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Nach der zitierten Rechtsprechung zählen die Geschäftsbeziehungen von Steuerberatern nicht zu den besonders schützenswerten Daten im Sinn von Art. 57r Abs. 2 RVOG. Die Beschwerdeberechtigung dieser Personen war demnach nicht «evident», und die ESTV war nicht verpflichtet, ihnen von sich aus Parteistellung zu gewähren.
“Sie sind mit dem im Ersuchen geschilderten Sachverhalt insoweit verbunden, als sie als Steuerberaterinnen der beschwerdeberechtigten Person für die Ausarbeitung bzw. das Einholen der ersuchten Steuervorbescheide zuständig waren. Als Drittpersonen sind sie durch das Spezialitätsprinzip vor einer Verwendung der übermittelten Informationen geschützt (E. 2.2.1.2 und 2.2.2.2). Gründe, weshalb die belgischen Behörden das Spezialitätsprinzip nicht beachten sollten, werden von den Beschwerdeführenden nicht geltend gemacht. Solche Gründe sind für das Bundesverwaltungsgericht auch nicht ersichtlich. Belgien gehört zu den Staaten, die nach Einschätzung des Bundesrates über einen angemessenen Datenschutz verfügen (E. 3.1.2). Die streitbetroffenen Informationen beschlagen zudem die Geschäftsbeziehungen der Beschwerdeführenden (Information, dass diese Personen an der Erlangung der Steuervorbescheide beteiligt waren). Dabei handelt es sich rechtsprechungsgemäss nicht um besonders schützenswerte Daten (vgl. BGE 148 II 349 E. 5.3.3 m.w.H.; vgl. auch Art. 5 Bst. c DSG e contrario und Art. 57r Abs. 2 RVOG e contrario). Die Beschwerdeberechtigung der Beschwerdeführenden war demnach im Sinne der Rechtsprechung nicht «evident». Die ESTV war nicht verpflichtet, ihnen von sich aus Parteistellung einzuräumen.”
Art. 57r Abs. 1 RVOG regelt neu die Bearbeitung von Daten über juristische Personen durch Bundesorgane. Diese dürfen solche Daten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten, nur insoweit bearbeiten, als die Erfüllung ihrer in einem Gesetz im formellen Sinn umschriebenen Aufgaben dies erfordert.
“Das Bearbeiten von Daten über juristische Personen durch Bundesorgane ist neu in Art. 57r ff. des Regierungs- und Verwaltungs-organisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG, SR 172.010) geregelt. Gemäss diesen Bestimmungen dürfen Bundesorgane Daten juristischer Personen, einschliesslich besonders schützenswerter Daten, bearbeiten, soweit die Erfüllung ihrer in einem Gesetz im formellen Sinn umschriebenen Aufgaben dies erfordert (Art. 57r Abs. 1 RVOG). Für die Bekanntgabe von Daten juristischer Personen hält Art. 57s Abs. 1 RVOG fest, dass diese in einer spezialgesetzlichen Grundlage vorgesehen sein muss; bei besonders schützenswerten Daten muss dies in einem Gesetz im formellen Sinn vorgesehen sein (Art. 57s Abs. 2 RVOG). Art. 57s Abs. 3 RVOG zählt abschliessend auf, in welchen Fällen eine Bekanntgabe von «gewöhnlichen» oder von besonders schützenswerten Daten juristischer Personen im Einzelfall ohne Rechtsgrundlage zulässig ist.”
“Das Bearbeiten von Daten über juristische Personen durch Bundesorgane ist neu in Art. 57r ff. des Regierungs- und Verwaltungs-organisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG, SR 172.010) geregelt. Gemäss diesen Bestimmungen dürfen Bundesorgane Daten juristischer Personen, einschliesslich besonders schützenswerter Daten, bearbeiten, soweit die Erfüllung ihrer in einem Gesetz im formellen Sinn umschriebenen Aufgaben dies erfordert (Art. 57r Abs. 1 RVOG). Für die Bekanntgabe von Daten juristischer Personen hält Art. 57s Abs. 1 RVOG fest, dass diese in einer spezialgesetzlichen Grundlage vorgesehen sein muss; bei besonders schützenswerten Daten muss dies in einem Gesetz im formellen Sinn vorgesehen sein (Art. 57s Abs. 2 RVOG). Art. 57s Abs. 3 RVOG zählt abschliessend auf, in welchen Fällen eine Bekanntgabe von «gewöhnlichen» oder von besonders schützenswerten Daten juristischer Personen im Einzelfall ohne Rechtsgrundlage zulässig ist.”
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