Nel caso di una minaccia grave e incombente il Consiglio federale può impiegare il SIC per tutelare altri interessi nazionali oltre a quelli di cui all’articolo 2 allo scopo di:
1 commentary
Gemäss Art. 3 NDG kann der Bundesrat im Falle einer schweren und unmittelbaren Bedrohung den NDB über die in Art. 2 genannten Landesinteressen hinaus einsetzen. Zu den in der Gesetzesvorlage genannten zusätzlichen Schutztatbeständen gehören insbesondere der Schutz der verfassungsrechtlichen Grundordnung und die Unterstützung der schweizerischen Aussenpolitik.
“sowie der Wahrung weiterer wichtiger Landesinteressen nach Artikel 3, wenn dafür ein konkreter Auftrag des Bundesrates vorliegt (Bst. d). Bst. c bezieht sich auf die essentielle Aufgabe des NDB, der Landesregierung zeitgerecht für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Informationen zu liefern (Botschaft zum Nachrichtendienstgesetz vom 19. Februar 2014, BBl 2013 2105, 2144). Gemäss Art. 3 NDG kann der Bundesrat im Falle einer schweren und unmittelbaren Bedrohung den NDB über die in Artikel 2 genannten Landesinteressen hinaus zum Schutz der verfassungsrechtlichen Grundordnung der Schweiz (Bst. a), zur Unterstützung der schweizerischen Aussenpolitik (Bst.”
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