Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 18 mars 2022, en vigueur depuis le 1erjanv. 2024 (RO 2023 355;FF 2020 8637). ↩
RS 741.01 ↩
Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 18 mars 2022, en vigueur depuis le 1erjanv. 2024 (RO 2023 355;FF 2020 8637). ↩
Abrogé par l’annexe ch. 9 de la LF du 20 juin 2014 (Concentration de la surveillance des entreprises de révision et des sociétés d’audit), avec effet au 1erjanv. 2015 (RO 2014 4073;FF 2013 6147). ↩
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Die FINMA bleibt während der Abwicklung zuständig/aufsichtlich, bis das Versicherungsunternehmen formell aus der Aufsicht entlassen ist und alle aufsichtsrechtlichen Pflichten erfüllt sind; die Aufsicht besteht bis zur endgültigen Aufhebung der Aufsicht.
“Kapitel des VAG ("Aufsicht"). Im Rahmen der Versicherungsaufsicht hat die FINMA nach Art. 46 VAG in erster Linie laufend darüber zu wachen, dass der Geschäftsplan (vgl. Art. 4 VAG) eingehalten wird und die weiteren Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt bleiben sowie dass die Versicherungsunternehmen solvent sind, die versicherungstechnischen Rückstellungen bilden und ihr Vermögen ordnungsgemäss verwalten und anlegen (vgl. DU PASQUIER / MENOUD, in: Basler Kommentar, 2013, N. 6 f. zu Art. 46 VAG; MONICA MÄCHLER, Versicherungsaufsicht: Resilienz und Zukunftsfähigkeit, 2020, N. 238). Bei einem sich in der Abwicklung befindenden Versicherungsunternehmen hat die FINMA diese Aufgaben zu erfüllen, bis das Versicherungsunternehmen alle seine aufsichtsrechtlichen Pflichten erfüllt hat und daher aus der Aufsicht entlassen werden kann (vgl. Art. 60 Abs. 5 VAG). Daraus folgt, dass die in den Art. 8, 9, 16 und 17-19 VAG enthaltenen Vorgaben auch für solche Versicherungen gelten, die auf die Bewilligung zur Ausübung der Versicherungstätigkeit verzichtet haben und sich in der Abwicklung befinden, d.h. noch nicht aus der Aufsicht entlassen wurden.”
Die FINMA greift nur ein, wenn Missbräuche systematisch, wiederholt, massenhaft oder zu weitreichenden Nachteilen für Versicherte führen.
“64, n. 18) e vigila sul rispetto della legislazione in materia di assicurazione e di sorveglianza (art. 46 lett. a LSA), controlla che le imprese di assicurazione offrano garanzia di un’attività irreprensibile (art. 46 lett. b LSA), vigila sul rispetto del piano d’esercizio (art. 46 lett. c LSA), vigila affinché le imprese di assicurazione siano solvibili, costituiscano le riserve tecniche nel rispetto delle prescrizioni e amministrino e investano gli elementi patrimoniali in modo regolare (art. 46 lett. d LSA). La FINMA protegge gli assicurati contro gli abusi compiuti da imprese di assicurazione e da intermediari assicurativi (art. 46 lett. f LSA) ed interviene in caso di irregolarità che mettono in pericolo gli interessi degli assicurati (art. 46 lett. g LSA). Sia nell’ambito della procedura di approvazione delle tariffe ai sensi dell’art. 38 LSA che dell’attività di sorveglianza generale della FINMA sulle imprese d’assicurazione ai sensi dell’art. 46 LSA, la nozione di abuso riveste un’importanza centrale (Bernhard Rütsche, op. cit., pag. 65, n. 20). L’esistenza di un abuso comporta il rifiuto della FINMA d’approvare le tariffe o il suo intervento sulla base della legislazione sulla sorveglianza. Nell’ambito del controllo delle tariffe, la nozione di abuso delimita anche le competenze della FINMA nel controllo previsto dalla legge sulla sorveglianza: se i premi previsti non costituiscono un abuso a scapito degli assicurati e non minacciano la solvibilità dell’impresa d’assicurazione, la FINMA deve approvarli (Bernhard Rütsche, op. cit., pag. 65, n. 20). La dottrina rammenta che la FINMA può ammettere l’esistenza di un abuso, e di conseguenza, può intervenire, solo in caso di un comportamento pregiudizievole ripetitivo da parte di un’impresa d’assicurazione o di un comportamento che sia suscettibile di toccare un gran numero di persone (Bernhard Rütsche, op. cit., pag. 88, n. 65). Ciò necessita un pregiudizio sistematico a detrimento degli assicurati che può anche manifestarsi tramite una disuguaglianza di trattamento importante ed ingiustificata.”
Ermächtigt den Bundesrat, Missbrauchsbegriffe durch konkrete Ausführungsverordnungen zu präzisieren.
“Änderungen der Tarife sind der FINMA vor der Umsetzung zur Genehmigung zu unterbreiten (vgl. Art. 5 Abs. 1 erster Satz VAG). Das Versicherungsaufsichtsgesetz bezweckt insbesondere den Schutz der Versicherten vor den Insolvenzrisiken der Versicherungsunternehmen und vor Missbräuchen (Art. 1 Abs. 2 VAG). Anlässlich ihrer Prüfung von allfälligen Tarifänderungen, welche ihr vor der Umsetzung zur Genehmigung zu unterbreiten sind (vgl. Art. 5 Abs. 1 VAG), prüft die FINMA auf Grund der von den Versicherungsunternehmen vorgelegten Tarifberechnungen, ob sich die vorgesehenen Prämien in einem Rahmen halten, der einerseits die Solvenz der einzelnen Versicherungseinrichtungen und anderseits den Schutz der Versicherten vor Missbrauch gewährleistet (Art. 38 VAG). Was unter "Missbrauch" im Sinn von Art. 38 VAG zu verstehen ist, konkretisiert das Gesetz selbst nicht näher. Es delegiert indessen den Erlass von Ausführungsbestimmungen über die einzelnen Aufgaben der Vorinstanz an den Bundesrat (vgl. Art. 46 Abs. 3 VAG). Der Bundesrat kann auch zum Schutz der Versicherten einschränkende Vorschriften für die verschiedenen Versicherungszweige erlassen (Art. 31 VAG). Gestützt auf diese Delegationsnormen hat der Bundesrat die Verordnung über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen vom 9. November 2005 erlassen (Aufsichtsverordnung, AVO [SR 961.011]). In dieser Verordnung finden sich Bestimmungen, welche für die Konkretisierung des Missbrauchsbegriffs herangezogen werden. So sieht insbesondere Art. 117 Abs. 1 AVO ausdrücklich vor, dass als Missbrauch im Sinn von Art. 46 Abs. 1 Bst. f VAG Benachteiligungen von Versicherten oder Anspruchsberechtigten gelten, wenn sie sich wiederholen oder einen breiten Personenkreis betreffen könnten, namentlich ein Verhalten des Versicherungsunternehmens beziehungsweise des Versicherungsvermittlers, das geeignet ist, Versicherte oder Anspruchsberechtigte erheblich zu schädigen, die Verwendung von Vertragsbestimmungen, die gegen zwingende Normen des Versicherungsvertragsgesetzes oder gegen zwingende Normen anderer Erlasse, die auf den Vertrag anwendbar sind, verstossen, sowie die Verwendung von Vertragsbestimmungen, welche eine der Vertragsnatur erheblich widersprechende Verteilung von Rechten und Pflichten vorsehen (Art.”
Die FINMA schützt vorrangig bzw. primär öffentliche Interessen; daraus folgt kein individuelles Rechts- oder Feststellungsinteresse der Versicherten bzw. Betroffenen, und die Einleitung oder Ankündigung eines FINMA-Prüfverfahrens begründet kein selbständiges schutzwürdiges Feststellungs- oder Rechtsinteresse.
“Soweit die Beschwerdeführer zur Begründung ihres Feststellungsinteresses auf das bei der FINMA eingeleitete Verfahren verweisen, ist darauf hinzuweisen, dass die Aufsicht der FINMA gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. g VAG dem Schutz des öffentlichen Interesses und nicht dem Schutz der Individualinteressen der Versicherten dient (STEPHAN HARTMANN, Der Schutz der Versicherten vor Missbräuchen im revidierten Aufsichtsrecht, HAVE 2007, S. 31; DU PASQUIER / MENOUD, in: Basler Kommentar, Versicherungsaufsichtsgesetz, 2013, N. 33 zu Art. 46 VAG). Die Einleitung des im öffentlichen Interesse liegenden Verfahrens bei der FINMA vermag daher kein hinreichendes eigenes Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführer am vorliegenden Beschwerdeverfahren zu begründen (vgl. E. 2.2 hiervor). Erst Recht zeigen sie damit nicht auf, inwiefern eine für die Beurteilung ihres Feststellungsbegehrens unzumutbare Ungewissheit droht, die sie in ihrer Bewegungsfreiheit hindert (vgl. E. 2.3 hiervor). Ohnehin setzt ein Einschreiten der FINMA im Sinne von Art. 46 Abs. 1 lit. g VAG nicht voraus, dass die Rechtswidrigkeit eines Ausschlusses durch ein Zivilgericht festgestellt wurde. Vielmehr kann die FINMA gemäss Art. 47 Abs. 1 VAG jederzeit Prüfungen vornehmen.”
Die FINMA prüft bei Bewilligungsgesuchen präventiv Prämien- und Geschäftspläne von Krankenzusatzversicherern.
“Die Aufsicht über die Versicherungsunternehmen obliegt der Vorinstanz (Art. 1 Abs. 1 Bst. g FINMAG und Art. 46 VAG). Sie wacht darüber, dass die Versicherungs- und die Aufsichtsgesetzgebung eingehalten werden (Art. 46 Abs. 1 Bst. a VAG), über die Einhaltung des Geschäftsplans (Art. 46 Abs. 1 Bst. c VAG), sowie darüber, dass die Versicherungsunternehmen solvent sind, die technischen Rückstellungen vorschriftsgemäss bilden und die Vermögenswerte ordnungsgemäss verwalten und anlegen (Art. 46 Abs. 1 Bst. d VAG). Die Vorinstanz schützt die Versicherten gegen Missbräuche der Versicherungsunternehmen und der Versicherungsvermittler und -vermittlerinnen (Art. 46 Abs. 1 Bst. f VAG). Sie schreitet gegen Missstände ein, welche die Interessen der Versicherten gefährden (Art. 46 Abs. 1 Bst. g VAG). Im Unterschied zu anderen Versicherungszweigen hat der Gesetzgeber im Bereich der Krankenzusatzversicherungen die Präventivkontrolle der Prämien beibehalten. Bei Einreichen eines Gesuches zur Bewilligung einer Versicherungstätigkeit sind die Krankenzusatzversicherer gehalten, der FINMA einen Geschäftsplan vorzulegen, welche ihre Tarife und Allgemeinen Versicherungsbedingungen enthält (Art.”
Die FINMA kann Prüfungen unabhängig von oder parallel zu zivilgerichtlichen Verfahren durchführen.
“Soweit die Beschwerdeführer zur Begründung ihres Feststellungsinteresses auf das bei der FINMA eingeleitete Verfahren verweisen, ist darauf hinzuweisen, dass die Aufsicht der FINMA gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. g VAG dem Schutz des öffentlichen Interesses und nicht dem Schutz der Individualinteressen der Versicherten dient (STEPHAN HARTMANN, Der Schutz der Versicherten vor Missbräuchen im revidierten Aufsichtsrecht, HAVE 2007, S. 31; DU PASQUIER / MENOUD, in: Basler Kommentar, Versicherungsaufsichtsgesetz, 2013, N. 33 zu Art. 46 VAG). Die Einleitung des im öffentlichen Interesse liegenden Verfahrens bei der FINMA vermag daher kein hinreichendes eigenes Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführer am vorliegenden Beschwerdeverfahren zu begründen (vgl. E. 2.2 hiervor). Erst Recht zeigen sie damit nicht auf, inwiefern eine für die Beurteilung ihres Feststellungsbegehrens unzumutbare Ungewissheit droht, die sie in ihrer Bewegungsfreiheit hindert (vgl. E. 2.3 hiervor). Ohnehin setzt ein Einschreiten der FINMA im Sinne von Art. 46 Abs. 1 lit. g VAG nicht voraus, dass die Rechtswidrigkeit eines Ausschlusses durch ein Zivilgericht festgestellt wurde. Vielmehr kann die FINMA gemäss Art. 47 Abs. 1 VAG jederzeit Prüfungen vornehmen.”
Die FINMA handelt vorrangig/im öffentlichen Interesse; daraus folgt für Versicherte in der Regel kein eigenes schutzwürdiges Rechtsschutz- oder Feststellungsinteresse gegen die Einleitung oder Androhung eines Prüfverfahrens.
“Soweit die Beschwerdeführer zur Begründung ihres Feststellungsinteresses auf das bei der FINMA eingeleitete Verfahren verweisen, ist darauf hinzuweisen, dass die Aufsicht der FINMA gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. g VAG dem Schutz des öffentlichen Interesses und nicht dem Schutz der Individualinteressen der Versicherten dient (STEPHAN HARTMANN, Der Schutz der Versicherten vor Missbräuchen im revidierten Aufsichtsrecht, HAVE 2007, S. 31; DU PASQUIER / MENOUD, in: Basler Kommentar, Versicherungsaufsichtsgesetz, 2013, N. 33 zu Art. 46 VAG). Die Einleitung des im öffentlichen Interesse liegenden Verfahrens bei der FINMA vermag daher kein hinreichendes eigenes Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführer am vorliegenden Beschwerdeverfahren zu begründen (vgl. E. 2.2 hiervor). Erst Recht zeigen sie damit nicht auf, inwiefern eine für die Beurteilung ihres Feststellungsbegehrens unzumutbare Ungewissheit droht, die sie in ihrer Bewegungsfreiheit hindert (vgl. E. 2.3 hiervor). Ohnehin setzt ein Einschreiten der FINMA im Sinne von Art. 46 Abs. 1 lit. g VAG nicht voraus, dass die Rechtswidrigkeit eines Ausschlusses durch ein Zivilgericht festgestellt wurde. Vielmehr kann die FINMA gemäss Art. 47 Abs. 1 VAG jederzeit Prüfungen vornehmen. Eine Prüfung kann somit unabhängig oder parallel zu einem allfälligen zivilgerichtlichen Verfahren erfolgen (DU PASQUIER / MENOUD, a.a.O., N. 33 zu Art. 46 VAG). Aus der Absicht, ein Prüfverfahren der FINMA nach Art. 46 Abs. 1 lit. g VAG einzuleiten, kann daher kein hinreichend schutzwürdiges Interesse für die Beurteilung des Feststellungsbegehrens abgeleitet werden.”