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Bei Dienstleistungen trifft die Gebühr die Person, die die Leistung beansprucht und daraus einen Nutzen zieht; bei Verfügungen ist dies der Verfügungsadressat. Für die Bemessung der Gebühren gelten das Äquivalenzprinzip und das Kostendeckungsprinzip; zudem müssen die Gebühren angemessen sein.
“5760; Thomas Sägesser, Kommentar zum Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz RVOG, Bern 2007, N. 9 zu Art. 46a RVOG; Thomas Braunschweig, Gebührenerhebung durch die Bundesverwaltung, LeGes 2005 S. 9 ff., S. 21). Diese Bestimmung bildet damit die Grundlage für die Erhebung von Gebühren für erstinstanzliche Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG und für Leistungen, die auf Veranlassung von Privaten erbracht werden und regelmässig in deren Nutzen liegen (vgl. Botschaft EP 03, BBl 2003 S. 5762; Braunschweig, a.a.O., S. 14; Sägesser, a.a.O., N. 17 ad Art. 46a RVOG). Der Kreis der Gebührenpflichtigen ergibt sich aus dem Gebührenbegriff; bei Dienstleistungen trifft die Gebühr die Person, welche die Leistung beansprucht und aus ihr einen Nutzen zieht bzw. bei Verfügungen den Verfügungsadressaten (Braunschweig, a.a.O., S. 14; Sägesser, a.a.O., N. 24 ad Art. 46a RVOG). Hinsichtlich der Bemessungsgrundlage bestimmt Art. 46a Abs. 1 RVOG, dass die Gebühren angemessen zu sein haben. Im Übrigen findet das Äquivalenz- und das Kostendeckungsprinzip Anwendung (Art. 46a Abs. 3 RVOG; vgl. hierzu E. 6.3.4 ff. hiervor).”
Art. 46a Abs. 1 RVOG bildet die Grundlage für die Erhebung von Gebühren für erstinstanzliche Verfügungen (im Sinne von Art. 5 VwVG) sowie für Leistungen, die auf Veranlassung von Privaten erbracht werden und regelmässig in deren Nutzen liegen. Der Kreis der Gebührenpflichtigen richtet sich nach dem Gebührenbegriff: Bei Dienstleistungen fällt die Gebühr der Person zu, welche die Leistung beansprucht und daraus Nutzen zieht; bei Verfügungen trifft die Gebühr den Verfügungsadressaten. Für die Bemessung gilt, dass die Gebühren angemessen zu sein haben; daneben finden das Äquivalenz- und das Kostendeckungsprinzip Anwendung.
“hierzu Botschaft zum Entlastungsprogramm 2003 für den Bundeshaushalt [EP 03] vom 2. Juli 2003, BBl 2003 S. 5615 ff., S. 5748 und S.5760; Thomas Sägesser, Kommentar zum Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz RVOG, Bern 2007, N. 9 zu Art. 46a RVOG; Thomas Braunschweig, Gebührenerhebung durch die Bundesverwaltung, LeGes 2005 S. 9 ff., S. 21). Diese Bestimmung bildet damit die Grundlage für die Erhebung von Gebühren für erstinstanzliche Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG und für Leistungen, die auf Veranlassung von Privaten erbracht werden und regelmässig in deren Nutzen liegen (vgl. Botschaft EP 03, BBl 2003 S. 5762; Braunschweig, a.a.O., S. 14; Sägesser, a.a.O., N. 17 ad Art. 46a RVOG). Der Kreis der Gebührenpflichtigen ergibt sich aus dem Gebührenbegriff; bei Dienstleistungen trifft die Gebühr die Person, welche die Leistung beansprucht und aus ihr einen Nutzen zieht bzw. bei Verfügungen den Verfügungsadressaten (Braunschweig, a.a.O., S. 14; Sägesser, a.a.O., N. 24 ad Art. 46a RVOG). Hinsichtlich der Bemessungsgrundlage bestimmt Art. 46a Abs. 1 RVOG, dass die Gebühren angemessen zu sein haben. Im Übrigen findet das Äquivalenz- und das Kostendeckungsprinzip Anwendung (Art. 46a Abs. 3 RVOG; vgl. hierzu E. 6.3.4 ff. hiervor).”
Bei Dienstleistungen trifft die Gebühr die Person, die die Leistung beansprucht und daraus einen Nutzen zieht. Bei Verfügungen trifft die Gebühr den Verfügungsadressaten.
“Mit Art. 46a RVOG wurde eine allgemeine gesetzliche Grundlage für die Gebührenerhebung bei Verfügungen und Dienstleistungen der Bundesverwaltung geschaffen (vgl. hierzu Botschaft zum Entlastungsprogramm 2003 für den Bundeshaushalt [EP 03] vom 2. Juli 2003, BBl 2003 S. 5615 ff., S. 5748 und S.5760; Thomas Sägesser, Kommentar zum Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz RVOG, Bern 2007, N. 9 zu Art. 46a RVOG; Thomas Braunschweig, Gebührenerhebung durch die Bundesverwaltung, LeGes 2005 S. 9 ff., S. 21). Diese Bestimmung bildet damit die Grundlage für die Erhebung von Gebühren für erstinstanzliche Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG und für Leistungen, die auf Veranlassung von Privaten erbracht werden und regelmässig in deren Nutzen liegen (vgl. Botschaft EP 03, BBl 2003 S. 5762; Braunschweig, a.a.O., S. 14; Sägesser, a.a.O., N. 17 ad Art. 46a RVOG). Der Kreis der Gebührenpflichtigen ergibt sich aus dem Gebührenbegriff; bei Dienstleistungen trifft die Gebühr die Person, welche die Leistung beansprucht und aus ihr einen Nutzen zieht bzw. bei Verfügungen den Verfügungsadressaten (Braunschweig, a.a.O., S. 14; Sägesser, a.a.O., N. 24 ad Art. 46a RVOG). Hinsichtlich der Bemessungsgrundlage bestimmt Art. 46a Abs. 1 RVOG, dass die Gebühren angemessen zu sein haben. Im Übrigen findet das Äquivalenz- und das Kostendeckungsprinzip Anwendung (Art. 46a Abs. 3 RVOG; vgl. hierzu E. 6.3.4 ff. hiervor).”
Das Fehlen einer formell-gesetzlichen Bemessungsgrundlage in Art. 46a RVOG steht der Geltendmachung von Kausalabgaben nicht zwingend entgegen, sofern die Festsetzung der Gebühr für die betreffende Verfügung oder Dienstleistung anhand einer nachvollziehbaren Prüfung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips erfolgt.
“- - ausgehend von einem durchschnittlichen Stundenansatz von Fr. 120.- und einem Zeitaufwand von nicht einmal 3.5 Stunden - insbesondere auch unter den Umständen, dass die Gebühr nach Zeitaufwand je Arbeitsstunde Fr. 50 bis Fr. 250.- beträgt (Art. 6 Abs. 3 Satz 1 GebV-BASPO) und der Stundenansatz innerhalb der Bandbreite nach Abs. 3 je nach der erforderlichen Sachkenntnis und der Funktionsstufe des ausführenden Personals sowie dem öffentlichen Interesse und dem Interesse der gebührenpflichtigen Person festgelegt wird (Art. 6 Abs. 4 GebV-BASPO), nicht zu beanstanden ist. In diesem Zusammenhang kann ergänzend auch auf die diesbezügliche bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen werden (vgl. Urteile des BVGer C-2493/2020 E. 6, C-4632/2014 vom 15. Juli 2015 E. 9 und C-1351/2013 vom 19. Februar 2015 E. 14). Daran ändert auch die fehlende Bemessungsgrundlage in Art. 46a RVOG (vgl. E. 6.4.2.1 hiervor) nichts, da auf formell-gesetzlich normierte Bemessungsgrundlagen in Bezug auf die Höhe der Kausalabgabe verzichtet werden kann, wenn - wie vorliegend - die Überprüfung anhand des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips nachvollziehbar ist (vgl. E. 6.3.5, 6.3.6,”
In der zitierten Praxisentscheidung (BVGer B-4619/2023) wurde im konkreten Fall eine Gebühr von Fr. 180.– für den durch ein amtsseits verfügtes Aufgebot verursachten Mehraufwand als mit Art. 111b ZDV i.V.m. Art. 46a RVOG und der AllgGebV vereinbar angesehen. Die Gebühr wurde damit als Folge von Fristversäumnissen/Fehldispositionen des Betroffenen gerechtfertigt. Weiter stellt das Gericht fest, dass das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Zivildienstes kostenfrei ist, sofern keine mutwillige Beschwerdeführung vorliegt.
“- bleibe bestehen, weil das Aufgebot von Amtes wegen (unter Verursachung von Aufwand) habe erlassen werden müssen, zumal der Beschwerdeführer trotz mehrerer Fristverlängerungen keine Einsatzvereinbarung eingereicht habe (und keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die Gebühr nicht im gesetzlichen Rahmen läge (Art. 111b ZDV), was im Rahmen des Beschwerdeverfahrens denn auch nicht beanstandet worden sei; dass der Beschwerdeführer, wie die Vorinstanz zutreffend vorbringt, den gebührenpflichtigen Verwaltungsaufwand durch Fehldispositionen verursacht hat, was dieser im Ergebnis auch freimütig einräumt, wenn er in seiner Beschwerde vom eigenen "Fehlverhalten" spricht: "Mir geht es nicht darum diesen Einsatz zu versäumen, noch mein Fehlverhalten - dem nicht fristgerechten Absolvieren des langen Einsatzes - zu kaschieren. Meine Beschwerde richtet sich explizit gegen die Umstände, die spezifisch mit diesem Einsatz - Entwurzlung aus dem Umfeld und gesundheitliche Bedenken und Risiken - verbunden sind"; dass deshalb vor dem Hintergrund von Art. 111b ZDV (i.V.m. Art. 46a RVOG) und den Grundsätzen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV, SR 172.041.1) weder die Gebührenpflicht als solche noch die Höhe der verfügten Gebühr von Fr. 180.- zu beanstanden sind; dass sich die Beschwerde insofern als unbegründet erweist, weshalb sie in diesem Punkt abzuweisen ist; dass das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Zivildienstes kostenlos ist, sofern es sich nicht um eine mutwillige Beschwerdeführung handelt, und keine Parteientschädigungen ausgerichtet werden (Art. 65 Abs. 1 ZDG); dass dieses Urteil nicht an das Bundesgericht weitergezogen werden kann und somit endgültig ist (Art. 83 Bst. i BGG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Soweit die am 17. August 2023 verfügten Aufgebote zum Zivildiensteinsatz sowie zum Vorstellungsgespräch angefochten waren, wird das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Soweit die in der Verfügung vom 17. August 2023 (betr. Aufgebot von Amtes wegen zum Zivildiensteinsatz) dem Beschwerdeführer auferlegte Gebühr von Fr.”
“- bleibe bestehen, weil das Aufgebot von Amtes wegen (unter Verursachung von Aufwand) habe erlassen werden müssen, zumal der Beschwerdeführer trotz mehrerer Fristverlängerungen keine Einsatzvereinbarung eingereicht habe (und keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die Gebühr nicht im gesetzlichen Rahmen läge (Art. 111b ZDV), was im Rahmen des Beschwerdeverfahrens denn auch nicht beanstandet worden sei; dass der Beschwerdeführer, wie die Vorinstanz zutreffend vorbringt, den gebührenpflichtigen Verwaltungsaufwand durch Fehldispositionen verursacht hat, was dieser im Ergebnis auch freimütig einräumt, wenn er in seiner Beschwerde vom eigenen "Fehlverhalten" spricht: "Mir geht es nicht darum diesen Einsatz zu versäumen, noch mein Fehlverhalten - dem nicht fristgerechten Absolvieren des langen Einsatzes - zu kaschieren. Meine Beschwerde richtet sich explizit gegen die Umstände, die spezifisch mit diesem Einsatz - Entwurzlung aus dem Umfeld und gesundheitliche Bedenken und Risiken - verbunden sind"; dass deshalb vor dem Hintergrund von Art. 111b ZDV (i.V.m. Art. 46a RVOG) und den Grundsätzen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV, SR 172.041.1) weder die Gebührenpflicht als solche noch die Höhe der verfügten Gebühr von Fr. 180.- zu beanstanden sind; dass sich die Beschwerde insofern als unbegründet erweist, weshalb sie in diesem Punkt abzuweisen ist; dass das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Zivildienstes kostenlos ist, sofern es sich nicht um eine mutwillige Beschwerdeführung handelt, und keine Parteientschädigungen ausgerichtet werden (Art. 65 Abs. 1 ZDG); dass dieses Urteil nicht an das Bundesgericht weitergezogen werden kann und somit endgültig ist (Art. 83 Bst. i BGG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Soweit die am 17. August 2023 verfügten Aufgebote zum Zivildiensteinsatz sowie zum Vorstellungsgespräch angefochten waren, wird das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Soweit die in der Verfügung vom 17. August 2023 (betr. Aufgebot von Amtes wegen zum Zivildiensteinsatz) dem Beschwerdeführer auferlegte Gebühr von Fr.”
Die GebV‑BASPO stützt die konkrete Festlegung der Gebührenhöhe gesetzesvertretend auf Art. 46a RVOG. Ein früherer Verweis auf Art. 30 SpoFöG war unzutreffend und wurde in der revidierten Fassung der Verordnung entfernt; die GebV legt die im Einzelfall anfallende Gebühr fest.
“Gestützt auf die Delegationsnormen von Art. 46a RVOG und Art. 30 Abs. 1 SpoFöG hat der Bundesrat auch die GebV-BASPO erlassen. Dass die GebV-BASPO - in der hier noch massgeblichen Fassung (vgl. E. 2 hievor) - im Ingress auf Art. 30 SpoFöG gestützt ist, ist jedoch falsch. Die Gebührenregelung ist nicht bloss Ausführungsrecht, sondern gesetzesvertretendes Verordnungsrecht. Daher wurde der Verweis auf Art. 30 SpoFöG in der ab 1. Dezember 2022 in Kraft stehenden Fassung der GebV-BASPO auch gestrichen. Die Gesetzesgrundlage für die GebV-BASPO ist Art. 46a RVOG (vgl. hierzu die Erläuterungen zur Teilrevision der Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung vom 30. März 2022; abrufbar unter https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/70860.pdf; zuletzt aufgerufen am 28. August 2023). Erst aus der GebV-BASPO ergibt sich die Höhe der Gebühr im Einzelfall.”
Kann der gebührenpflichtige Verwaltungsaufwand durch Fehldispositionen des Beschwerdeführers verursacht worden sein, ist die Erhebung einer Gebühr nach Art. 46a RVOG möglich. Soweit die Gebühr innerhalb des gesetzlichen Rahmens liegt, ist ihre Verhängung und die gewählte Höhe nicht zu beanstanden.
“- bleibe bestehen, weil das Aufgebot von Amtes wegen (unter Verursachung von Aufwand) habe erlassen werden müssen, zumal der Beschwerdeführer trotz mehrerer Fristverlängerungen keine Einsatzvereinbarung eingereicht habe (und keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die Gebühr nicht im gesetzlichen Rahmen läge (Art. 111b ZDV), was im Rahmen des Beschwerdeverfahrens denn auch nicht beanstandet worden sei; dass der Beschwerdeführer, wie die Vorinstanz zutreffend vorbringt, den gebührenpflichtigen Verwaltungsaufwand durch Fehldispositionen verursacht hat, was dieser im Ergebnis auch freimütig einräumt, wenn er in seiner Beschwerde vom eigenen "Fehlverhalten" spricht: "Mir geht es nicht darum diesen Einsatz zu versäumen, noch mein Fehlverhalten - dem nicht fristgerechten Absolvieren des langen Einsatzes - zu kaschieren. Meine Beschwerde richtet sich explizit gegen die Umstände, die spezifisch mit diesem Einsatz - Entwurzlung aus dem Umfeld und gesundheitliche Bedenken und Risiken - verbunden sind"; dass deshalb vor dem Hintergrund von Art. 111b ZDV (i.V.m. Art. 46a RVOG) und den Grundsätzen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV, SR 172.041.1) weder die Gebührenpflicht als solche noch die Höhe der verfügten Gebühr von Fr. 180.- zu beanstanden sind; dass sich die Beschwerde insofern als unbegründet erweist, weshalb sie in diesem Punkt abzuweisen ist; dass das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Zivildienstes kostenlos ist, sofern es sich nicht um eine mutwillige Beschwerdeführung handelt, und keine Parteientschädigungen ausgerichtet werden (Art. 65 Abs. 1 ZDG); dass dieses Urteil nicht an das Bundesgericht weitergezogen werden kann und somit endgültig ist (Art. 83 Bst. i BGG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Soweit die am 17. August 2023 verfügten Aufgebote zum Zivildiensteinsatz sowie zum Vorstellungsgespräch angefochten waren, wird das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Soweit die in der Verfügung vom 17. August 2023 (betr. Aufgebot von Amtes wegen zum Zivildiensteinsatz) dem Beschwerdeführer auferlegte Gebühr von Fr.”
Verordnungen nach Art. 46a RVOG sind mit der Delegationsnorm vereinbar, wenn sie Objekt (Gebührentatbestand) und Subjekt (gebührenpflichtige Personen) hinreichend klar bestimmen und dadurch nicht offensichtlich den Umfang der delegierten Kompetenz überschreiten. Entsprechend können solche Verordnungsbestimmungen verfassungskonform sein und nicht als gesetzes‑ oder verfassungswidrig erscheinen.
“Gestützt auf die gesetzliche Grundlage von Art. 46a RVOG, in welcher sowohl das Objekt als auch das Subjekt der Abgabe ausreichend klar festgelegt wurde, bestimmt die gesetzesvertretende Verordnungsnorm von Art. 3 Abs. 1 GebV-BASPO, dass eine Gebühr zu entrichten hat, wer eine Dienstleistung beansprucht oder eine Verfügung veranlasst. Nichts anderes ergibt sich aus der Norm von Art. 2 Abs. 1 AllgGebV, welche ebenfalls gestützt auf die Delegationsnorm von Art. 46a RVOG erlassen wurde. Diese Verordnungsnormen sprengen weder offensichtlich den Rahmen der dem Bundesrat in Art. 46a RVOG delegierten Kompetenzen noch sind sie aus anderen Gründen gesetzes- oder verfassungswidrig, was im Übrigen auch für Art. 6 GebV-BASPO und Art. 4 AllgGebV gilt (vgl. E. 6.6.1,”
Die AllgGebV ist als allgemeiner Teil des Gebührenrechts der Bundesverwaltung zu verstehen. Sie regelt die Gebührenpflicht, die Bemessung der Gebühren, das Verfahren der Erhebung, das Gebühreninkasso und die Verjährung. Spezielle Gebührenverordnungen sollen im Wesentlichen nur noch die konkreten Gebührenansätze in Franken (etwa Stundenansätze oder Pauschalen für standardisierte Verfügungen und Dienstleistungen) sowie allfällige von der AllgGebV abweichende oder ergänzende Bestimmungen enthalten.
“Gestützt auf die formell-gesetzliche, für das Bundesverwaltungsgericht massgebliche Delegationsnorm von Art. 46a RVOG - in welcher die Höhe der Abgaben nicht selbst geregelt wird und deshalb vom Fehlen einer entsprechenden Bemessungsgrundlage auszugehen ist - hat der Bundesrat die AllgGebV erlassen. Die AllgGebV regelt die Gebührenpflicht, die Bemessung der Gebühren, das Verfahren ihrer Erhebung, das Gebühreninkasso und die Verjährung. Sie ist als der Allgemeine Teil des Gebührenrechts der Bundesverwaltung anzusehen; die speziellen Gebührenverordnungen - welche nach Art. 1 Abs. 4 AllgGebV weiterhin möglich bleiben (vgl. dazu Sägesser, a.a.O., N. 32 zu Art. 46a RVOG) - sollen grundsätzlich nur noch die Gebührenansätze in Franken (Stundenansätze oder Pauschalen für standardisierte Verfügungen und Dienstleistungen) festlegen und allfällige, von der AllgGebV abweichende Bestimmungen enthalten bzw. in der AllgGebV nicht enthaltene Besonderheiten regeln (Braunschweig, a.a.O., S. 31).”
Art. 46a RVOG bildet die gesetzliche Grundlage für die Erhebung von Gebühren für erstinstanzliche Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG sowie für Dienstleistungen, die auf Veranlassung Privater erbracht werden und regelmässig in deren Nutzen liegen. Wer gebührenpflichtig ist, richtet sich nach dem Gebührenbegriff: Bei Dienstleistungen trifft die Gebühr die Person, welche die Leistung beansprucht und daraus Nutzen zieht; bei Verfügungen trifft sie den Verfügungsadressaten.
“Mit Art. 46a RVOG wurde eine allgemeine gesetzliche Grundlage für die Gebührenerhebung bei Verfügungen und Dienstleistungen der Bundesverwaltung geschaffen (vgl. hierzu Botschaft zum Entlastungsprogramm 2003 für den Bundeshaushalt [EP 03] vom 2. Juli 2003, BBl 2003 S. 5615 ff., S. 5748 und S.5760; Thomas Sägesser, Kommentar zum Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz RVOG, Bern 2007, N. 9 zu Art. 46a RVOG; Thomas Braunschweig, Gebührenerhebung durch die Bundesverwaltung, LeGes 2005 S. 9 ff., S. 21). Diese Bestimmung bildet damit die Grundlage für die Erhebung von Gebühren für erstinstanzliche Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG und für Leistungen, die auf Veranlassung von Privaten erbracht werden und regelmässig in deren Nutzen liegen (vgl. Botschaft EP 03, BBl 2003 S. 5762; Braunschweig, a.a.O., S. 14; Sägesser, a.a.O., N. 17 ad Art. 46a RVOG). Der Kreis der Gebührenpflichtigen ergibt sich aus dem Gebührenbegriff; bei Dienstleistungen trifft die Gebühr die Person, welche die Leistung beansprucht und aus ihr einen Nutzen zieht bzw. bei Verfügungen den Verfügungsadressaten (Braunschweig, a.a.O., S. 14; Sägesser, a.a.O., N. 24 ad Art. 46a RVOG). Hinsichtlich der Bemessungsgrundlage bestimmt Art. 46a Abs. 1 RVOG, dass die Gebühren angemessen zu sein haben. Im Übrigen findet das Äquivalenz- und das Kostendeckungsprinzip Anwendung (Art. 46a Abs. 3 RVOG; vgl. hierzu E. 6.3.4 ff. hiervor).”
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