtener Entscheid E. 5d).”
Art. 9 Abs. 4 NV erlaubt eine Volumenerweiterung von bis zu 40 %. Damit verbundene Nutzungsintensivierungen, namentlich Kapazitätssteigerungen in Gastronomie und Beherbergung, sind nicht ausgeschlossen und werden von der Regelung zugelassen, soweit die zulässige Volumenerweiterung von maximal 40 % und die übrigen Zonenvorschriften (insbesondere die Beschränkung auf bestehende Infrastruktur) eingehalten werden. Offen überdachte Terrassen (z. B. mit Sonnensegel oder Sonnenstore) sind nach der angeführten Rechtsprechung nicht als Volumen zu qualifizieren und werden bei der 40%-Berechnung nicht angerechnet.
“Die Nutzungsvorschriften lassen ausdrücklich eine Volumenerweiterung von 40 % zu (Art. 9 Abs. 4 NV). Das entspricht dem Planungszweck, wonach bestehende Bauten und Infrastrukturen besser ausgelastet werden sollen (Erläuterungsbericht Ziff. 1.1). Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, bewirkt eine bessere Ausnutzung zwangsläufig eine Nutzungsintensivierung (angefochtener Entscheid E. 5d). Eine Kapazitätssteigerung der Gastronomie und der Beherbergung ist also klarerweise nicht ausgeschlossen, sondern gewollt und im Ausmass nicht begrenzt, soweit die Volumenerweiterung maximal 40 % beträgt und mit den übrigen Zonenvorschriften vereinbar ist (insb. Beschränkung auf bestehende Infrastruktur). Auch wenn die Terrassen neu mit einem Sonnensegel bzw. einer Sonnenstore überdeckt werden sollen (vorne E. 2), sind sie kein Volumen und damit nicht an die Erweiterungsmöglichkeit von 40 % anrechenbar.”
“Die Nutzungsvorschriften lassen ausdrücklich eine Volumenerweiterung von 40 % zu (Art. 9 Abs. 4 NV). Das entspricht dem Planungszweck, wonach bestehende Bauten und Infrastrukturen besser ausgelastet werden sollen (Erläuterungsbericht Ziff. 1.1). Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, bewirkt eine bessere Ausnutzung zwangsläufig eine Nutzungsintensivierung (angefochtener Entscheid E. 5d). Eine Kapazitätssteigerung der Gastronomie und der Beherbergung ist also klarerweise nicht ausgeschlossen, sondern gewollt und im Ausmass nicht begrenzt, soweit die Volumenerweiterung maximal 40 % beträgt und mit den übrigen Zonenvorschriften vereinbar ist (insb. Beschränkung auf bestehende Infrastruktur). Auch wenn die Terrassen neu mit einem Sonnensegel bzw. einer Sonnenstore überdeckt werden sollen (vorne E. 2), sind sie kein Volumen und damit nicht an die Erweiterungsmöglichkeit von 40 % anrechenbar.”
“Die Nutzungsvorschriften lassen ausdrücklich eine Volumenerweiterung von 40 % zu (Art. 9 Abs. 4 NV). Das entspricht dem Planungszweck, wonach bestehende Bauten und Infrastrukturen besser ausgelastet werden sollen (Erläuterungsbericht Ziff. 1.1). Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, bewirkt eine bessere Ausnutzung zwangsläufig eine Nutzungsintensivierung (angefochtener Entscheid E. 5d). Eine Kapazitätssteigerung der Gastronomie und der Beherbergung ist also klarerweise nicht ausgeschlossen, sondern gewollt und im Ausmass nicht begrenzt, soweit die Volumenerweiterung maximal 40 % beträgt und mit den übrigen Zonenvorschriften vereinbar ist (insb. Beschränkung auf bestehende Infrastruktur). Auch wenn die Terrassen neu mit einem Sonnensegel bzw. einer Sonnenstore überdeckt werden sollen (vorne E. 2), sind sie kein Volumen und damit nicht an die Erweiterungsmöglichkeit von 40 % anrechenbar.”
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