Nuovo testo giusta il n. I dell’O del 24 nov. 2021, in vigore dal 1° gen. 2022 (RU 2021 711). ↩
1 commentary
Le ordinanze speciali sugli emolumenti restano possibili ai sensi dell'art. 1 cpv. 4 OgeEm; esse devono, in linea di principio, stabilire in particolare gli importi degli emolumenti in franchi (p. es. tariffe orarie o somme forfettarie) e disciplinare eventuali peculiarità specifiche di settore che si discostano dall'OgeEm o che non sono regolate dall'OgeEm.
“Gestützt auf die formell-gesetzliche, für das Bundesverwaltungsgericht massgebliche Delegationsnorm von Art. 46a RVOG - in welcher die Höhe der Abgaben nicht selbst geregelt wird und deshalb vom Fehlen einer entsprechenden Bemessungsgrundlage auszugehen ist - hat der Bundesrat die AllgGebV erlassen. Die AllgGebV regelt die Gebührenpflicht, die Bemessung der Gebühren, das Verfahren ihrer Erhebung, das Gebühreninkasso und die Verjährung. Sie ist als der Allgemeine Teil des Gebührenrechts der Bundesverwaltung anzusehen; die speziellen Gebührenverordnungen - welche nach Art. 1 Abs. 4 AllgGebV weiterhin möglich bleiben (vgl. dazu Sägesser, a.a.O., N. 32 zu Art. 46a RVOG) - sollen grundsätzlich nur noch die Gebührenansätze in Franken (Stundenansätze oder Pauschalen für standardisierte Verfügungen und Dienstleistungen) festlegen und allfällige, von der AllgGebV abweichende Bestimmungen enthalten bzw. in der AllgGebV nicht enthaltene Besonderheiten regeln (Braunschweig, a.a.O., S. 31).”
“Gestützt auf die formell-gesetzliche, für das Bundesverwaltungsgericht massgebliche Delegationsnorm von Art. 46a RVOG - in welcher die Höhe der Abgaben nicht selbst geregelt wird und deshalb vom Fehlen einer entsprechenden Bemessungsgrundlage auszugehen ist - hat der Bundesrat die AllgGebV erlassen. Die AllgGebV regelt die Gebührenpflicht, die Bemessung der Gebühren, das Verfahren ihrer Erhebung, das Gebühreninkasso und die Verjährung. Sie ist als der Allgemeine Teil des Gebührenrechts der Bundesverwaltung anzusehen; die speziellen Gebührenverordnungen - welche nach Art. 1 Abs. 4 AllgGebV weiterhin möglich bleiben (vgl. dazu Sägesser, a.a.O., N. 32 zu Art. 46a RVOG) - sollen grundsätzlich nur noch die Gebührenansätze in Franken (Stundenansätze oder Pauschalen für standardisierte Verfügungen und Dienstleistungen) festlegen und allfällige, von der AllgGebV abweichende Bestimmungen enthalten bzw. in der AllgGebV nicht enthaltene Besonderheiten regeln (Braunschweig, a.a.O., S. 31).”
“Gestützt auf die formell-gesetzliche, für das Bundesverwaltungsgericht massgebliche Delegationsnorm von Art. 46a RVOG - in welcher die Höhe der Abgaben nicht selbst geregelt wird und deshalb vom Fehlen einer entsprechenden Bemessungsgrundlage auszugehen ist - hat der Bundesrat die AllgGebV erlassen. Die AllgGebV regelt die Gebührenpflicht, die Bemessung der Gebühren, das Verfahren ihrer Erhebung, das Gebühreninkasso und die Verjährung. Sie ist als der Allgemeine Teil des Gebührenrechts der Bundesverwaltung anzusehen; die speziellen Gebührenverordnungen - welche nach Art. 1 Abs. 4 AllgGebV weiterhin möglich bleiben (vgl. dazu Sägesser, a.a.O., N. 32 zu Art. 46a RVOG) - sollen grundsätzlich nur noch die Gebührenansätze in Franken (Stundenansätze oder Pauschalen für standardisierte Verfügungen und Dienstleistungen) festlegen und allfällige, von der AllgGebV abweichende Bestimmungen enthalten bzw. in der AllgGebV nicht enthaltene Besonderheiten regeln (Braunschweig, a.a.O., S. 31).”
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