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Begegnungen des Bundesrats mit der Öffentlichkeit (z. B. reale Begegnungen, Gespräche und die Teilnahme an Veranstaltungen) sind als Beziehungspflege i.S. von Art. 11 RVOG zu werten. Aussagen von Bundesratsmitgliedern an solchen Anlässen sind in der Regel nicht als förmliche Zusagen zu verstehen, damit ein freier Austausch mit der Öffentlichkeit möglich bleibt.
“Vielmehr ist der Schluss zu ziehen, dass nicht nur das von Exponenten der Beschwerdeführerin mit Bundesrat Parmelin geführte Gespräch anlässlich der Eishockey-Weltmeisterschaft 2018, sondern auch dasjenige mit Bundesrätin Baume-Schneider anlässlich der U18-Weltmeisterschaften 2023 als Beziehungspflege des Bundesrats mit der Öffentlichkeit (vgl. Art. 11 RVOG) zu verstehen sind. Diese kann mit realen Begegnungen, Gesprächen und der Teilnahme an Veranstaltungen erfolgen (vgl. Sägesser, a.a.O., Art. 11 RVOG, Rz. 8, mit Verweis auf Botschaft des Bundesrats zum RVOG vom 20. Oktober 1993 [Botschaft RVOG; BBl 1993 III 997 ff., 1068]). Es versteht sich von selbst, dass in Aussagen von Bundesratsmitgliedern an solchen Anlässen in der Regel keine förmlichen Zusagen hineinzuinterpretieren sind. Sie könnten sich sonst nicht mehr frei mit der Öffentlichkeit austauschen, wodurch das Ziel von Art. 11 RVOG, dass die Regierung nicht in Einseitigkeit und Abgeschlossenheit ihre Entscheide fällt (Botschaft RVOG, a.a.O., S. 1069), verpasst würde.”
Bei Begegnungen im Rahmen der Beziehungspflege des Bundesrats (z. B. Gespräche und Veranstaltungen) sind Erklärungen von Bundesratsmitgliedern in der Regel nicht als förmliche oder rechtsverbindliche Zusagen zu verstehen.
“Vielmehr ist der Schluss zu ziehen, dass nicht nur das von Exponenten der Beschwerdeführerin mit Bundesrat Parmelin geführte Gespräch anlässlich der Eishockey-Weltmeisterschaft 2018, sondern auch dasjenige mit Bundesrätin Baume-Schneider anlässlich der U18-Weltmeisterschaften 2023 als Beziehungspflege des Bundesrats mit der Öffentlichkeit (vgl. Art. 11 RVOG) zu verstehen sind. Diese kann mit realen Begegnungen, Gesprächen und der Teilnahme an Veranstaltungen erfolgen (vgl. Sägesser, a.a.O., Art. 11 RVOG, Rz. 8, mit Verweis auf Botschaft des Bundesrats zum RVOG vom 20. Oktober 1993 [Botschaft RVOG; BBl 1993 III 997 ff., 1068]). Es versteht sich von selbst, dass in Aussagen von Bundesratsmitgliedern an solchen Anlässen in der Regel keine förmlichen Zusagen hineinzuinterpretieren sind. Sie könnten sich sonst nicht mehr frei mit der Öffentlichkeit austauschen, wodurch das Ziel von Art. 11 RVOG, dass die Regierung nicht in Einseitigkeit und Abgeschlossenheit ihre Entscheide fällt (Botschaft RVOG, a.a.O., S. 1069), verpasst würde.”
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