1 commentary
Sont notamment considérés comme indices de caractère systémique une part de marché si importante dans certains domaines qu’une défaillanÎ de la banque nuirait directement au financement de l’économie réelle ou interromprait l’infrastructure des paiements. Sont potentiellement d’importanÎ systémique, en particulier, l’activité de dépôt nationale et le trafic des paiements. Les banques d’importanÎ systémique sont en outre soumises à des exigences particulières en matière de fonds propres (cf. art. 9 al. 2 let. a LB).
“Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine systemrelevante Bank im Sinne von Art. 7 ff. BankG (vgl. Urteil 2C_387/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 3.6.1; vgl. auch Urteil 2C_909/2020 vom 8. März 2021 Bst. A mit Hinweis auf die Verfügung der SNB vom 29. Juni 2015). Systemrelevant sind unter anderem Banken, deren Ausfall die Schweizer Volkswirtschaft und das schweizerische Finanzsystem erheblich schädigen würde (vgl. Art. 7 Abs. 1 BankG). Dies ist dann der Fall, wenn sich der Ausfall einer Bank direkt auf die allgemeine Volkswirtschaft auswirkt, weil ihr Marktanteil in einzelnen Bereichen derart gross ist, dass es als Folge des Ausfalls zu einer direkten negativen Beeinträchtigung der Finanzierung von Unternehmen der Realwirtschaft oder zu einem Unterbruch der Infrastruktur für den Zahlungsverkehr kommt. Potenziell systemrelevant sind unter anderem das inländische Einlagengeschäft und der Zahlungsverkehr, weil deren Ausfall innerhalb der schweizerischen Volkswirtschaft eine kritische Masse von Konsumenten betrifft, die durch den Verlust ihrer Einlagen nicht mehr in der Lage wären, ihren Zahlungspflichten nachzukommen (vgl. Urteil 2C_387/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 3.6.1). Entsprechend müssen systemrelevante Banken auch besondere Anforderungen an die Eigenmittel erfüllen (vgl. Art. 9 Abs. 2 lit. a BankG).”
“Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine systemrelevante Bank im Sinne von Art. 7 ff. BankG (vgl. Urteil 2C_387/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 3.6.1; vgl. auch Urteil 2C_909/2020 vom 8. März 2021 Bst. A mit Hinweis auf die Verfügung der SNB vom 29. Juni 2015). Systemrelevant sind unter anderem Banken, deren Ausfall die Schweizer Volkswirtschaft und das schweizerische Finanzsystem erheblich schädigen würde (vgl. Art. 7 Abs. 1 BankG). Dies ist dann der Fall, wenn sich der Ausfall einer Bank direkt auf die allgemeine Volkswirtschaft auswirkt, weil ihr Marktanteil in einzelnen Bereichen derart gross ist, dass es als Folge des Ausfalls zu einer direkten negativen Beeinträchtigung der Finanzierung von Unternehmen der Realwirtschaft oder zu einem Unterbruch der Infrastruktur für den Zahlungsverkehr kommt. Potenziell systemrelevant sind unter anderem das inländische Einlagengeschäft und der Zahlungsverkehr, weil deren Ausfall innerhalb der schweizerischen Volkswirtschaft eine kritische Masse von Konsumenten betrifft, die durch den Verlust ihrer Einlagen nicht mehr in der Lage wären, ihren Zahlungspflichten nachzukommen (vgl. Urteil 2C_387/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 3.6.1). Entsprechend müssen systemrelevante Banken auch besondere Anforderungen an die Eigenmittel erfüllen (vgl. Art. 9 Abs. 2 lit. a BankG).”
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