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Die FINMA legt praktisch den Zuschlag für das gebundene Vermögen bzw. den detaillierten Umfang der Rückstellungen fest.
“Kapitel des VAG geregelt. Betreffend die finanzielle Ausstattung finden u.a. folgende rechtliche Grundlagen Anwendung: Art. 16 VAG («Versicherungstechnische Rückstellungen») besagt, dass das Versicherungsunternehmen verpflichtet ist, für die gesamte Geschäftstätigkeit ausreichende versicherungstechnische Rückstellungen zu bilden (Abs. 1). Der Bundesrat legt die Grundsätze zur Bestimmung der versicherungstechnischen Rückstellungen fest. Er kann die Regelung der Einzelheiten bezüglich Art und Umfang der versicherungstechnischen Rückstellungen der FINMA überlassen (Abs. 2). Nach Art. 17 Abs. 1 VAG muss das Versicherungsunternehmen die Ansprüche aus Versicherungsverträgen durch ein gebundenes Vermögen sicherstellen. Der Sollbetrag des gebundenen Vermögens entspricht den versicherungstechnischen Rückstellungen nach Art. 16 und einem angemessenen Zuschlag. Die FINMA legt diesen Zuschlag fest (Art. 18 VAG). Die Werte des gebundenen Vermögens werden für die durch das gebundene Vermögen sicherzustellenden Ansprüche verwendet (Art. 19 Abs. 1 VAG). Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Bestellung, Belegenheit, Deckung, Veränderungen und Kontrolle des gebundenen Vermögens.”
Die Einhaltung der versicherungstechnischen Rückstellungen ist Voraussetzung für die Bewilligung durch die FINMA bei aufsichts¬pflichtigen Versicherern.
“2 (in der bis Ende 2023 in Kraft gewesenen Fassung) den Schutz der Versicherten vor den Insolvenzrisiken der Versicherungsunternehmen und vor Missbräuchen. Der (Versicherungs-) Aufsicht der FINMA unterstehen nach Art. 2 Abs. 1 lit. a (in der bis Ende 2023 in Kraft gewesenen Fassung) i.V.m. Art. 1 lit. g FINMAG schweizerische Versicherungsunternehmen, welche die Direkt- oder die Rückversicherung betreiben (vgl. zur Rolle und Stellung der FINMA im Allgemeinen Urteil 2C_682/2023 vom 29. August 2024 [zur Publikation vorgesehen] E. 4.1). Jedes der Aufsicht unterstehende Versicherungsunternehmen bedarf zur Aufnahme der Versicherungstätigkeit einer Bewilligung der FINMA (Art. 3 Abs. 1 VAG). Die Bewilligungserteilung bzw. die Ausübung der Versicherungstätigkeit setzt u.a. voraus, dass das Versicherungsunternehmen über ein bestimmtes Mindestkapital (vgl. Art. 8 VAG) und über ausreichende freie und unbelastete Eigenmittel (vgl. Art. 9 VAG in der bis Ende 2023 in Kraft gewesenen Fassung) verfügt sowie dass die aufsichtsrechtlichen Vorgaben betreffend die versicherungstechnischen Rückstellungen (vgl. Art. 16 VAG) und das gebundene Vermögen (vgl. Art. 17-19 VAG in der bis Ende 2023 in Kraft gewesenen Fassung) eingehalten sind.”
Die FINMA kann im Abwicklungsfall bzw. zur Verhinderung nachteiliger Vermögensverwendung strengere/zusätzliche Nachweise zu Rückstellungen verlangen, etwa Worst‑Case‑Berechnungen vor Dividendenausschüttung.
“Die Einhaltung der aufsichtsrechtlichen Vorschriften zu den versicherungstechnischen Rückstellungen und zum gebundenen Vermögen (vgl. Art. 16, aArt. 17 und Art. 18 f. VAG sowie Art. 54 ff. AVO) verschaffen der Beschwerdeführerin ebenfalls keinen (unbedingten) Anspruch auf die Ausschüttung liquider Mittel. Entscheidend ist vielmehr auch in diesem Kontext, dass sich die Beschwerdeführerin in der Abwicklung befindet, die besagten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen - wiewohl auf sie anwendbar - nicht auf Run-Off-Versicherungsunternehmen zugeschnitten sind, die FINMA sichernde Massnahmen ergreifen muss, sofern die Wahrung der Versicherteninteressen dies erheischt, und die Versicherten im Abwicklungsverfahren besonderen Schutzes bedürfen. In Anbetracht dieser Ausgangslage verstiess die Vorinstanz insbesondere nicht gegen Art. 16 VAG (und Art. 69 AVO), indem sie es als zulässig erachtete, dass die FINMA von der Beschwerdeführerin zur Beurteilung der von ihr beantragten Dividendenausschüttungen für die Jahre 2019 und 2020 "Worst Case"-Berechnungen der versicherungstechnischen Rückstellungen verlangte.”
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