Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 18 mars 2022, en vigueur depuis le 1erjanv. 2024 (RO 2023 355;FF 2020 8637). ↩
Introduite par l’annexe ch. 5 de la LF du 18 mars 2011 (Garantie des dépôts), en vigueur depuis le 1ersept. 2011 (RO 2011 3919;FF 2010 3645). ↩
Introduite par l’annexe ch. 5 de la LF du 18 mars 2011 (Garantie des dépôts) (RO 2011 3919;FF 2010 3645). Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 18 mars 2022, en vigueur depuis le 1erjanv. 2024 (RO 2023 355;FF 2020 8637). ↩
Introduit par l’annexe ch. 5 de la LF du 18 mars 2011 (Garantie des dépôts) (RO 2011 3919;FF 2010 3645). Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 18 mars 2022, en vigueur depuis le 1erjanv. 2024 (RO 2023 355;FF 2020 8637). ↩
RS 281.1 ↩
Introduit par le ch. I de la LF du 18 mars 2022, en vigueur depuis le 1erjanv. 2024 (RO 2023 355;FF 2020 8637). ↩
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Fehlende oder mangelhafte Unterlagen können die FINMA veranlassen, Sicherungs- oder Schutzmassnahmen nach Art. 51 VAG anzuordnen, wenn dadurch eine Gefährdung der Versicherten nicht ausgeschlossen werden kann; die Vorinstanz kann mangelhafte Unterlagen zuungunsten der betroffenen Partei werten.
“Die Beschwerdeführerin übersieht des Weiteren, dass sich die von der FINMA verfügte und von der Vorinstanz bestätigte Nichtgenehmigung von Dividendenausschüttungen durchaus auf Art. 51 VAG abstützen lässt (vgl. E. 3.3 hiervor) sowie dass sowohl die FINMA als auch die Vorinstanz ihre Entscheide effektiv auf Art. 51 VAG abgestützt haben. Hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin bestrittenen Vorliegens der Voraussetzungen des Ergreifens sichernder Massnahmen ist festzuhalten, dass die FINMA von der Beschwerdeführerin zusätzliche Unterlagen und Informationen verlangte, um prüfen zu können, ob die beantragten (weiteren) Substanzentnahmen zu genehmigen oder ob sie aus Gründen des Versichertenschutzes zu untersagen sind. Dass die FINMA das Gesuch abwies, war jedoch nicht die Konsequenz daraus, dass nach ihrer Einschätzung tatsächlich eine Gefährdung der Versicherteninteressen vorlag, sondern dass die FINMA eine solche Gefährdung aufgrund des Fehlens von aus ihrer Sicht erforderlichen und von der Beschwerdeführerin beizubringenden Unterlagen nicht ausschliessen konnte. Die entsprechende Unsicherheit geht zulasten der Beschwerdeführerin (vgl. PFLEIDERER / GROLIMUND, a.a.O., N. 17 zu Art. 60 VAG) und reicht für die Ergreifung von Schutzmassnahmen grundsätzlich aus. Da die Beschwerdeführerin nicht vorbringt, die Nichtgenehmigung der von ihr beantragten Ausschüttungen von Vermögen sei unverhältnismässig (vgl.”
“Die Beschwerdeführerin übersieht des Weiteren, dass sich die von der FINMA verfügte und von der Vorinstanz bestätigte Nichtgenehmigung von Dividendenausschüttungen durchaus auf Art. 51 VAG abstützen lässt (vgl. E. 3.3 hiervor) sowie dass sowohl die FINMA als auch die Vorinstanz ihre Entscheide effektiv auf Art. 51 VAG abgestützt haben. Hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin bestrittenen Vorliegens der Voraussetzungen des Ergreifens sichernder Massnahmen ist festzuhalten, dass die FINMA von der Beschwerdeführerin zusätzliche Unterlagen und Informationen verlangte, um prüfen zu können, ob die beantragten (weiteren) Substanzentnahmen zu genehmigen oder ob sie aus Gründen des Versichertenschutzes zu untersagen sind. Dass die FINMA das Gesuch abwies, war jedoch nicht die Konsequenz daraus, dass nach ihrer Einschätzung tatsächlich eine Gefährdung der Versicherteninteressen vorlag, sondern dass die FINMA eine solche Gefährdung aufgrund des Fehlens von aus ihrer Sicht erforderlichen und von der Beschwerdeführerin beizubringenden Unterlagen nicht ausschliessen konnte. Die entsprechende Unsicherheit geht zulasten der Beschwerdeführerin (vgl. PFLEIDERER / GROLIMUND, a.a.O., N.”
Die FINMA kann konkrete Massnahmen anordnen wie das Untersagen von Dividenden, das Verbot von Vermögensverfügungen, das Sperren oder Hinterlegen von Vermögenswerten, um die Interessen der Versicherten zu sichern.
“Die gesamte Argumentation der Beschwerdeführerin beruht auf der Prämisse, dass im Run-Off-Verfahren ausschliesslich die Art. 8, 9, 16 und 17-19 VAG zur Anwendung kommen und sie deshalb nicht durch weitergehende Massnahmen zum Schutz der Versicherten eingeschränkt werden darf. Die Beschwerdeführerin verkennt damit aber die Tragweite von Art. 51 VAG. Der Gesetzgeber räumt der FINMA die Kompetenz ein, gegenüber sämtlichen ihrer Aufsicht unterstehenden Versicherungsunternehmen im Einzelfall besondere Massnahmen zu treffen, um die Schutzinteressen der Versicherten zu wahren, und knüpft die Wahrnehmung dieser Kompetenz darüber hinaus nicht an die Verletzung aufsichtsrechtlicher Pflichten (vgl. E. 3.3 hiervor). Daraus ergibt sich, dass Art. 51 VAG auch im Run-Off-Verfahren anwendbar ist. Sofern die Versicherteninteressen gefährdet erscheinen, kann die FINMA sichernde Massnahmen gestützt auf Art. 51 VAG auch gegenüber Versicherungsunternehmen ergreifen, die sich in der Abwicklung befinden, und zwar selbst dann, wenn weder gegen die Art. 8, 9, 16 und 17-19 VAG noch gegen den Abwicklungsplan verstossen wurde (vgl. E. 3.4 hiervor). Sodann erweist sich die Annahme, dass die Interessen der Versicherten im Run-Off-Verfahren durch die in den Art. 8, 9, 16 und 17-19 VAG enthaltenen Vorgaben ohne weiteres ausreichend geschützt seien, als unzutreffend. Da ein Versicherungsunternehmen, welches auf die Bewilligung verzichtet hat, keine neuen Versicherungsverträge mehr abschliessen darf (vgl. Art. 60 Abs. 4 VAG) und entsprechend keine oder jedenfalls keine nennenswerten Einkünfte mehr erzielt, ist es vielmehr gerechtfertigt, bei Run-Off-Versicherungsunternehmen von einem erhöhten Schutzbedürfnis der Versicherten auszugehen. Diesem erhöhten Schutzbedürfnis darf und muss die FINMA u.”
“Die gesamte Argumentation der Beschwerdeführerin beruht auf der Prämisse, dass im Run-Off-Verfahren ausschliesslich die Art. 8, 9, 16 und 17-19 VAG zur Anwendung kommen und sie deshalb nicht durch weitergehende Massnahmen zum Schutz der Versicherten eingeschränkt werden darf. Die Beschwerdeführerin verkennt damit aber die Tragweite von Art. 51 VAG. Der Gesetzgeber räumt der FINMA die Kompetenz ein, gegenüber sämtlichen ihrer Aufsicht unterstehenden Versicherungsunternehmen im Einzelfall besondere Massnahmen zu treffen, um die Schutzinteressen der Versicherten zu wahren, und knüpft die Wahrnehmung dieser Kompetenz darüber hinaus nicht an die Verletzung aufsichtsrechtlicher Pflichten (vgl. E. 3.3 hiervor). Daraus ergibt sich, dass Art. 51 VAG auch im Run-Off-Verfahren anwendbar ist. Sofern die Versicherteninteressen gefährdet erscheinen, kann die FINMA sichernde Massnahmen gestützt auf Art. 51 VAG auch gegenüber Versicherungsunternehmen ergreifen, die sich in der Abwicklung befinden, und zwar selbst dann, wenn weder gegen die Art. 8, 9, 16 und 17-19 VAG noch gegen den Abwicklungsplan verstossen wurde (vgl. E. 3.4 hiervor). Sodann erweist sich die Annahme, dass die Interessen der Versicherten im Run-Off-Verfahren durch die in den Art. 8, 9, 16 und 17-19 VAG enthaltenen Vorgaben ohne weiteres ausreichend geschützt seien, als unzutreffend. Da ein Versicherungsunternehmen, welches auf die Bewilligung verzichtet hat, keine neuen Versicherungsverträge mehr abschliessen darf (vgl. Art. 60 Abs. 4 VAG) und entsprechend keine oder jedenfalls keine nennenswerten Einkünfte mehr erzielt, ist es vielmehr gerechtfertigt, bei Run-Off-Versicherungsunternehmen von einem erhöhten Schutzbedürfnis der Versicherten auszugehen. Diesem erhöhten Schutzbedürfnis darf und muss die FINMA u.a. bei der Prüfung von Gesuchen von Run-Off-Versicherungen um Substanzentnahmen Rechnung tragen, was wiederum zur Folge haben kann, dass sie sich zur Ergreifung sichernder Massnahmen veranlasst sieht, die dann naturgemäss über die auf aktive Versicherungsunternehmen zugeschnittenen Pflichten nach den Art.”
Zu den möglichen sofortigen Reaktionen der FINMA gehören unter anderem Vermögenssperren, die zum Schutz der Versicherten angeordnet werden können.
“Gemäss Art. 51 Abs. 1 VAG trifft die FINMA die sichernden Massnahmen, die ihr zur Wahrung der Interessen der Versicherten erforderlich erscheinen, wenn ein Versicherungsunternehmen beziehungsweise ein Vermittler oder eine Vermittlerin den Vorschriften dieses Gesetzes, einer Verordnung oder Anordnungen der FINMA nicht nachkommt oder die Interessen der Versicherten anderweitig gefährdet erscheinen. Nach Abs. 2 Bst. a kann sie insbesondere die freie Verfügung über Vermögenswerte des Versicherungsunternehmens untersagen.”
Die FINMA kann über den Katalog hinausgehende, einschliesslich verschärfte, Massnahmen anordnen (z.B. zusätzliche bzw. höhere Solvenzanforderungen)
“Deren Auslegung und Anwendung obliegen in erster Linie der dafür zuständigen Fachbehörde, der FINMA, die insofern über einen grossen Beurteilungsspielraum verfügt (vgl. zum Begriff des Beurteilungsspielraums Urteil 2C_659/2023 vom 24. September 2024 E. 6.3 mit Hinweisen). Zu beachten hat sie in diesem Rahmen den Gesetzeszweck und die allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätze, namentlich das Verhältnismässigkeitsgebot (vgl. DEGLI UOMINI / GSCHWIND, in: Basler Kommentar, 2013, N. 4 zu Art. 51 VAG). Die Ergreifung sichernder Massnahmen setzt nach dem Gesetzeswortlaut keinen Verstoss gegen aufsichtsrechtliche Vorschriften oder gegen Anordnungen der FINMA voraus; es genügt vielmehr, dass die Versicherteninteressen gefährdet erscheinen. Trifft dies nach Einschätzung der FINMA zu, ist sie zur Ergreifung der erforderlichen Massnahmen verpflichtet, wobei sie - aufgrund seines nicht abschliessenden Charakters ("insbesondere"; vgl. etwa BGE 135 II 183 E. 5.4 betreffend Art. 20 Abs. 1 DBG) - nicht an den in Art. 51 Abs. 2 VAG enthaltenen Massnahmenkatalog gebunden ist (so auch DEGLI UOMINI / GSCHWIND, a.a.O., N. 5 zu Art. 51 VAG; vgl. zudem WEBER / BAISCH, Versicherungsaufsichtsrecht, 3. Aufl. 2024, S. 307). Nach der Lehre kann die FINMA gestützt auf Art. 51 VAG z.B. an ein Versicherungsunternehmen Solvenzanforderungen stellen, die über die gesetzlichen Minimalvorgaben hinausgehen (vgl. DEGLI UOMINI / GSCHWIND, a.a.O., N. 7 zu Art. 51 VAG).”
Die FINMA kann über die gesetzlichen Mindest-Solvenz- und Eigenmittelanforderungen hinausgehende Kapital- bzw. Solvenzauflagen und weitere weitreichende Auflagen gegenüber Versicherern anordnen.
“3 mit Hinweisen). Zu beachten hat sie in diesem Rahmen den Gesetzeszweck und die allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätze, namentlich das Verhältnismässigkeitsgebot (vgl. DEGLI UOMINI / GSCHWIND, in: Basler Kommentar, 2013, N. 4 zu Art. 51 VAG). Die Ergreifung sichernder Massnahmen setzt nach dem Gesetzeswortlaut keinen Verstoss gegen aufsichtsrechtliche Vorschriften oder gegen Anordnungen der FINMA voraus; es genügt vielmehr, dass die Versicherteninteressen gefährdet erscheinen. Trifft dies nach Einschätzung der FINMA zu, ist sie zur Ergreifung der erforderlichen Massnahmen verpflichtet, wobei sie - aufgrund seines nicht abschliessenden Charakters ("insbesondere"; vgl. etwa BGE 135 II 183 E. 5.4 betreffend Art. 20 Abs. 1 DBG) - nicht an den in Art. 51 Abs. 2 VAG enthaltenen Massnahmenkatalog gebunden ist (so auch DEGLI UOMINI / GSCHWIND, a.a.O., N. 5 zu Art. 51 VAG; vgl. zudem WEBER / BAISCH, Versicherungsaufsichtsrecht, 3. Aufl. 2024, S. 307). Nach der Lehre kann die FINMA gestützt auf Art. 51 VAG z.B. an ein Versicherungsunternehmen Solvenzanforderungen stellen, die über die gesetzlichen Minimalvorgaben hinausgehen (vgl. DEGLI UOMINI / GSCHWIND, a.a.O., N. 7 zu Art. 51 VAG).”
Die FINMA kann vorsorglich oder präventiv Sicherungs- und Schutzmassnahmen nach Art. 51 VAG anordnen, auch ohne dass ein konkreter Pflichtverletzung oder planwidriges Verhalten vorliegt.
“3 mit Hinweisen). Zu beachten hat sie in diesem Rahmen den Gesetzeszweck und die allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätze, namentlich das Verhältnismässigkeitsgebot (vgl. DEGLI UOMINI / GSCHWIND, in: Basler Kommentar, 2013, N. 4 zu Art. 51 VAG). Die Ergreifung sichernder Massnahmen setzt nach dem Gesetzeswortlaut keinen Verstoss gegen aufsichtsrechtliche Vorschriften oder gegen Anordnungen der FINMA voraus; es genügt vielmehr, dass die Versicherteninteressen gefährdet erscheinen. Trifft dies nach Einschätzung der FINMA zu, ist sie zur Ergreifung der erforderlichen Massnahmen verpflichtet, wobei sie - aufgrund seines nicht abschliessenden Charakters ("insbesondere"; vgl. etwa BGE 135 II 183 E. 5.4 betreffend Art. 20 Abs. 1 DBG) - nicht an den in Art. 51 Abs. 2 VAG enthaltenen Massnahmenkatalog gebunden ist (so auch DEGLI UOMINI / GSCHWIND, a.a.O., N. 5 zu Art. 51 VAG; vgl. zudem WEBER / BAISCH, Versicherungsaufsichtsrecht, 3. Aufl. 2024, S. 307). Nach der Lehre kann die FINMA gestützt auf Art. 51 VAG z.B. an ein Versicherungsunternehmen Solvenzanforderungen stellen, die über die gesetzlichen Minimalvorgaben hinausgehen (vgl. DEGLI UOMINI / GSCHWIND, a.a.O., N. 7 zu Art. 51 VAG).”
“DEGLI UOMINI / GSCHWIND, in: Basler Kommentar, 2013, N. 4 zu Art. 51 VAG). Die Ergreifung sichernder Massnahmen setzt nach dem Gesetzeswortlaut keinen Verstoss gegen aufsichtsrechtliche Vorschriften oder gegen Anordnungen der FINMA voraus; es genügt vielmehr, dass die Versicherteninteressen gefährdet erscheinen. Trifft dies nach Einschätzung der FINMA zu, ist sie zur Ergreifung der erforderlichen Massnahmen verpflichtet, wobei sie - aufgrund seines nicht abschliessenden Charakters ("insbesondere"; vgl. etwa BGE 135 II 183 E. 5.4 betreffend Art. 20 Abs. 1 DBG) - nicht an den in Art. 51 Abs. 2 VAG enthaltenen Massnahmenkatalog gebunden ist (so auch DEGLI UOMINI / GSCHWIND, a.a.O., N. 5 zu Art. 51 VAG; vgl. zudem WEBER / BAISCH, Versicherungsaufsichtsrecht, 3. Aufl. 2024, S. 307). Nach der Lehre kann die FINMA gestützt auf Art. 51 VAG z.B. an ein Versicherungsunternehmen Solvenzanforderungen stellen, die über die gesetzlichen Minimalvorgaben hinausgehen (vgl. DEGLI UOMINI / GSCHWIND, a.a.O., N. 7 zu Art. 51 VAG).”
Art. 51 VAG kann von der FINMA auch im Abwicklungsverfahren, im Run-off und im Rahmen des Abwicklungsplans bzw. bis zur Aufsichtsentlassung/Entlassung eingesetzt werden; dies gilt auch nach Bewilligungsverzicht oder -entzug bzw. bei Abweichungen oder Nichtbefolgung des genehmigten Abwicklungsplans.
“Dieser muss Angaben enthalten über die Abwicklung der finanziellen Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen, die dafür bereitgestellten Mittel und die für diese Aufgabe verantwortliche Person (Art. 60 Abs. 2 VAG). Hält sich das Versicherungsunternehmen nicht an den genehmigten Abwicklungsplan, trifft die FINMA alle für die Wahrung der Versicherteninteressen erforderlichen Massnahmen, namentlich diejenigen nach Art. 51 (Art. 60 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 2 VAG). Versicherungsunternehmen, die auf die Bewilligung verzichtet haben, dürfen in den fraglichen Versicherungszweigen keine neuen Versicherungsverträge abschliessen und bestehende Versicherungsverträge weder verlängern noch in Bezug auf den Deckungsumfang erweitern (Art. 60 Abs. 4 VAG). Hat das verzichtende Versicherungsunternehmen die Pflichten aus dem Aufsichtsrecht erfüllt, wird es nach Art. 60 Abs. 5 VAG aus der Aufsicht entlassen und erhält die Kautionen zurück. Aus Art. 60 Abs. 3 VAG, wonach bei Nichteinhalten des Abwicklungsplans Art. 61 Abs. 2 VAG gilt, der wiederum auf Art. 51 VAG verweist, wird deutlich, dass es nötig sein kann, Massnahmen nach Art. 51 VAG zu ergreifen, nachdem ein Bewilligungsverzicht erfolgt ist (vgl. DEGLI UOMINI / GSCHWIND, a.a.O., N. 8 zu Art. 51 VAG; PFLEIDERER / GROLIMUND, in: Basler Kommentar, 2013, N. 14 zu Art. 60 VAG). Andernfalls könnte sich ein Versicherungsunternehmen der Aufsicht entziehen, indem es auf die Bewilligung verzichtet. Die Ergreifung sichernder Massnahmen im Abwicklungsverfahren setzt allerdings nicht unbedingt eine Nichteinhaltung des genehmigten Abwicklungsplans voraus. Art. 51 VAG ist vielmehr auch im Abwicklungsverfahren integral anwendbar. Die Ergreifung sichernder Massnahmen gehört mithin zur Aufsichtstätigkeit der FINMA, und zwar bis zur Entlassung des jeweiligen Versicherungsunternehmens aus der Aufsicht. Entsprechend kann die FINMA sichernde Massnahmen gestützt auf Art. 51 VAG auch im Abwicklungsplan selbst vorsehen (vgl. PFLEIDERER / GROLIMUND, a.a.O., N. 14 zu Art. 60 VAG).”
“5 VAG aus der Aufsicht entlassen und erhält die Kautionen zurück. Aus Art. 60 Abs. 3 VAG, wonach bei Nichteinhalten des Abwicklungsplans Art. 61 Abs. 2 VAG gilt, der wiederum auf Art. 51 VAG verweist, wird deutlich, dass es nötig sein kann, Massnahmen nach Art. 51 VAG zu ergreifen, nachdem ein Bewilligungsverzicht erfolgt ist (vgl. DEGLI UOMINI / GSCHWIND, a.a.O., N. 8 zu Art. 51 VAG; PFLEIDERER / GROLIMUND, in: Basler Kommentar, 2013, N. 14 zu Art. 60 VAG). Andernfalls könnte sich ein Versicherungsunternehmen der Aufsicht entziehen, indem es auf die Bewilligung verzichtet. Die Ergreifung sichernder Massnahmen im Abwicklungsverfahren setzt allerdings nicht unbedingt eine Nichteinhaltung des genehmigten Abwicklungsplans voraus. Art. 51 VAG ist vielmehr auch im Abwicklungsverfahren integral anwendbar. Die Ergreifung sichernder Massnahmen gehört mithin zur Aufsichtstätigkeit der FINMA, und zwar bis zur Entlassung des jeweiligen Versicherungsunternehmens aus der Aufsicht. Entsprechend kann die FINMA sichernde Massnahmen gestützt auf Art. 51 VAG auch im Abwicklungsplan selbst vorsehen (vgl. PFLEIDERER / GROLIMUND, a.a.O., N. 14 zu Art. 60 VAG).”
“Versicherungsunternehmen, die auf die Bewilligung verzichtet haben, dürfen in den fraglichen Versicherungszweigen keine neuen Versicherungsverträge abschliessen und bestehende Versicherungsverträge weder verlängern noch in Bezug auf den Deckungsumfang erweitern (Art. 60 Abs. 4 VAG). Hat das verzichtende Versicherungsunternehmen die Pflichten aus dem Aufsichtsrecht erfüllt, wird es nach Art. 60 Abs. 5 VAG aus der Aufsicht entlassen und erhält die Kautionen zurück. Aus Art. 60 Abs. 3 VAG, wonach bei Nichteinhalten des Abwicklungsplans Art. 61 Abs. 2 VAG gilt, der wiederum auf Art. 51 VAG verweist, wird deutlich, dass es nötig sein kann, Massnahmen nach Art. 51 VAG zu ergreifen, nachdem ein Bewilligungsverzicht erfolgt ist (vgl. DEGLI UOMINI / GSCHWIND, a.a.O., N. 8 zu Art. 51 VAG; PFLEIDERER / GROLIMUND, in: Basler Kommentar, 2013, N. 14 zu Art. 60 VAG). Andernfalls könnte sich ein Versicherungsunternehmen der Aufsicht entziehen, indem es auf die Bewilligung verzichtet. Die Ergreifung sichernder Massnahmen im Abwicklungsverfahren setzt allerdings nicht unbedingt eine Nichteinhaltung des genehmigten Abwicklungsplans voraus. Art. 51 VAG ist vielmehr auch im Abwicklungsverfahren integral anwendbar. Die Ergreifung sichernder Massnahmen gehört mithin zur Aufsichtstätigkeit der FINMA, und zwar bis zur Entlassung des jeweiligen Versicherungsunternehmens aus der Aufsicht. Entsprechend kann die FINMA sichernde Massnahmen gestützt auf Art. 51 VAG auch im Abwicklungsplan selbst vorsehen (vgl. PFLEIDERER / GROLIMUND, a.a.O., N. 14 zu Art. 60 VAG).”
“Hält sich das Versicherungsunternehmen nicht an den genehmigten Abwicklungsplan, trifft die FINMA alle für die Wahrung der Versicherteninteressen erforderlichen Massnahmen, namentlich diejenigen nach Art. 51 (Art. 60 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 2 VAG). Versicherungsunternehmen, die auf die Bewilligung verzichtet haben, dürfen in den fraglichen Versicherungszweigen keine neuen Versicherungsverträge abschliessen und bestehende Versicherungsverträge weder verlängern noch in Bezug auf den Deckungsumfang erweitern (Art. 60 Abs. 4 VAG). Hat das verzichtende Versicherungsunternehmen die Pflichten aus dem Aufsichtsrecht erfüllt, wird es nach Art. 60 Abs. 5 VAG aus der Aufsicht entlassen und erhält die Kautionen zurück. Aus Art. 60 Abs. 3 VAG, wonach bei Nichteinhalten des Abwicklungsplans Art. 61 Abs. 2 VAG gilt, der wiederum auf Art. 51 VAG verweist, wird deutlich, dass es nötig sein kann, Massnahmen nach Art. 51 VAG zu ergreifen, nachdem ein Bewilligungsverzicht erfolgt ist (vgl. DEGLI UOMINI / GSCHWIND, a.a.O., N. 8 zu Art. 51 VAG; PFLEIDERER / GROLIMUND, in: Basler Kommentar, 2013, N. 14 zu Art. 60 VAG). Andernfalls könnte sich ein Versicherungsunternehmen der Aufsicht entziehen, indem es auf die Bewilligung verzichtet. Die Ergreifung sichernder Massnahmen im Abwicklungsverfahren setzt allerdings nicht unbedingt eine Nichteinhaltung des genehmigten Abwicklungsplans voraus. Art. 51 VAG ist vielmehr auch im Abwicklungsverfahren integral anwendbar. Die Ergreifung sichernder Massnahmen gehört mithin zur Aufsichtstätigkeit der FINMA, und zwar bis zur Entlassung des jeweiligen Versicherungsunternehmens aus der Aufsicht. Entsprechend kann die FINMA sichernde Massnahmen gestützt auf Art. 51 VAG auch im Abwicklungsplan selbst vorsehen (vgl. PFLEIDERER / GROLIMUND, a.a.O., N. 14 zu Art. 60 VAG).”
Die FINMA verfügt über einen grossen/weiten Beurteilungsspielraum bei der Auslegung der unbestimmten Begriffe von Art. 51 VAG.
“3 mit Hinweisen). Zu beachten hat sie in diesem Rahmen den Gesetzeszweck und die allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätze, namentlich das Verhältnismässigkeitsgebot (vgl. DEGLI UOMINI / GSCHWIND, in: Basler Kommentar, 2013, N. 4 zu Art. 51 VAG). Die Ergreifung sichernder Massnahmen setzt nach dem Gesetzeswortlaut keinen Verstoss gegen aufsichtsrechtliche Vorschriften oder gegen Anordnungen der FINMA voraus; es genügt vielmehr, dass die Versicherteninteressen gefährdet erscheinen. Trifft dies nach Einschätzung der FINMA zu, ist sie zur Ergreifung der erforderlichen Massnahmen verpflichtet, wobei sie - aufgrund seines nicht abschliessenden Charakters ("insbesondere"; vgl. etwa BGE 135 II 183 E. 5.4 betreffend Art. 20 Abs. 1 DBG) - nicht an den in Art. 51 Abs. 2 VAG enthaltenen Massnahmenkatalog gebunden ist (so auch DEGLI UOMINI / GSCHWIND, a.a.O., N. 5 zu Art. 51 VAG; vgl. zudem WEBER / BAISCH, Versicherungsaufsichtsrecht, 3. Aufl. 2024, S. 307). Nach der Lehre kann die FINMA gestützt auf Art. 51 VAG z.B. an ein Versicherungsunternehmen Solvenzanforderungen stellen, die über die gesetzlichen Minimalvorgaben hinausgehen (vgl. DEGLI UOMINI / GSCHWIND, a.a.O., N. 7 zu Art. 51 VAG).”
Die FINMA muss bzw. darf auch nach Bewilligungsverzicht oder -entzug Sicherungsmassnahmen ergreifen, wenn eine Sanierung nicht realistisch erscheint bzw. nicht gelingt; die Vorinstanz hat allerdings keine neuen Massnahmen nach Art. 51 VAG angeordnet (Rüge unbegründet).
“Der Zeitpunkt der Ergreifung von Massnahmen nach Art. 51 VAG wird im Regelfall vor einem allfälligen Bewilligungsverzicht (Art. 60 VAG) oder einem Bewilligungsentzug (Art. 37 FINMAG) liegen, solange eben eine Sanierung noch möglich und realistisch erscheint. Allerdings kann es auch notwendig sein, solche Massnahmen nach einem Bewilligungsverzicht oder einem Bewilligungsentzug zu ergreifen. Hält bspw. ein Versicherungsunternehmen den genehmigten Abwicklungsplan nicht ein, so ist die FINMA verpflichtet, sämtliche Massnahmen zu ergreifen, namentlich diejenigen nach Art. 51 VAG, die zur Wahrung der Interessen der Versicherten notwendig und erforderlich sind. Die Kompetenz der Aufsichtsbehörde, sichernde Massnahmen zu ergreifen, um die finanziellen Interessen der Versicherten sicherzustellen, darf insb. im Liquidationsverfahren nicht eingeschränkt oder aufgehoben, sondern muss vollumfänglich aufrechterhalten werden. Der FINMA kommt dabei zwar ein weites Ermessen zu, aber sie muss sich dabei an die rechtsstaatlichen Grundsätze und insbesondere auch an das Verhältnismässigkeitsprinzip halten (Renato Degli Uomini/Hans-Peter Gschwind, a.a.O., Art. 51 Rz. 8). Die Vorinstanz kann bereits im Abwicklungsplan selbst Sicherungsmassnahmen vorsehen (vgl. E. 8.2.5.4 dieses Urteils).”
“Der Zeitpunkt der Ergreifung von Massnahmen nach Art. 51 VAG wird im Regelfall vor einem allfälligen Bewilligungsverzicht (Art. 60 VAG) oder einem Bewilligungsentzug (Art. 37 FINMAG) liegen, solange eben eine Sanierung noch möglich und realistisch erscheint. Allerdings kann es auch notwendig sein, solche Massnahmen nach einem Bewilligungsverzicht oder einem Bewilligungsentzug zu ergreifen. Hält bspw. ein Versicherungsunternehmen den genehmigten Abwicklungsplan nicht ein, so ist die FINMA verpflichtet, sämtliche Massnahmen zu ergreifen, namentlich diejenigen nach Art. 51 VAG, die zur Wahrung der Interessen der Versicherten notwendig und erforderlich sind. Die Kompetenz der Aufsichtsbehörde, sichernde Massnahmen zu ergreifen, um die finanziellen Interessen der Versicherten sicherzustellen, darf insb. im Liquidationsverfahren nicht eingeschränkt oder aufgehoben, sondern muss vollumfänglich aufrechterhalten werden. Der FINMA kommt dabei zwar ein weites Ermessen zu, aber sie muss sich dabei an die rechtsstaatlichen Grundsätze und insbesondere auch an das Verhältnismässigkeitsprinzip halten (Renato Degli Uomini/Hans-Peter Gschwind, a.”
Die FINMA kann bereits bei bloßen Anzeichen einer Gefährdung beziehungsweise wenn die Lage die Interessen der Versicherten zu gefährden scheint, unmittelbar Schutzmassnahmen ergreifen, auch ohne dass ein formaler Aufsichtsverstoss vorliegt.
“Gemäss Art. 51 Abs. 1 VAG trifft die FINMA die sichernden Massnahmen, die ihr zur Wahrung der Interessen der Versicherten erforderlich erscheinen, wenn ein Versicherungsunternehmen beziehungsweise ein Vermittler oder eine Vermittlerin den Vorschriften dieses Gesetzes, einer Verordnung oder Anordnungen der FINMA nicht nachkommt oder die Interessen der Versicherten anderweitig gefährdet erscheinen. Nach Abs. 2 Bst. a kann sie insbesondere die freie Verfügung über Vermögenswerte des Versicherungsunternehmens untersagen.”
“Der weite Ermessensspielraum, über den die FINMA verfügt, zeigt sich speziell auch bei den Anwendungsvoraussetzungen dieser Bestimmung. Massnahmen können nicht nur dann ergriffen werden, wenn die Versicherungsunternehmen oder Vermittler gegen aufsichtsrechtliche Vorschriften oder gegen Anordnungen der FINMA verstossen, sondern gemäss Art. 51 Abs. 1 VAG ganz generell auch dann, wenn die Interessen der Versicherten «anderweitig» gefährdet erscheinen. Zwar wird ein Verstoss gegen das Aufsichtsrecht oder gegen eine Verfügung der FINMA in aller Regel den Auslöser für eine Massnahme bilden, doch ist diese Anwendungsvoraussetzung nicht zwingend. Es genügt entsprechend den Auslegungsregeln vielmehr, wenn ein Versicherungsunternehmen oder Vermittler - selbst ohne Verstoss gegen das Aufsichtsrecht - eine Situation bewirkt, welche geeignet erscheint, die Interessen der Versicherten zu gefährden (vgl. Renato Degli Uomini/Hans-Peter Gschwind, in: Peter Ch. Hsu/Eric Stupp [Hrsg.], Basler Kommentar zum Versicherungsaufsichtsgesetz, 1. Aufl., Basel 2013, Art. 51 Rz. 7).”